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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0216-F/08

Wohnsitz; Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0216-F/08vom 13.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da sachverhaltsmäßig davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber im Streitjahr im Inland (Einfamilienhaus in E, Str.3) über einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO verfügt hat, war er folglich in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In einem nächsten Schritt ist (aufgrund des unstrittigen weiteren Wohnsitzes in der Schweiz) zu klären, wo sich im Streitjahr der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers befunden hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 DBA-CH). Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Es ist die gesamte private Lebensführung des Abgabepflichtigen, Familie, Besitz, wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung im Gesamtbild der Lebensverhältnisse von Bedeutung. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (zB engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Dies erfordert eine zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (vgl. zB VwGH 23.3.1991, 90/13/0073; Beiser, ÖStZ 1989, Seite 241 ff). Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes muss ein längerer Zeitraum als Beobachtungszeitraum herangezogen werden. Man muss sonach auch die Verhältnisse in den dem Besteuerungsjahr vorangehenden und nachfolgenden Jahren mitberücksichtigen (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 534). Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Das zitierte Abkommen überlässt es nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, sondern stellt auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich ausschließlich nach der Gesamtheit der objektiven, äußeren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach bloß erklärten Wünschen der Betroffenen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Mittelpunkt kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit zu verlassen (vgl. zB Bendlinger, Auslandsentsendungen2, Seite 100). Da die Absicht in den subjektiven Bereich einer Person gehört, muss diese objektiviert gedeutet werden. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss demnach in äußeren, auch Dritten erkennbaren Tatsachen in Erscheinung treten. Die Tatsache, dass der Berufungswerber im Jahre 2010 rechtskräftig geschieden worden ist und im Jahr 2011 (vgl. den Mietvertrag vom 8. Februar 2011) mit G in der Schweiz eine Wohnung gemietet hat, könnte für sich allein betrachtet, in die Richtung deuten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers bereits im Streitjahr nicht mehr in Österreich befunden hat. Wie sich aber aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, bestehen jedoch in der Gesamtschau (jedenfalls noch) im Streitjahr zu Österreich die engeren persönlichen Beziehungen des Berufungswerbers und außerdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen. Der Berufungswerber hatte zwar im Streitjahr zur Schweiz wirtschaftliche und auch persönliche Beziehungen. Er erzielte aus seiner Tätigkeit als Metzger bei der Fa. C bzw. als Fleischkontrolleur beim Veterinäramt X Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, er hatte (seit Mai 1988) in der Schweiz einen Wohnsitz, er hatte im Streitjahr in der Schweiz in einem Fitnessstudio trainiert (Einjahresvertrag), er war Mitglied in einem Dartclub, er hatte Freunde in der Schweiz, er besuchte im August 2005 mit G in der Schweiz ein Fest (vgl. die "Ferienbestätigung"), er war in der Schweiz sozialversichert, er hatte in der Schweiz seinen Hausarzt, er verfügte in der Schweiz über ein Gehaltskonto, ein Sparkonto und ein Wertpapierdepot und hatte einen Schweizer Führerschein. Aber auch unter Berücksichtigung dieser persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz und der oben angeführten Umstände (Scheidung im Jahr 2010, gemeinsame Wohnung mit G im Jahr 2011) hat sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls im Streitjahr der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers (noch) nicht von Österreich in die Schweiz verlagert und zwar aus folgenden Überlegungen: - Der Berufungswerber war im Streitjahr mit Frau A w. verheiratet. Die gemeinsamen Kinder D und R waren im Streitjahr 18 bzw. 13 Jahre alt. - Die mittlerweile geschiedene Gattin A und die gemeinsamen Kinder (D und R) lebten in E im im Hälfteeigentum des Berufungswerbers befindlichen Einfamilienhaus und besuchten in Österreich die Schule. Der Berufungswerber hat auch die Aufwendungen für die gemeinsamen Kinder getragen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung). Die mittlerweile geschiedene Gattin und die gemeinsamen Kinder wohnen auch nach der Ehescheidung weiter in dem Einfamilienhaus in E. Hinsichtlich der Tochter R teilt sich der Berufungswerber mit seiner mittlerweile geschiedenen Gattin das Sorgerecht und zahlt auch für die Tochter Unterhalt (vgl. die Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister; vgl. dazu auch den Vergleich im Zuge der Ehescheidung; Punkt II der Vergleichsausfertigung). - Die Verwandten des Berufungswerbers, zu welchen er auch Kontakt pflegt, leben in Österreich [der Berufungswerber war in die Hochzeitsvorbereitungen seines Bruders miteingebunden (vgl. das Berufungsvorbringen vom 28. Dezember 2006, wonach sich die Geschwister am Abend des 15. Juni 2005 getroffen hätten, um den Ablauf der Hochzeit am 17. Juni 2005 zu besprechen und diese vorzubereiten); der Vater und der Bruder des Berufungswerbers haben gemeinsam mit ihm beim Haus in E ein Carport errichtet (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung)]. - Der Berufungswerber ist in O geboren und ist österreichischer Staatsbürger. - Der Berufungswerber war im Streitjahr zur Hälfte Eigentümer des Einfamilienhauses in E, Str.3. Im Zuge der Scheidung (im Jahr 2010) übernahm er das Einfamilienhaus in sein Alleineigentum (vgl. die Vergleichsausfertigung vom 25. März 2010). Der Berufungswerber hat das Haus auch in Stand gehalten (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach er im Streitjahr eine Eingangsüberdachung und in den Jahren 2006 und 2007 einen Carport errichtet hat). Wie aus den obigen Ausführungen klar wird, hat er im Streitjahr auch in diesem Einfamilienhaus in E gewohnt. - Der Berufungswerber war bis 29. Oktober 2007 an der inländischen Adresse "E, Str.3" polizeilich gemeldet (vgl. die Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister). - Der Berufungswerber bewohnte in der Schweiz nur eine kleinere Mietwohnung (2 ½ Zimmer). - Der Berufungswerber hatte zu Österreich auch wirtschaftliche Beziehungen. Diese bestanden in der Form des Miteigentums an dem in E gelegenen Grundstück und an dem darauf erbauten Einfamilienhaus. Der Hausbau wurde über einen Kredit von einem inländischen Bankinstitut (Creditanstalt; vgl. das Schreiben der Creditanstalt vom 29. Juni 2001) finanziert. Die Darlehensrückzahlungen werden vom Berufungswerber getragen und zwar auch nach der Scheidung im Jahr 2010 (vgl. den Scheidungsvergleich vom 25. März 2010; laut diesem Vergleich trägt er auch die fixen Betriebskosten, die Prämie für die Bündelversicherung, und die Grundsteuer für das Haus in E). Mit der seinerzeitigen Anschaffung des Grundstückes in E und der Errichtung des Einfamilienhauses wurde durch die erfolgte Kapitalbindung eine massive wirtschaftliche Beziehung zu Österreich geschaffen. - Der Berufungswerber beabsichtigt zukünftig sein Haus in E zu vermieten (vgl. das diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung). - Der Berufungswerber beantragte in den Jahren 2001 bis 2007 österreichische Familienleistungen [Ausgleichszahlungen gemäß § 4 FLAG 1967 und Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 (vgl. die Beihilfenverfahren-Abfrage)]. - Der Berufungswerber verfügte über eine Lebensversicherung bei der UNIQUA Personenversicherungs AG. Das Berufungsvorbringen, dass er im Streitjahr mit G liiert gewesen sei und ab August 2005 die Urlaube mit ihr verbracht habe, ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungswerber jedenfalls noch im Streitjahr engere persönliche Bindungen im Inland als zur Schweiz hatte. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu G, wie den Ausführungen des Berufungswerbers zu entnehmen ist, erst seit dem Jahr 2005 bestehen soll (vgl. auch die "Ferienbestätigung"). Zum anderen ist im Streitjahr die Beziehung zu seiner mittlerweile geschiedenen Gattin trotz der behaupteten Zerrüttung der Ehe nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber mit ihr im Streitjahr jedenfalls noch verheiratet war (bis zur Scheidung im Jahr 2010 war der Berufungswerber mit ihr insgesamt 18 Jahre lang verheiratet). Zu berücksichtigen ist weiters, dass vom Zeitpunkt der behaupteten Zerrüttung an bis zum Zeitpunkt der Scheidung eine menschliche Beziehung zu ihr bestehen blieb, welche sich zB in der Weise zeigte, dass bis zu Scheidung keinerlei Trennungsvereinbarung geschlossen worden ist, da dies von beiden Seiten als nicht nötig erachtet worden ist (vgl. die Ausführungen im Schreiben vom 7. November 2011), dass der Berufungswerber sie als Zustellbevollmächtigte angegeben hat (vgl. das Schreiben des Finanzamtes vom 20. März 2009), dass sie bis zur Scheidung gemeinsam mit den Kindern D und R mietfrei im Einfamilienhaus des Berufungswerbers in E wohnen durfte (der Berufungswerber erklärte jedenfalls keine Einkünfte aus Vermietung des Einfamilienhauses in E) und dass sie beim Ehegatten bis zur Scheidung im Jahr 2010 in der Krankenversicherung mitversichert war (vgl. den Scheidungsvergleich vom 25. März 2010). Unter persönlichen Beziehungen ist aber nicht nur die Beziehung zu einem Ehepartner oder Lebensgefährten zur verstehen, sondern auch die Beziehung zu den eigenen Kindern. Zu berücksichtigen ist, dass bei Beendigung der Partnerschaft nicht auch die Elternschaft und die damit verbundene gemeinsame Verantwortung für die (im gegenständlichen Fall zum Teil noch minderjährigen) Kinder enden (die Tochter R war im Streitjahr erst 13 Jahre alt). Der Berufungswerber hat auch noch nach der Scheidung das Sorgerecht für die Tochter R behalten (vgl. dazu auch den Vergleich im Zuge der Ehescheidung, wonach die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Tochter R dem Berufungswerber und seiner mittlerweile geschiedenen Gattin zukommt). In der Gesamtschau bestanden im Streitjahr die stärkeren persönlichen Beziehungen des Berufungswerbers nach Überzeugung des Berufungssenates jedenfalls noch zu Österreich. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Berufungswerber im Streitjahr (noch) als in Österreich ansässig anzusehen ist. Für die Verteilung des Besteuerungsrechtes an den Schweizer Einkünften des Berufungswerbers sind die vorzitierten Artikel des DBA-CH anzuwenden. Was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die Schweizer Einkünfte hinsichtlich der Beschäftigung beim Veterinäramt X (April bis Dezember 2005) in Österreich (als voll steuerpflichtige Bezüge; unter Anrechnung der gesamten in der Schweiz bezahlten Quellensteuer) zu erfassen sind (Art. 19 DBA-CH iVm Art. 23 Abs. 2 DBA-CH), während die Schweizer Einkünfte hinsichtlich der Beschäftigung bei der Fa. C (Jänner bis März 2005) lediglich zum sog. Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind (Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1 DBA-CH). Was die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (Miete für die Wohnung in der Schweiz: monatlich 900,00 SFr) und für die Familienheimfahrten [(im Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales (2.421,00 €; S - E: 106 km einfach); insgesamt somit 9.333,00 € (900,00 SFr x 12 = 10.800,00 SFr x 0,64 = 6.912,00 € + 2.421,00 €] anlangt, gelangte der Berufungssenat zur Ansicht, dass der zweite Wohnsitz in der Schweiz beruflich bedingt und eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar war (Entfernung, teilweise unregelmäßige Arbeitszeiten, fallweise auch in der Nacht, Berufstätigkeit der Ehegattin) und diese daher als Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) zu berücksichtigen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 13. August 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0216-F/08
Stammnummer
60446
Gültig
13.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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