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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0295-L/11

1. Verkauf von ca. 100 Einrichtungsgegenständen um ca. 90.000,00 € durch atypische Kommissionsvereinbarung mit Antiquitätenhändler über eBay 2. Umsatzsteuerpflicht 3. keine Einkommensteuer - Einlagewert = Verkaufspreis

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-L/11vom 12.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Fall ist das Beschreiten bewährter Vertriebsmaßnahmen in der unregelmäßigen Kommissionsvereinbarung des Bw mit dem Antiquitätenhändler AMH und damit Veräußerung über eBay im Rahmen einer Internetauktion zu sehen. Der Umfang der Verkäufe ist mit 99 Stück und einem vereinnahmten Gesamtbetrag von 88.900,00 € als beträchtlich einzustufen, wenn man bedenkt, dass der Nettobetrag von 74.083,33 € (88.900,00=120%) nahezu das 2,5-fache der Kleinunternehmerbefreiungsgrenze von 30.000,00 € iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 erreicht. Die Tätigkeit des Bw ist nach dem Gesamtbild (Dauer, Umfang hinsichtlich Anzahl der Gegenstände und vereinnahmtes Entgelt, Verwendung bewährter Vertriebsmethoden) als nachhaltig iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegen daher im gegenständlichen Fall der Umsatzsteuer unterliegende Lieferungen des Bw vor. Daran vermag nach Ansicht der Berufungsbehörde die behauptete angespannte wirtschaftliche Situation des Bw als Grund der gegenständlichen Verkäufe nichts zu ändern. Den dies verneinenden konkreten Argumenten des Finanzamtes in der Stellungnahme vom 12. Jänner 2011 wurde seitens des Bw nichts entgegnet. Am 28. Juni 2010 hat der Bw angegeben, bereits in den Achtziger und Neunziger Jahren derartige Gegenstände verkauft zu haben. Die Unternehmereigenschaft des Bw ist auf Grund seiner umfangreichen Vermietungstätigkeit und Option zur Steuerpflicht ebenso wenig strittig wie der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Kleinunternehmerbefreiung auf Grund der erklärten Mietentgelte von 75.212,65 € nicht mehr in Frage kommt. Dazu kommt noch die Tätigkeit des Bw als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Der Bw vermeint, die Unternehmereigenschaft für die streitgegenständlichen Verkäufe sei nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 zu verneinen, weil bei dieser Tätigkeit auf Dauer keine Einnahmenüberschüsse zu erwarten seien. Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Es besteht eine legistische Antinomie zwischen § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Ruppe/Achatz aaO, § 2 Tz 244). Auf Grund des Belastungskonzepts der Umsatzsteuer als allgemeine Einkommensverwendungssteuer dürfte die Steuerpflicht unternehmerischer Leistungen nicht davon abhängig sein, wie der Leistende bei Erstellung seiner Leistungen kalkuliert (Tz 245). Der Gedanke der Wettbewerbsneutralität (Tz 246) und Art. 9 Abs. 1 der MwSt-RL, der die Umsatzsteuerpflicht mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten verbindet, "gleichgültig zu welchem Zweck und welchem Ergebnis sie betrieben werden" (Tz 247) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der richtige Kern der Vorschrift des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist die Ausklammerung von Tätigkeiten, die - wirtschaftlich gesehen der Konsumsphäre (dem Eigenverbrauch von Leistungen) zuzuordnen sind (Tz 248 unter Hinweis auf VfGH 20.6.2001, B 2032/99). Die Tätigkeit des Bw (Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Verkauf unter Einschaltung eines Antiquitätenhändlers durch eine unregelmäßige Kommissionsvereinbarung über eBay) ist nach Ansicht der Berufungsbehörde als grundsätzlich erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nicht unter § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993, zu subsumieren, weshalb gem. § 6 dieser Verordnung Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vorliegen kann. Die oben dargestellte Tätigkeit geht nämlich über die typischerweise auf eine besondere Lebensführung begründete Neigung eines Sammlers hinaus (VwGH 26.4.2000, 96/14/0117). Der Bw hat bei der Vernehmung am 28. Juni 2010 angegeben, schon in den 80-iger und 90-iger Jahren Gegenstände verkauft zu haben. Dass Ziel der Ankäufe durch den Bw die Befriedigung einer besonderen Sammelleidenschaft gewesen wäre, hat der Bw nie behauptet. Im Ergebnis erweist sich die Berufung betreffend die Umsatzsteuer daher als unberechtigt. Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 (EStG 1988) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Einlagen von Umlaufvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Doralt, EStG 11. Aufl. § 4 Tz 212; UFS 13.12.2011, RV/1406-W/10), weil sonst wegen des Fehlens einer Betriebsausgabe für den Wareneinkauf beim Verkauf des aus dem Privatvermögen zugeführten Wirtschaftsgutes ein im Betrieb gar nicht erwirtschafteter (zu hoher) Gewinn besteuert würde. Gemäß § 6 Z 5 EStG 1988 in der erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 enden, geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 2006, BGBl. I 2006/100, sind Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Teilwert ist gemäß § 6 Z 1 vierter Satz EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000, Rz 2230 und 2232) und dem Kommentar Herrmann/Heuer/Raupach zum (d) EStG (§ 6 Anm. 596) sind folgende Aussagen zum Teilwert entnommen: Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird. Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH 11.11.1953, 3183/52). Für die Bestimmung des Teilwertes von Umlaufvermögen an den Bilanzstichtagen, die dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt folgen, hat die Rechtsprechung die Vermutung aufgestellt, dass der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag entspricht (BFH 13.3.1964, IV 236/63, BStBl. III 1964, 426). Es ist jedoch ggf. ein voraussichtlicher Veräußerungserlös zum Absatz bestimmter Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (BFH 24.2.1994, - IV R 18/92, BStBl. II 1994, 514), wenn der Veräußerungserlös die Selbstkosten und einen im Betrieb üblichen Unternehmergewinn nicht mehr deckt (BFH 9.11.1994 - I R 68/92, BStBl. II 1995, 336; 27.10.1983, - IV R 143/80, BStBl. II 1984, 35 mwN). Die Berufungsbehörde verkennt nicht die Schwierigkeit der Ermittlung des Teilwertes im konkreten Fall. Mangels Fotos und detaillierter Beschreibung der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter kommt im gegenständlichen Fall keine Beurteilung durch einen Sachverständigen in Betracht. Die pauschale Schätzung des Teilwertes durch das Finanzamt zunächst mit 1/3 (Begründung des bekämpften Bescheides) und dann mit ca. 2/3 (des Nettoverkaufserlöses erscheint jedoch nicht sachgerecht und wurde auch in Berufung gezogen. Seitens des Bw wurde in diesem Zusammenhang zutreffend auf die zeitliche Nähe der Einlage und Verkäufe hingewiesen und eingewendet, dass eventuelle stille Reserven deshalb zur Gänze dem Privatbereich zuzuordnen seien und daher keine Ertragssteuerpflicht auslösen könnten. Sinn der Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert ist es, bei der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus der privaten in die betriebliche Sphäre, Wertsteigerungen der jeweils richtigen Sphäre zuzuordnen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach aaO, § 6 Anm. 1211). Auf die § 6 Z 5 EStG 1988 hinsichtlich spekulationsverfangener Wirtschaftsgüter ergänzende Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wird hingewiesen. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Spekulationsfrist von einem Jahr für die vom Bw in den 80-iger und 90-iger Jahren erworbenen beweglichen Wirtschaftsgüter längst abgelaufen ist. Sinn der Bewertungsbestimmung des § 6 Z 5 EStG ist es, im betrieblichen Bereich Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern aus der Zeit, in der sie noch der privaten Sphäre zuzurechnen waren, zu neutralisieren. Nach Ablauf der Spekulationsfrist werden nur mehr Wertsteigerungen, die im Betriebsvermögen erfolgt sind, versteuert. Stille Reserven, die zwischen Anschaffung und Einlage entstanden sind, daher nicht steuerpflichtig (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 6 Rz 134). Nach Ansicht der Berufungsbehörde muss die Einlage der streitgegenständlichen 99 Wirtschaftsgüter in den vom Finanzamt angenommenen Gewerbebetrieb am jeweiligen Tag der Übergabe der jeweiligen Wirtschaftsgüter an die Fa. AMH somit am 2. Juli 2007 bzw. am 16. August 2007 angenommen werden, weil sich dadurch der Wille zur professionellen Verwertung durch einen Antiquitätenhändler manifestiert hat, für einen früheren Zeitpunkt hingegen keinerlei Hinweise vorliegen. Zu den beiden Zeitpunkten wurden die jeweils übergebenen Wirtschaftsgüter von der Fa. AMH und dem Bw einvernehmlich bewertet und im Wege der oben dargestellten unregelmäßigen Kommission umgehend dem Verkauf zugeführt. Eine Wertsteigerung im Betriebsvermögen des Bw ist in Anbetracht des zeitlichen Ablaufes nicht plausibel. Die Wirtschaftsgüter waren lediglich zwei Wochen bis maximal 9 Monate zwischen Einlage und Verkauf - durchschnittlich daher kaum 5 Monate Teil des Betriebsvermögens des Bw. Es gibt auch keinerlei Hinweis, dass die bei der Warenübergabe von der Fa. AMH und dem Bw vorgenommene Bewertung zu hoch gewesen bzw. nicht dem Teilwert entsprochen hätte. Es liegen deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der Berufung betreffend die Einkommensteuer kommt daher Berechtigung zu. Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung wird auf beiliegendes Berechnungsblatt verwiesen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2012 in Kopie 1 Berechnungsblatt DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Linz, am 12. Juli 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0295-L/11
Stammnummer
60388
Gültig
12.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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