Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1928-L/02
Kosten einer kfm. Angestellten eines Industrieanlagen-Unternehmens für den Besuch des Universitätslehrganges für Tourismusmanagement
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1928-L/02vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer artverwandten Tätigkeit vorliegt. Besucht die kaufmännische Angestellte eines Industrieanlagen-Unternehmens, die im Wesentlichen nur vorbereitende und unterstützende Arbeiten im Bereich des Managements hatte, den Universitätslehrgang für Tourismusmanagement, so erlernt sie damit keinen artverwandten Beruf.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im
Jahr 2001 bei der Firma Ch. GmbH als Assistentin des Leiters Geschäftsfeld
industrielle Instandhaltung beschäftigt und beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001
unter anderem die Anerkennung von Aufwendungen für den Besuch des
Universitätslehrganges für Tourismusmanagement als Werbungskosten. Die
Aufwendungen wurden nicht anerkannt.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei diesem
Universitätslehrgang um eine für die derzeit ausgeübte
Tätigkeit notwendige Fortbildungsmaßnahme im Sinn einer
berufserweiternden Fort- und Ausbildung handle. Vorgelegt wurde in diesem
Zusammenhang das aktuelle Tätigkeitsprofil sowie Informationen zum
besuchten Lehrgang.
Nach diesem
Tätigkeitsprofil handelte es sich bei der Arbeitgeberfirma um ein auf
industrielle Großkunden fokussiertes Dienstleistungsunternehmen, das in
den Bereichen Projektierung, Errichtung und Instandhaltung von Industrieanlagen
tätig ist. Zur Aufgabenstellung der Berufungswerberin gehörte die
Entlastung des Geschäftsfeldleiters für industrielle Instandhaltung
durch Organisation und Vorbereitung geschäftsrelevanter Dokumente und
Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen. In diesem Zusammenhang hatte sie
zahlreiche Aufgaben in den Bereichen Auftragswesen und Controlling,
Personalwesen und Organisation, Planung, Marketing und Vertrieb,
Geschäftsabwicklung und in der Organisation von Dienstreisen. Laut
ebendiesem Tätigkeitsprofil war sie angehalten, ihre Fähigkeiten auf
folgenden Gebieten zu erweitern: Unternehmensorganisation, Kostenrechnung und
Controlling, Marketing und Vertrieb, Vertragsrecht, allgemeine Managementtools,
Englisch, Umgang mit Wirtschaftspartnern aus Osteuropa.
Die Einsatzbereiche der
Absolventen des von der Berufungswerberin besuchten Lehrganges sind laut
vorgelegter Unterlagen die mittlere und höhere Managementebene im
Tourismus, oder eine Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung
einer Tourismusunternehmung bzw. -organisation. Insbesondere in folgenden
Bereichen soll dieser Einsatz sein: im Gastronomie- und Hotelbereich, Kur- und
Bädertourismus, Kulturtourismus, bei Reisebüros, Reiseveranstaltern,
Fluggesellschaften und sonstigen Verkehrsbetrieben, Tourismusverbänden und
Tourismusorganisationen, in Heimen und Sozialeinrichtungen und ähnlichem.
Folgende Zielsetzung liegt dem Universitätslehrgang zu Grunde: Er
verknüpft betriebswirtschaftliche Erkenntnisse mit
tourismuswissenschaftlichen Zielen und will die Wirksamkeit und Effizienz
touristischer Dienstleistungen durch verbesserte Personalqualifikation
erhöhen. Die Absolventen sollen nach entsprechender Einarbeitungszeit
befähigt sein, in verschiedenen Tourismusunternehmungen selbst
Führungsaufgaben zu übernehmen bzw. unternehmerisch oder freiberuflich
tätig werden zu können.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung verwies die Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag
ergänzend darauf, dass auch der besuchte Universitätslehrgang
Basiskenntnisse für Managementtätigkeiten vermittle, die
branchenunabhängig seien. Weiters wurde ausgeführt, dass sie durch
dieses Studium überdies einen Abschluss erlange, der es ihr
ermögliche, im Fall einer Betriebsumstrukturierung auch in einer anderen
Branche eingesetzt werden zu können. Ein zusätzlicher Beweggrund,
gerade dieses Studium zu wählen, sei außerdem gewesen, dass es in
Linz kein Kurzstudium für Industriemanagement gebe, das einen
gleichwertigen Abschluss vorweise und berufsbegleitend absolviert werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch :
Z.10: Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Diese für Zeiträume
ab dem Kalenderjahr 2000 gültige gesetzliche Regelung begünstigt somit
neben Fortbildungsmaßnahmen, die bereits nach dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 leg.cit. abzugsfähig sind, auch
Ausbildungskosten, wenn ein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit
vorliegt, die mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt ist.
Fortbildungskosten dienen dazu, im ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu
bleiben bzw. die Kenntnisse und Fähigkeiten im laufenden Beruf zu
verbessern, hingegen dienen Ausbildungskosten der Erlernung eines bisher noch
nicht ausgeübten Berufes.
Dass der im vorliegenden Fall
strittige Lehrgang Berufsausbildung im Sinn dieser Begriffsdefinition ist, da
die Berufungswerberin mit erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit für
eine neue bisher noch nicht ausgeübte Berufstätigkeit hat, steht
außer Zweifel. Eine Anerkennung von Werbungskosten setzt daher nach der
zitierten Gesetzesstelle voraus, dass diese neue Tätigkeit mit der
bisherigen artverwandt wäre.
Ob verschiedene
Tätigkeiten artverwandt sind, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Jedenfalls liegen artverwandte Tätigkeiten vor, wenn die Tätigkeiten
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder im Wesentlichen
gleichgelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Ein Indiz für
artverwandte Tätigkeiten könnte etwa die wechselseitige Anrechnung von
Ausbildungszeiten sein.
Wie dem Lehrplan des
viersemestrigen Universitätslehrganges zu entnehmen ist, liegt der
Schwerpunkt des vermittelten Wissens eindeutig im tourismuswissenschaftlichen
Bereich. Lediglich im ersten Semester werden neben Tourismusgeographie
zunächst noch allgemeine Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, der
Unternehmensführung, des Personalwesens, Rechnungswesens, Marketing etc.
vermittelt, eine zusammenfassende Studie des Semesterprogrammes nimmt ein
Praxisbeispiel aus dem Bereich Hotellerie und Gastronomie. Ab dem zweiten
Semester ist der Lehrplan nur mehr fachspezifisch aufgebaut: Neben
Volkswirtschaftslehre mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus in
Österreich enthält er rechtliche Grundlagen, Tourismussoziologie,
Tourismusgeschichte, Einführung in das Tourismusmanagement, Instrumentarien
der Tourismus- und Fremdenverkehrsforschung, Tourismusverbände,
Fachsprachen. Im dritten Semester folgen die Lehrinhalte touristische
Leistungsträger, Statistik (bezogen auf Fremdenverkehrsstatistik),
Hotellerie und Gastronomie, Reisebüro, Kultur- und Freizeittourismus,
Tagungs- und Kongresswesen, ländlicher Tourismus, Städtetourismus. Im
vierten Semester folgt neben der Einführung in die wissenschaftliche Arbeit
und einem persönlichkeitsbildenden Teil das Projektstudium, in dem in
Zusammenarbeit mit Unternehmen, die in der Tourismusbranche tätig sind,
konkrete Projekte ausgewählt und Konzepte erarbeitet werden.
Stellt man diesem
Ausbildungsprogramm die bisherige Arbeit der Berufungswerberin gegenüber,
die im Wesentlichen eine unterstützende Tätigkeit im Bereich des
Managements eines Unternehmens ist, dessen Geschäftszweck die
Projektierung, Errichtung und Instandhaltung von Industrieanlagen ist, so
fällt zunächst auf, dass von den insgesamt im Lehrgang erworbenen
Kenntnissen nur allenfalls ein untergeordneter Teil - die Basiskenntnisse
des ersten Semesters - im Rahmen dieser Tätigkeit oder einer anderen
Tätigkeit im selben Unternehmen verwertet werden könnte. Insofern ist
es auch nicht möglich, eine Fortbildung in Zusammenhang mit der aktuellen
Berufstätigkeit in diesem Lehrgangsbesuch zu sehen.
Gegen eine Artverwandtschaft
zwischen dem bisherigen und dem neuen Berufsbild spricht sowohl der
unterschiedliche Unternehmensgegenstand des bisherigen und eines potenziellen
neuen Arbeitgebers als auch die völlig andere Stellung und der damit
verbundenen Aufgaben im Rahmen eines Unternehmens, zu der die Berufungswerberin
durch die Ausbildung befähigt wird. Hatte sie bisher im Wesentlichen nur
vorbereitende und unterstützende Aufgaben, so ist sie nach erfolgreichem
Studienabschluss befähigt, im Rahmen von Tourismusunternehmen eine Vielzahl
von Aufgaben auch auf der Führungsebene zu übernehmen.
Auf Grund dieser Feststellungen
ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen weder als
Fortbildungskosten für die im Berufungsjahr ausgeübte Tätigkeit
noch als Ausbildungskosten möglich.
Linz,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1928-L/02
- Stammnummer
- 6037
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF