Findok · Richtlinien
AH-2660
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 03.02.2022)Richtlinie2021-0.742.402gilt ab 02.05.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2660
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.05.2018 bis 03.02.2022.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Abschnitt 5.
derzeit frei
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 VO 753/2011, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.742.402
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2012
- Stammnummer
- 60283
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 02.05.2018 bis 03.02.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF