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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0245-I/12

Anwendbarkeit der Gaststättenpauschalierungs-VO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0245-I/12vom 09.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4. Der Prüfer ist von der - auf § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 gestützten - Überlegung ausgegangen, dass eine Pauschalierung nur Steuerpflichtigen zustehe, deren steuerliche und wirtschaftliche Verhältnisse "annähernd gleich seien". Nur für solche Gruppen von Steuerpflichtigen könne es vergleichbare Erfahrungswerte geben, die geeignet seien, die Grundlagen für einen gemeinsamen Durchschnittssatz zu bilden (gesetzeskonforme Interpretation). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat er die Feststellung getroffen, dass der geprüfte Betrieb den Kriterien eines solchen Betriebes gar nicht entspreche, da im Wesentlichen nur Getränke abgegeben wurden und - mit Rücksicht auf die abweichende Höhe der Aufschläge - folglich auch der Gewinn aus dem geprüften Betrieb nicht mit jenem eines Gaststättenbetriebs vergleichbar sein könne, der neben Getränken in nennenswertem Umfang Speisen abgebe. Der nach den Grundsätzen einer (vollständigen) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde im Prüfungsverfahren erstmals ermittelt. Die dafür maßgeblichen Größen sind der Behörde erst im Zuge der Außenprüfung bekannt geworden. Die für die Ermittlung eines solchen Gewinnes (nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988) erforderlichen Einzelpositionen (siehe Beilage zum Prüfungsbericht) bilden - je für sich - neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO. 5. Dazu kommt, dass im Zuge der Außenprüfung Kalkulationsdifferenzen bei den Warengruppen Bier und Spirituosen festgestellt wurden, die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb von 14.000 € (2007), 2.000 € (2008), 2.000 € (2009) und 13.000 € (2010) erforderlich gemacht haben, wobei - in Tz 1 des Prüfungsberichts - ausgeführt wurde, dass die Berechnung der Zuschätzungen anhand der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen und Belege erfolgt sei. In den diesbezüglichen Feststellungen wurden zutreffend (und unbestritten) weitere Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 2007 bis 2009 erblickt. 6. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Rechtsrichtigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizulegen. Die Hinzuschätzungen nach Tz 1 des Prüfungsberichts von 14.000 € (2007), 2.000 € (2008) und 2.000 € (2009) betragen 128,4% (2007), 16,8% (2008) und 15,8% (2009) der erklärten Gewinne dieser Jahre (für das Jahr 2010 wiederum war der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb um 101,6% zu erhöhen). Sie sind daher - (schon) für sich genommen - nicht als geringfügig einzustufen. Dazu kommt, dass das Gewicht eines Wiederaufnahmsgrunds, der sich auf mehrere Jahre erstreckt, in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0015). Die Hinzuschätzungen der drei strittigen Jahre (2007 bis 2009) von 18.000 € haben aber zB in etwa 142% des erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb des Jahres 2009 betragen. Die gesamten ertragsteuerlichen Hinzurechnungen des Prüfers belaufen sich auf 34.944,38 € im Jahr 2007 (45.844,38 € - 10.900,00 €), 12.781,61 € im Jahr 2008 (24.693,07 € - 11.911,46 €) und 17.481,30 € im Jahr 2009 (30.158,50 € - 12.677,20 €), in Summe somit auf 65.207,29 € (2007 bis 2009). Sie sind beträchtlich und ausschließlich auf die Kenntnis neuer Tatsachen im Zuge der durchgeführten Außenprüfung zurückzuführen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass die für die Streitjahre unter Tz 1 des Prüfungsberichts festgestellten Wiederaufnahmsgründe auch im Folgejahr (2010) ins Gewicht fallende steuerliche Auswirkungen zur Folge hatten (vgl. VwGH 20.9.1983, 82/14/0341, mwN). Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde ein Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG vorgeschrieben. Der Bw. vermochte darüber hinaus keinerlei Umstände vorzutragen, die auf eine nicht berücksichtigte Unbilligkeit der Abgabenfestsetzung hinweisen würden. Es kann daher auch keine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung des Finanzamts erblickt werden, die der Zweckmäßigkeit der Festsetzung der strittigen Abgaben eine überragende Bedeutung beigemessen hat, zumal auch eine unionsrechtliche Verpflichtung des Inhalts besteht, unzulässige Beihilfen von Amts wegen zurückzufordern (vgl. Raab, ÖStZ 2011/1012). III. Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 Die bekämpften Bescheide betreffend Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Spruch der bekämpften Sachbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Sie können nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung bekämpft werden, dass die maßgebenden Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig sind. Selbst wenn sich ein Stammabgabenbescheid (nachträglich) als rechtswidrig erweist und der Bescheid abgeändert oder aufgehoben wird, würde diesem Umstand mit einem an den Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen weiteren Zinsenbescheid Rechnung getragen (VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316). IV. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 9. Juli 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0245-I/12
Stammnummer
60271
Gültig
09.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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