Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0155-G/03
Keine Nachsicht bei fehlender persönlicher und sachlicher Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-G/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuerberatung Dr. Pittner KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 25. Juni 2001 betreffend Nachsicht
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29.
Mai 2001 stellte der Bw. Antrag auf Nachsicht von Abgaben-schuldigkeiten in
Höhe von 5.540,86 € (=76.244,00 S). Die
nachsichtsgegenständlichen Abgaben betreffen Säumniszuschläge
sowie Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuernachforderungen für die
Jahre 1994 bis 2000 auf Grund einer Betriebsprüfung. Der Bw.
begründete sein Ansuchen damit, dass als gemeinnütziger Verein einen
Kindergarten führt, dem die Steuernachforderung zugerechnet wurde. Die
Steuernachforderung im Zuge der Betriebsprüfung sei das Resultat einer
engen Auslegung der Gesetze. Die Besteuerung des Kindergartens eines
gemeinnützigen Vereines sei - wie aus den einzelnen Befreiungsbestimmungen
für gemeinnützige Vereine hervorgehe - offenbar ein nicht
beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers und liege somit eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Weiters werde darauf
hingewiesen, dass die Gewinne des Kindergartens, für welche die
nachsichtsgegenständlichen Körperschaftsteuer entstanden ist, für
den geplanten Neubau des Kindergartens benötigt werde. Es sei
derzeit nicht klar, wie lange das Pachtverhältnis für das
Gebäude, in dem sich der Kindergarten befindet, noch aufrecht erhalten
werde und sei bei einer Kündigung des Pachtverhältnisses nur durch
einen Neubau die Fortführung des Kindergartens gesichert. Es
wäre daher auch persönlich unbillig, wenn der Verein für ein
bestimmtes Ziel erwirtschaftete Gelder durch Abgabenzahlungen
verliere.
Mit Bescheid vom 31.
Mai 2001 wurde das Nachsichtsansuchen abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die nachträgliche Prüfung
des Sachverhaltes ergeben habe, dass die Gesetze keineswegs speziell eng,
sondern korrekt ausgelegt worden seien. Damit treffe den Bw. die Steuerleistung
im gleichen Ausmaß wie auch andere Steuerpflichtige. Im
Übrigen sei ausreichend Vermögen zur Abstattung des Rückstandes
vorhanden und stelle das Ansparen auf künftige Investitionen keine
Unbilligkeit dar. In Folge bekämpfte der Bw. den
Abweisungsbescheid mit Berufung vom 19. Juli 2001 und führte
darin aus, dass persönliche Unbilligkeit deshalb vorliege, da zur
Abgabenleistung auf zweckgebundenes Vermögen des Vereins
zurückgegriffen werden müsse. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2001 wurde die Berufung
abgewiesen. Das Finanzamt wiederholte darin seine Ausführungen
betreffend Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Der Bw.
stellte schließlich den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte der Bw.
aus, dass die besteuerten Überschüsse nur durch äußerst
wirtschaftliche Gebarung und Verzicht von Aufwandsspesen der Funktionäre
entstehen hätten können und diese Überschüsse für den
Neubau eines Kindergartens dienen sollten. Im Übrigen sei eine an
den Verein gezahlte Subvention in Höhe von 200.000,00 S
zurückbezahlt worden, was zu einer Verschlechterung der Vermögenslage
des Bw. geführt habe. Der nachsichtsgegenständliche Betrag
stelle beim Bw. als gemeinnützigen Verein einen wesentlichen Eingriff in
dessen Vermögenssituation dar, weshalb beantragt wurde, den begehrten
Betrag von 76.244,00 S nachzusehen.
Ergänzend
wird festgehalten:
Anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftssteuer für 1994 bis 2000 im Jahre 2001 wurde
festgestellt, dass der Bw. nicht die Voraussetzungen der
§§ 41 und 42 BAO hinsichtlich Gemeinnützigkeit
erfülle, weshalb die Befreiungsbestimmungen gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 und
§ 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit
Z 23 UStG 1994 nicht zum Zuge kämen. Begründet
wurde dies vor allem damit, dass die Führung eines Kindergartens in den
Vereinsstatuten nicht festgehalten worden sei. Folge dieser
Feststellungen waren die nachsichtsgegenständlichen
Abgaben-nachforderungen, die rechtskräftig festgesetzt wurden. Diese
steuerlichen Folgerungen wurden auch bereits in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. August 1999,
Gz. RV 179/1-10/99 betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen 2/1997
bis 7/1998 vertreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B.
VwGH 3.10.1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985,
82/17/0021).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder
persönlich oder
sachlich bedingt sein. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand
der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in
den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des
Steuergegenstandes gelegenen Sachverhalts-elementes voraus, aus dem sich ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird
insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt einer Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer
Verschleuderung gleich käme (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom
1.7.2003, 2001/13/0215 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.9.1993,
93/17/0054, mit weiteren Nachweisen). Derartige Umstände hat der Bw.
weder behauptet noch sind diese aktenkundig. Das Vorbringen, dass für die
Entrichtung der geschuldeten Abgaben Reserven für künftige
Investitionen aufgebraucht würden und Überschüsse nur auf Grund
der sparsamen Gebarung entstanden seien, vermag aber eine solche Notlage wie sie
für die persönliche Unbilligkeit voraussetzend ist, nicht
begründen, weshalb eine Nachsicht wegen persönlicher Unbilligkeit
ausscheidet. Vor dem Hintergrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
zu verneinen, da der Bw. weder eine Existenzgefährdung behauptet oder in
irgendeiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Nach
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine
sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung
kommen.
Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles
liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die
Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden
in ähnlicher Lage trifft, oder Geschäftsvorfälle vorliegen, die
dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind.
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles im Sinne des § 236 BAO ist eben dann nicht gegeben, wenn
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle
von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen in gleicher Weise
berührt werden. Nur dann, wenn eine besonders harte Auswirkung der
Abgabenvorschriften vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar
gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene Abgabentatbestand in
Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der Gesetzgeber bei Kenntnis
dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen, kann nach Lehre und
Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit vorliegen. Eine sachliche
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10. 2002, 99/13/0065). Im
gegenständlichen Fall wurden vom Bw. hinsichtlich des Betriebes des
Kindergartens, auf den sich die Abgabennachforderungen beziehen, die
Voraussetzungen über die Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen der
§§ 41 und42 BAO nicht erfüllt. Folglich kamen die auf
der Gemeinnützigkeit gründenden Befreiungsbestimmungen
gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 und
§ 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit
Z 23 UStG 1994 nicht zur Anwendung. Der Bw. wendet
nun das Vorliegen sachlicher
Unbilligkeit ein und behauptet diesbezüglich lapidar, dass in seinem
Fall die Gesetze speziell eng ausgelegt worden seien, die Gewinne auf besondere
Sparsamkeit zurück zuführen seien und im Übrigen es vom
Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, dass ein als gemeinnütziger Verein
geführter Kindergarten besteuert werde. Dieses Vorbringen ist aber
nicht geeignet die sachliche Unbilligkeit
nachzuweisen. Die gegenständlichen Abgabennachforderungen
haben daher ihre Wurzeln nicht in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf, sondern sind lediglich Ausfluss der allgemeinen Gesetzeslage.
Eine "enge Gesetzesauslegung", welche aber offenbar korrekt war (die
Bescheid wurden auch nicht bekämpft), kann demnach keine sachliche
Unbilligkeit nach sich ziehen. Außerdem ist nicht erkennbar, warum eine
korrekte Anwendung der geschilderten Bestimmungen eine "enge
Auslegung" darstellen sollen. Es ist Sache des Nachsichtswerbers,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
13.9.1988, 88/13/0199). Der Bw. konnte die geltend gemachten
Unbilligkeitsgründe aber nicht weiter untermauern. Legt der
Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit
der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen,
eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu
treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Mangels Vorliegens von Unbilligkeitsgründen war das
Berufungsbegehren abzuweisen.
Graz,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NachsichtAbgabennachforderungAusfluss der Gesetzeslagegemeinnütziger VereinKindergartensachliche Unbilligkeitpersönliche Unbilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-G/03
- Stammnummer
- 6024
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF