Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1832-W/07
Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen zwei Miteigentümern eines Einfamilienhauses und der GmbH, an der wiederum ausschließlich die beiden Hauseigentümer beteiligt sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1832-W/07vom 29.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wesentlich weiche offensichtlich auch die Rechtsansicht des UFS Außenstelle Wien, Senat 7 von der mit unerledigter Berufung beanstandeten Bescheidbegründung des Finanzamtes ab. In seiner Berufungsentscheidung vom 11.10.2011, GZ. RV/1801-W/11 werde zum Ausdruck gebracht, dass der in der erstinstanzlichen Erledigung bemängelten mangelnden Publizität sehr wohl Genüge getan ist, wenn die Aufnahme (hier) der selbständigen Erwerbstätigkeit durch zwingende Anzeige gern. § 120 Abs. 2 BAO erfolgt sei. Genau diese Anzeige sei von den Bw. nachweislich und aktenkundig vorgenommen worden.
Interessant sei auch ein weiteres Zitat aus der gleichen UFS-Entscheidung: "Die für Rechtsbeziehungen unter Angehörigen bestehenden Grundsätze beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Es besteht jedoch keine steuerliche Vermutung gegen die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Angehörigen; bei eindeutigen Ermittlungsergebnissen können daher auch Rechtsbeziehungen anerkannt werden, bei denen nicht alle (vorgenannten) Kriterien gleichermaßen ausgeprägt vorhanden sind, wenn an der tatsächlichen Durchführung kein Zweifel besteht und grundsätzlich Fremdüblichkeit gegeben ist (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL§ 4 Anm. 66 f.)."
Über die Berufung wurde erwogen:
Ad Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen wird grundsätzlich auf die o.a. Ausführungen im Bp-Bericht hingewiesen.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie -) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität) -) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und -) auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Publizitätswirkung: Ein Vertrag (Mietvertag) muss jedenfalls für Dritte erkennbar sein. Das bloße Inkenntnissetzen (Antrag auf Steuernummer für die Hausgemeinschaft) des Finanzamtes kann üblicherweise nicht als eine nach außen hin mit genügender Deutlichkeit in Erscheinung tretende Vereinbarung angesehen werden.
Inhalt der Vereinbarung: Mit einem Fremden Dritten wäre ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden, um die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben zu fixieren (z.B. Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Fälligkeit der Miete, gegenständliche Vorauszahlungen etc. und damit verbundener allfälliger Verrechnung mit anschließenden Mieten etc...)
Fremdvergleich:
Es liegen keine Nachweise über die behauptete Verwendung der Mietvorauszahlungen vor. Auch in der Überschussrechnung wurden keine monatlichen Einnahmen berücksichtigt.
Nach Ansicht des UFS ist es unglaubwürdig und widerspricht auch den Erfahrungen des Lebens, dass unter fremden Dritten in der Geschäftswelt über eine derartige Vorgangsweise keine detaillierten exakten Vereinbarungen mit Außenwirkung, welche auch gerichtlich bzw. zivilrechtlich durchsetzbar wären, getroffen worden wären.
Das zwischen der Hausgemeinschaft und der A GmbH (mit gleichen Beteiligten bzw. Gesellschaftern, wenn auch mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen) bestehende Naheverhältnis gebietet es, behauptete Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die berufungsgegenständliche Vereinbarung müsste demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden um einkommen- und umsatzsteuerlich Anerkennung finden zu können. Diese Kriterien haben - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 29. Jänner 2002, 2001/14/0074).
Die nunmehrige Behauptung der Bw., allfällige Investitionen der Firma A seien als "Vorleistungen" für zukünftig zu zahlende Mieten zu sehen und entsprächen der üblichen Praxis, ist entgegenzuhalten, dass weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, dass dies von vornherein zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbart wurde, geschweige denn, dass von den Bw. nicht nachgewiesen wurde, dass genau determiniert wurde, gegebenenfalls ab wann und in welcher Höhe die allfälligen Mietverrechnungen stattzufinden hätten. Weiters ist zu entgegnen, dass die Investitionskosten eines zur Vermietung bestimmten Objektes ohne anderslautende bindende vertragliche Vereinbarungen (wohl) grundsätzlich dem Vermieter derartiger Objekte obliegt, weshalb die von den Bw. behauptete Vorgangsweise - ohne detailliert nach außen dokumentierte Vertragsbestandteile - nicht nachvollziehbar ist und auch nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Es widerspricht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens, dass derartige Vereinbarungen ohne ausreichende, wohl schriftliche vertragliche Fixierungen mit rechtlichen bzw. gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten, getroffen worden wären (VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 u.a.
1. die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet und
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 16 UStG 1994 ist steuerfrei die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen.
Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer u.a. einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z. 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.
Die aus den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 16 iVm § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 UStG 1994 resultierende so genannte unechte Steuerbefreiung der Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und die durch § 6 Abs. 2 leg. cit. geschaffene Möglichkeit des Steuerpflichtigen, solche Umsätze trotzdem steuerpflichtig zu behandeln und dadurch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen, haben ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Bestimmung des Art. 13 der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG (6. Mehrwertsteuerrichtlinie). In Abschnitt B lit. b der genannten Vorschrift wird die (grundsätzliche) Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer unter Anführung hier nicht interessierender Ausnahmen angeordnet, während der mit "Optionen" überschriebene Abschnitt C des Art. 13 Folgendes bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren:
a) bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken;
b) bei ...
Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechtes einschränken; sie bestimmen die Modalitäten seiner Ausübung."
Zu den "Modalitäten der Ausübung" des durch § 6 Abs. 2 UStG 1994 eingeräumten Optionsrechtes hat der österreichische Gesetzgeber für den Fall der Vermietung keine Regelungen getroffen. Die Option für die Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994 wird daher schon mit der bloßen Behandlung des getätigten Umsatzes gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtig durch Erstattung der im Gesetz vorgesehenen Umsatzsteuervoranmeldung ausgeübt (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz 408 ff).
Art. 17 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie handelt von Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug und bestimmt in Abs. 2 lit. a, dass der Steuerpflichtige, soweit Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwendet werden, befugt ist, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden.
Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie handelt vom Steuerpflichtigen und bestimmt in Abs. 1, dass als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Nach dem zweiten Absatz dieses Artikels sind die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleich gestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Im Urteil vom 21. März 2000, C-110/98 bis C-147/98 (Gabalfrisa SL u.a.), hat der EuGH zunächst daran erinnert, dass das in den Art. 17 ff der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt, sondern für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (RNr. 43). Unter Hinweis auf das von der in dortigem Verfahren beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Urteil vom 14. Februar 1985, 268/83 (Rompelman), hat der EuGH im Urteil vom 21. März 2000 sodann den Standpunkt wiederholt, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Abgabenbelastung des Unternehmens es verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden.
Somit wären jedenfalls bereits zu Beginn des Jahres 2003 in berufungsgegenständlichem Fall die wirtschaftliche Betätigung der Hauseigentümergemeinschaft und somit die Anzeigepflicht der Bw. über den Beginn dieser Tätigkeit bei der Abgabenbehörde vorgelegen, zumal auch diesbezügliche Vorsteuerbeträge und Überschüsse der Ausgaben über die Einnahmen (das gesamte Jahr 2003 betreffend) geltend gemacht wurden. Diese Anzeige wurde jedoch erst verspätet per Dez. 2003 bei der Abgabenbehörde eingebracht.
Es würde diesem Grundsatz nämlich zuwiderlaufen, wenn als Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeiten erst der Zeitpunkt angesetzt würde, von dem an das Grundstück tatsächlich genutzt wird, d.h. die zu versteuernden Einkünfte entstehen. Bei jeder anderen Auslegung des Art. 4 der Richtlinie würde der Wirtschaftsteilnehmer mit den Mehrwertsteuerkosten belastet, ohne dass er sie gemäß Art. 17 abziehen könnte, und es würde willkürlich zwischen Investitionsausgaben vor und während der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks unterschieden (RNr. 45). In RNr. 46 desselben Urteils schließlich hat der EuGH klargestellt, dass Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie die Abgabenverwaltung nicht hindert, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen. Diese Überlegung findet sich schon in dem von der im dortigen Verfahren beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Urteil des EuGH vom 14. Februar 1985 (Rompelman), wenn es dort in RNr. 24 heißt, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornimmt, nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und dass er Steuerpflichtiger ist, sodass Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie dem nicht entgegen steht, dass die Abgabenverwaltung objektive Belege für die erklärte Nutzungsabsicht verlangt, in welchem Zusammenhang der EuGH als Beispiel VwGH 13.09.2006 "den Nachweis der besonderen Eignung der zu errichtenden Räumlichkeiten für eine gewerbliche Nutzung" anführt. In dem von der im dort anhängigen Verfahren beschwerdeführenden Partei im ins Treffen geführten Urteil vom 8. Juni 2000, C-400/98 (Breitsohl), hat der EuGH seinen Standpunkt wiederholt, dass als Steuerpflichtiger zu gelten hat, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit
(in berufungsgegenständlichem Fall laut Aktenlage jedenfalls ab Beginn des Jahres 2003)
selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. In RNr. 40 dieses Urteiles erklärt der EuGH es als Obliegenheit des nationalen Gerichtes zu prüfen, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte
belegt wird.
In der zur Frage der Abziehbarkeit von Vorsteuern noch vor der Erzielung von Umsätzen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe neben den in den angefochtenen Bescheiden zitierten VwGH-Erkenntnissen vom 29. Juli 1997, 93/14/0132, und vom 23. Juni 1992, 92/14/0037, die von der beschwerdeführenden Partei referierten VwGH-Erkenntnisse vom 15. Jänner 1981, 1817/79, Slg. NF Nr. 5.541/F, vom 19. Februar 1985, 82/14/0164, vom 25. November 1986, 86/14/0045, vom 17. Mai 1988, 85/14/0106, Slg. NF Nr. 6.317/F, vom 27. März 1996, 93/15/0210, vom 25. Juni 1997, 94/15/0227, und ergänzend auch noch die VwGH-Erkenntnisse vom 20. September 2001, 96/15/0231, und vom 31. März 2004, 2003/13/0151) wurde der Rechtssatz geprägt, dass für die Abziehbarkeit von Vorsteuern, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte erzielt werden, die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht ausreicht, sondern dass die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen "mit ziemlicher Sicherheit" feststehen muss.
Dass diese Judikatur zum Umsatzsteuergesetz 1972 und damit zu einer Rechtslage ergangen ist, die noch nicht dem Regime des Gemeinschaftsrechtes unterstand, wie die im diesbezüglichen Verfahren beschwerdeführende Partei vorträgt, trifft zu. Ebenso zutreffend weist die diesbezüglich beschwerdeführende Partei auf die in der Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 bestehenden Unterschiede zu jener des Vorgängergesetzes hin, welche es zur Beantwortung der Frage des Zustehens eines Vorsteuerabzuges vor Erzielung von Umsätzen erfordern, nicht nur zu klären, ob überhaupt vermietet werden wird, sondern auch zu klären, ob eine künftige Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit erfolgen wird.
Die Erforderlichkeit einer gravierenden inhaltlichen Änderung der zum Umsatzsteuergesetz 1972 ergangenen Judikatur ist indessen trotzdem nicht zu erkennen. Das vom EuGH in der wiedergegebenen Judikatur aus Art. 17 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie abgeleitete Recht zum sofortigen Vorsteuerabzug noch vor der Erzielung von Umsätzen wurde auch in der zum Umsatzsteuergesetz 1972 ergangenen Judikatur grundsätzlich nie in Frage gestellt. Dass es aber dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht, wenn die Abgabenverwaltung objektive Nachweise für die erklärte Absicht verlangt, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, hat der EuGH in seiner Judikatur ohnehin auch ausgesprochen. Schon in dem von der im diesbezüglichen Verfahren beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Urteil vom 14. Februar 1985, 268/83 (Rompelman), hat der EuGH darauf hingewiesen, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornimmt, nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und dass er Steuerpflichtiger ist (RNr. 24).
Dass die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung erwirtschafteten Umsätze anders als nach der Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994 bedarf und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug somit nicht nur - wie schon zuvor - davon abhängt, dass überhaupt vermietet werden wird, sondern auch davon, dass die (innerstaatlich durch keine zeitlichen und formellen Vorgaben eingeschränkte) Option zur Steuerpflicht der Vermietung gewählt werden wird, gebietet für die Beurteilung der Abziehbarkeit geltend gemachter Vorsteuern keine entscheidend andere Rechtsanwendung als bisher. Zutreffend wird im Schrifttum (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Anm. 78 ff zu § 6 Abs. 2) darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im Hinblick auf eine zukünftige Option zur Steuerpflicht ähnlich gelagert ist wie schon bisher bei der Frage, ob der Steuerpflichtige mit den bezogenen Leistungen eine steuerbare Tätigkeit ausüben wird (siehe etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26. Juli 2006, 2003/14/0013, vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085, und vom 30. Oktober 2001, 2000/14/0204). Auch die Frage, ob vom Gebrauch der im § 6 Abs. 2 UStG 1994 eingeräumten Möglichkeit durch den künftigen Vermieter auszugehen ist, muss (wie schon die Frage, ob überhaupt vermietet werden wird) mit der Wahl jener (Verwaltungsgerichtshof 13.09.2006, a.a.O.) Möglichkeit beantwortet werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (so auch Ruppe, a.a.O., § 12 Tz 164/1).
Für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit (noch vor deren Beginn) damit ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist. In einem solchen Verständnis kann der zum Umsatzsteuergesetz 1972 geprägte Rechtssatz auch für die unter der Herrschaft des Gemeinschaftsrechtes stehende Rechtslage Geltung behalten, wenn man an die Stelle des (ohnehin nicht quantifizierbaren) Kalküls "ziemlicher Sicherheit" das der "Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung" setzt.
Gänzlich anders gelagert wäre beispielsweise folgender Fall: Bei der Errichtung gerade von Büro- und Dienstleistungszentren, deren Räumlichkeiten an verschiedene Unternehmer vermietet werden sollen, stehen die zukünftigen Mieter während des Zeitraumes der Errichtung ja häufig noch nicht fest, sodass auch noch keine Vereinbarungen vorgelegt werden können, denen zufolge der künftige Umsatz steuerpflichtig behandelt werden soll. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, zumal die Bw. laut Aktenlage ohnehin von vornherein grundsätzlich ausschließlich die A GmbH (an der die Bw. wiederum - allerdings Ehemann zu 75% und Geschäftsführer, Ehefrau zu 25% - beteiligt sind) als (potentielle) Mieterin hatten. Grundsätzlich unstrittig ist, dass die Bw. als Hauseigentümer für ihre Gesellschaft A GmbH die gegenständlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stellten bzw. an die A GmbH diese vermieten wollten. Laut Aktenlage geht hervor ist, dass grundsätzlich nicht angedacht war, diese Räumlichkeiten an andere Mieter bzw. fremde Dritte zu vermieten.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) erweisen sich die Finanzamtsbescheide nach dem Kalkül des aus dem Gesamtbild der äußeren Verhältnisse zu erschließenden höchsten Grades der Wahrscheinlichkeit deshalb als rechtrichtig, zumal die von Lehre und Rechtsprechung geteilte Ansicht zu Grunde gelegt werden muss, dass das Vorhaben (künftiger) steuerpflichtiger Vermietung des gerade errichteten Gebäudes bei Verträgen zwischen der Eigentümergemeinschaft des (Einfamilien)Hauses und den Gesellschaftern bzw. dem Geschäftsführer der A GmbH, unabhängig davon, dass jeweils unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse bei der Hauseigentümergemeinschaft des (Einfamilien)Hauses und bei der gegenständlichen GmbH vorliegen, nach außen von Beginn an ausreichend dokumentiert werden muss, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfestsetzung und daraus resultierend für einen allfälligen Vorsteuerabzug sowie für eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (mit gegenständlicher Geltendmachung von Überschüssen der Ausgaben über die Einnahmen) zu erfüllen. Aufgrund der gegenständlichen Sachlage ist der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass die Gestaltung des Mietverhältnisses zumindest im gegenständlichen Berufungszeitraum nicht den Fremdüblichkeitsanforderungen, die an Mietverträge unter nahen Angehörigen gestellt werden, entsprechen.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass beispielsweise in der Stellungnahme der Bp. zur Berufung die Bp. den Bw. vorhielt, die Bw. hätten den von ihnen genannten Aktenvermerk "in unserer Kanzlei [des steuerlichen Vertreters] verfasste Punktation" der Behörde bis dato nicht vorgelegt. Vom UFS wird diesbezüglich festgehalten, dass laut Aktenlage diese Punktation der Behörde nach wie vor nicht vorgelegt wurde. Angemerkt wird, dass in gegenständlichem Berufungsfall keine Manuduktionspflicht der Abgabenbehörde besteht, und es den Bw. natürlich jederzeit frei gestanden wäre, von ihnen erwähnte Unterlagen vorzulegen. Es ist Sache der Bw., zu entscheiden, wie sie die Nachweisführung betreffend ihren Berufungsbegehren gestalten. Angemerkt wird, dass von der Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Punkt bereits durch die Stellungnahme der Bp zur Berufung das Parteiengehör gewahrt wurde.
Mit Fax vom 22.2.2005 haben, wie oben bereits ausgeführt, die Bw. erstmals schriftlich bekannt gegeben, dass der Mietvertrag mündlich abgeschlossen worden sei und die Vermietung mit 1.4.2004 begonnen habe. In der Eingabe vom 20.9.2004 konnten die Bw., wie oben bereits ausgeführt wurde, noch kein genaues Datum über den Vermietungsbeginn angeben, und obwohl im Vorhalt vom 6.9.2004 die Frage gestellt worden ist, ob es bereits einen Mietvertrag gäbe, wurden keine Angaben dazu (auch nicht über das Vorhandensein eines mündlichen Vertrages) gemacht. Die Beantragung der Steuernummer erfolgte erst Monate nach Baubeginn, also nicht rechtzeitig, obwohl die Vermietungsabsicht von vornherein laut Bw. bestanden hat, und Vorsteuern und Überschüsse der Ausgaben über die Einnahmen aus V+V in den Berufungsjahren geltend gemacht wurden.
Von den Bw. konnte auch am 15.12.2004 im Rahmen einer Besichtigung keine genaueren Auskünfte bezüglich der Vermietung erteilt werden. Die Angaben, die die Bw. diesbezüglich machten, waren dahingehend, dass "ein Mietvertrag bereits existieren sollte". Genaueres über Mietbeginn und ob bereits Mieten verrechnet worden seien wussten die Bw. nicht, die Bw. verwiesen diesbezüglich die Abgabenbehörde auf den Steuerberater. Nach Ansicht des UFS widerspricht bereits dieses Detail dem Vorliegen einer ernst gemeinten steuerlich anzuerkennenden Hausgemeinschaft im allgemeinen Geschäftsverkehr, wenn die Bw. (wie bereits angeführt wurde) monatelang nach behauptetem Beginn der Vermietungstätigkeit keinerlei Angaben über wichtige Vertragsbestandteile bzw. ihre getätigten oder noch nicht getätigten und allenfalls noch zu erfüllende Leistungen machen können. Dies ist auch völlig unabhängig von einer allfälligen Beurteilung gemäß der Angehörigenjudikatur.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass 2 Monate nach Aussage über eine betriebliche Nutzung des Keller-Raumes von der Bp Privatnutzung festgestellt wurde, wenn auch von den Bw. diese Privatnutzung wie o.a. wurde als "vorübergehend" dargestellt wurde.
Darüber hinaus widerspricht es dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass sich die
Bw., wenn es eine derartige Punktation mit detaillierter Erfassung aller relevanten Vertragspunkte ab dem Zeitpunkt der "Mietvertragsvereinbarung" gibt, an die Abmachungen (im Detail) grundsätzlich nicht erinnern konnten, und die Bp diesbezüglich auf den steuerlichen Vertreter verwiesen. Es ist völlig unglaubwürdig und widerspricht dem allgemeinen Erfahrungsgut, dass über Mieterinvestitionen größeren Umfanges (wie dies oben betragsmäßig angeführt wurde; laut Aktenlage wurden zumindest die gesamten Monatsmieten 4/2004 bis 1/2005 offenkundig mit Mieterinvestitionen gegenverrechnet) keine detaillierten vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, die auch zivilrechtlich gegebenenfalls durchsetzbar wären und daher aus Beweisgründen allenfalls schriftlich festzuhalten wären. Vereinbarungspunkte wären zum Beispiel allfällige Verrechnungen mit Mieten bzw. eine allfällige Berücksichtigung von Mietvorauszahlungen, das Schicksal der Mieterinvestitionen im Fall einer (allenfalls auch vorzeitigen) Beendigung des Mietverhältnisses, allfällige Ablösen der Mieterinvestitionen udgl.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass in gegenständlichem Berufungsfall durch die diesbezüglichen Argumente der Bw. bezüglich der Causa "Seeling" für gegenständliche Berufungssache grundsätzlich nichts gewonnen werden kann, zumal die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfestsetzung und damit den Vorsteuerabzug in berufungsgegenständlichem Zeitraum in gegenständlichem Fall nach Ansicht des UFS nicht erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber wird aber auf die mittlerweile zur Seeling Thematik ergangenen abweisenden VwGH-Erkenntnisse hingewiesen (beispielsweise VwGH 28.5.2009, 2009/15/0100).
Zusammenfassend ist der UFS zu folgender Ansicht gelangt: Wesentliche Vertragsbestandteile müssten mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. Bei keiner schriftlichen Vereinbarung müssten zumindest die wesentlichen Punkte des Vertrages nach außen hin dokumentiert sein. Dies ist jedoch gegenständlich nach Ansicht des UFS nicht geschehen. Mit einem Fremden Dritten wäre bei einer derart komplexen Vereinbarung (Mieterinvestitionen, Verrechnung der Mieterinvestitionen mit zukünftigen Mieten) ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden, um die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, zu fixieren (z.B. Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Fälligkeit der Miete, wann wird mit Mieten verrechnet und wieviel etc.).
Auch die teilweise relativierenden Aussagen der Bw. (z. B. behauptete Vermietung der Kellerräumlichkeiten, wobei wie oben angeführt wurde beim Augenschein Privatsachen dort gelagert waren) lassen erkennen, dass für den Berufungszeitraum nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis wie zwischen fremden Geschäftspartnern vorliegt.
Nach der Judikatur (30.12.57, 337/54.Slg-1748, 19.12.58, 1557/55) ist die Behörde berechtigt, einem Erscheinungsbild laut Aktenlage, das sich vor (voller) Kenntnis der Bw. ihrer abgabenrechtlichen Wirkung darstellt, mehr Glauben zu schenken, als späteren allfällig zweckdienlichen Berichtigungen bzw. Adaptierungen.
Eine allfällige monatliche Verrechnung der MIETEN MIT MIETERINVESTITIONEN, wie dies die Bw. darlegten, hätte demgemäß auch monatlich in den Aufzeichnungen der Überschussrechnung als Mieteinnahmen (nämlich: Verrechnung der Mietvorauszahlungen) Berücksichtigung finden müssen. Ursprünglich (nämlich für die Berufungsjahre) war laut Aktenlage von einer einmaligen Jahresmietvereinbarung nicht die Rede.
Die Vermietung an die A GmbH hat laut Aktenlage mit 1.4.2004 begonnen. Laut Bw. sind die Mieten für den Berufungszeitraum im Verrechnungsweg entrichtet worden. Im Jahresabschluss zum 31.1.2005 der A GmbH sind über das Verrechnungskonto der Hausgemeinschaft € 3.770 für Mieten 4/2004 -1/2005 verbucht worden. Eine Mieteinnahmenerfassung hat während des laufenden Jahres 2004 bei der Hausgemeinschaft nicht stattgefunden.Die Bw. haben laut Aktenlage kein abweichendes Wirtschaftsjahr (vgl. Bl. 4 ff./ Hauptakt (HA) 2004; Jahresabschluss zum 31.12.2004, Überschussrechnung für 1.1.2004 bis 31.12.2004).
Da die Bw. selbst anführen, dass zum 31.1.2005 eben der oben angeführte Betrag für Mieten 4/2004 bis 1/2005 verrechnet wurde, ist daraus zu schließen, dass zumindest im Berufungszeitraum monatliche Mietzahlungen vereinbart worden sind, weshalb die späteren Angaben über jährliche Mietzahlungsvereinbarungen aus der o.a. Handhabung in den buchhalterischen Aufzeichnungen der Bw. bzw. auch der GmbH (z. B. eben Berücksichtigung der einzelnen Jänner-Monatsmiete für 2005) jedenfalls für gegenständlichen Berufungszeitraum schon allein aufgrund der Art der Berücksichtigung in der Überschussrechnung keine Deckung finden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung vom 22. September 2004 die Bw. ausführten: "Die Vermietung beginnt im Laufe des Jahres 2004."(Bl. 11 / HA 2003). Dazu wird angemerkt wird, dass die Bw. selbst im Berufungsverfahren ausführten, dass das Mietverhältnis mit April 2004 begonnen hat.
Aus oben angeführten Gründen ist die Tätigkeit der Hauseigentümergemeinschaft umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtlich im Berufungszeitraum nicht anzuerkennen. Daran kann auch eine allenfalls geänderte Gestaltung der Tätigkeit der Bw. in nachfolgenden Zeiträumen nichts ändern.
Zusammenfassend ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass im gesamten nunmehr berufungsanhängigen Zeitraum die Tätigkeit der Miteigentümergemeinschaft nach außen nicht bzw. nicht ausreichend dokumentiert ist. Dies ist selbst unabhängig davon zu sehen, ob eine Fremdüblichkeitsbeurteilung anzustellen ist oder nicht.
Beispielsweise erfasst hinsichtlich Umsatzsteuer die Anzeigepflicht des § 120 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) die Begründung und Beendigung der Unternehmereigenschaft (VwGH 17.3.2005, 2004/16/252). Da aus der gesamten Aktenlage hervorgeht, dass bereits vor 2003 Rechnungen hinsichtlich des Bauvorhaben der Bw. vorliegen und jedenfalls im Jahr 2003 (zB bereits im Juni 2003, also weit vor Dez. 2003) Rechnungen hinsichtlich des Bauvorhabens gelegt wurden und die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge (und Überschüsse der Ausgaben über die Einnahmen aus V+V) von den Bw. geltend gemacht wurden, wurde die Tätigkeit der Bw. spätestens zu Beginn des Berufungsjahres 2003 begonnen. Die Anzeige des Beginns der Unternehmertätigkeit im Zuge des ausgefüllten Fragebogens im Dezember 2003 ist daher jedenfalls verspätet (Ritz, Linde Verlag, 4. Auflage, Bundesabgabenordnung (BAO), § 120 BAO, Tz 4).
Die im § 120 Abs. 2 normierte, Betriebsgründungen und -aufgaben betreffende Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, nach Maßgabe der Abgabenvorschriften (zB § 42 EStG 1988) Abgabenerklärungen einzureichen. Sie besteht auch, wenn aus den betreffenden betrieblichen Tätigkeiten keine Abgabepflichten entstehen (ebenso Ellinger u.a., BAO, 3. Aufl, § 120 Anm. 15).
Da bereits für das gesamte Jahr 2003 Vorsteuerbeträge und Überschüsse der Ausgaben über die Einnahmen aus V+V von den Bw. geltend gemacht wurden, und das Bauvorhaben laut Aktenlage bereits vor Jahresbeginn 2003 begonnen wurde (zB unten angeführte aktenkundige Rechnungen im USt-Akt bereits aus dem Jahr 2002), ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass die Bw. die gesetzlich geforderte Anzeigepflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat, da der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit laut Aktenlage jedenfalls spätestens mit Beginn des Jahres 2003 angenommen werden muss, und die Bw. den von ihnen diesbezüglich angeführten Fragebogen erst im Dezember 2003 dem Finanzamt übermittelt haben.
Der UFS ist demgemäß zu der Ansicht gelangt, dass die Tätigkeit der Eigentümergemeinschaft im Berufungszeitraum keinesfalls rechtzeitig und ausreichend dokumentiert wurde. Dies ergibt sich beispielsweise daraus, dass unter anderen Rechnungen aus 2002 aktenkundig sind, die bereits im Jahr 2002 ausgestellt wurden (zB Rechnung "statisch konstruktive Bearbeitung des Bauvorhabens "Familienname der Bw.", datiert mit 31. Juli 2002, Rechnungskopie ist aktenkundig, Bl. 2 USt-Akt; weiters im Jahr 2002 bereits am 10.6.2003 ausgestellte Rechnung "Baugrubenaushub und anschotten", Rechnungskopie ist aktenkundig, Bl. 14 USt-Akt usw.).
Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Abgabenbehörde mit dem ausgefüllten Fragebogen im Dezember 2003 die Tätigkeit der Hausgemeinschaft rechtzeitig angezeigt wurde.
Weiters ist keine nach außen dokumentierte eindeutige Trennung der Aktivitäten zwischen Privatbereich und Vermietungstätigkeit von den Bw. umgesetzt worden.
Dies wird zum Beispiel dadurch ersichtlich, dass die Adressaten der gegenständlichen Rechnungen wie oben angeführt auf Bw1., Bw2., "Bw1. und Bw2.", Familie Name10 usw. lauten.
Darüber hinaus wurden als Rechnungsadressaten unterschiedliche Familiennamen bzw. Doppelnamen verwendet, was auch eine allfällige Überprüfbarkeit beispielsweise betreffend die Erfüllung von Vorsteuerabzugsmöglichkeiten erschwert.
Ad Vorsteuerabzugsberechtigung ist (unabhängig von der Tatsache, dass in den Berufungszeiträumen aus angeführten Gründen keine Umsatzsteuerfestsetzung stattzufinden hat) zu erwähnen, dass das unabdingbare Rechnungsmerkmal des richtigen Rechnungsadressaten der Abgabenbehörde eine rasche und effiziente Kontrollmöglichkeit einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung geben muss. Der Behörde muss es möglich sein, ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand anhand der Rechnung den Rechnungsadressaten eindeutig festzustellen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, zumal zB an der Adresse des Einfamlienhauses Bw1., Bw2., die Familie Name10 , die Hauseigentümergemeinschaft und die Firma A GmbH situiert sind. Ohne (zusätzlichem) Ermittlungsaufwand ist es der Abgabenbehörde aufgrund der Aktenlage nicht möglich, den allfälligen Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger auf den aktenkundigen Eingangs-Rechnungen zu verifizieren.
Entgegen den Ausführungen der Bw., dass die meisten Rechnungen auf "Familie Name10 " lauten würden, sodass laut Bw. beide Rechnungsadressaten angesprochen seien, ist der UFS dahingegen zu der Ansicht gelangt, dass auch diese Rechnungsadressierung ein eindeutiges Indiz dafür ist, dass im gegenständlichem Berufungszeitraum keine eindeutige Trennung zwischen Privatbereich und der V+V-Tätigkeit vorgelegen ist, weshalb bereits aus diesem Tatbestandsmerkmal heraus die Tätigkeit der Hauseigentümergemeinschaft nicht anzuerkennen ist.
Hinsichtlich der Mieterinvestitionen wird ergänzt, dass keine Aufstellung über die Ausgaben der A GmbH diesbezüglich vorgelegt wurden. Der Vollständigkeit halber wird auf den Vorhaltscharakter der Stellungnahme der Bp. zur Berufung, die dem Bw. nachweislich zur Kenntnisnahme vorgehalten wurde, hingewiesen (vgl. o.a. Stellungnahme der Bp zur Berufung).
Insgesamt ist der UFS aufgrund der gesamten Aktenlage zu der Ansicht gelangt, dass jedenfalls in den Berufungsjahren kein Mietverhältnis, wie dies unter fremden Dritten bzw. auch nicht, abgesehen von der Angehörigenjudikatur, wie dies unter Geschäftspartnern (allgemein) im üblichen Geschäftsverkehr abgewickelt wird, bestanden hat. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Aktenlage, erkennbar aus den Aussagen der Bw. (beispielsweise, dass die Bw. selbst (als Mieteigentümer des Einfamilienhauses und als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer [Bw.1] der Mieter-GmbH, wie oben angeführt wurde, nach dem von ihnen behaupteten Beginn des Mietverhältnisses keine (detaillierten) Auskünfte über das Mietverhältnis geben konnten und auf den steuerlichen Vertreter verwiesen; usw.), dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht (ab Beginn der Bautätigkeit) und das Mietverhältnis jedenfalls im Berufungszeitraum nicht anzuerkennen sind, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung, wie oben ausgeführt wurde, nicht erfüllt sind.
Aus angeführten Gründen liegen daher im berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte iSd § 28 EStG 1988 idgF vor, weshalb auch keine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 188 BAO erfolgt (§ 4 EStG 1988 idgF).
Da aus angeführten Gründen auch keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 idgF vorliegt, ist die Umsatzsteuer in berufungsgegenständlichem Zeitraum nicht festzusetzen. Die gesetzlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 idgF sind nicht erfüllt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1832-W/07
- Stammnummer
- 60130
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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