Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0616-I/02
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen “Know-how”
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-I/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, die wirtschaftliche Nutzungsdauer für das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut “Know-how” im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von vollbiologischen Kleinkläranlagen - der Berufungswerberin folgend - mit zehn Jahren anzuerkennen (Hinweis auf BFH, 5.6.1970, BStBl 1970 II 594). Mangels Vorliegens eines Patentschutzes kommt der rechtlichen Nutzungsdauer (vgl. etwa § 28 Abs. 1 Patentgesetz 1970) für die AfA-Bemessung keine Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die B & O Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
2000 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag
der Einkünfte 2000: 1.132,46 €; Einkommen 2000 (gerundet): 1.133,70
€; Körperschaftsteuer 2000: 1.584,99 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die P-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. März
1999 gegründet und am 24. März 1999 im Firmenbuch des Landesgerichtes
I eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Patenten,
Innovationen und Marken sowie von sonstigen Handelswaren, konkret der Vertrieb
von vollbiologischen Kleinkläranlagen und Schachtabdeckungssystemen. Sie
hat ihren Sitz in M mit der Geschäftsanschrift M, J-Weg 6. Das Stammkapital
der im Firmenbuch unter FN 123 eingetragenen P-GmbH beträgt 500.000 S.
Gesellschafter sind PH mit einem Anteil von 20 % (Stammeinlage von 100.000 S)
und BK mit einem Anteil von 80 % (Stammeinlage von 400.000 S). Die Stammeinlagen
wurden von den Gesellschaftern zur Gänze bar eingezahlt. Mit Wirkung vom
24. März 1999 wurde PH zum Geschäftsführer der P-GmbH bestellt.
Am 24. November 2000 schloss die P-GmbH als
"Lizenznehmer" mit dem
Gesellschafter PH als
"Lizenzgeber" einen
"Lizenzvertrag" auf
unbestimmte Zeit ab, demzufolge das "Know-how" im Bereich der
Herstellung und des Vertriebes von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit
dem geschützten Markennamen R® erworben wurde. Die Lizenzgebühr
betrug einmalig 6,600.000 S netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das
entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Know-how" wurde
mit den Anschaffungskosten von 6,600.000 S als Anlagevermögen
("Patent- und
Lizenzrechte") aktiviert und unter Zugrundelegung einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren im Wege der AfA linear
abgeschrieben. Die jährliche AfA betrug 660.000 S, im Jahr 2000 wurde eine
Halbjahres-AfA von 330.000 S gewinnmindernd geltend gemacht.
Anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung der P-GmbH, umfassend die Jahre 1999
und 2000, bezweifelte der Prüfer im Hinblick auf das erworbene
"Know-how", dass bereits zum 31. Dezember 2000 festgestanden sei,
dass die Nutzungsmöglichkeit lediglich einen Zeitraum von zehn Jahren
umfasse. Da Verkäufer und Käufer personenbezogen identisch seien,
wurde zudem bezweifelt, dass ein Fremder den Betrag von 6,600.000 S für das
Wirtschaftsgut bezahlt hätte, wenn die Nutzungsdauer nur zehn Jahre
betrage. Da zum 31. Dezember 2000 keine Umstände bekannt gewesen seien,
welche die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer verringert hätten,
werde die rechtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zum Ansatz gebracht. Die im
Jahr 2000 absetzbare Halbjahres-AfA sei dementsprechend auf 165.000 S zu
verringern (vgl. Pkt. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
3. Juli 2002, Bp abc, und Tz 17 des Bp-Berichtes vom 8. Juli 2002, Bp
abc).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ am 17. Juli 2002 nach Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen einen neuen Sachbescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000. Gegen diesen Bescheid
erhob die Abgabepflichtige am 24. Juli 2002 fristgerecht Berufung, mit der die
Kürzung der für die "Patent-
und Lizenzrechte" geltend gemachten Halbjahres-AfA bekämpft
wurde. Weiters wurde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 4.892 S
zu vermindern, weil offensichtlich ein Übertragungsfehler vom Bp-Bericht
zum angefochtenen Bescheid vorliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Nutzungsdauer für das "Know-how" betreffend die Herstellung und
den Vertrieb von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit dem geschützten
Markennamen R® (ein Patent bestehe ohnehin nicht) aufgrund der
Markteinschätzungen und der zu erwartenden Marktentwicklung von der
Abgabepflichtigen mit zehn Jahren angesetzt worden sei. Die Unterstellung einer
zwanzigjährigen Nutzungsdauer entspreche nicht den wirtschaftlichen
Gegebenheiten und sei damit gesetzwidrig. Es sei im Wirtschaftsleben eine
allgemein anerkannte Tatsache, dass sich Patente regelmäßig technisch
überholen, sodass die für Patente gesetzlich vorgesehene Schutzfrist
von 20 Jahren praktisch nie erreicht werden könne. Handelsrechtlich werde
daher für die Abschreibung derartiger Rechte stets der Ansatz der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer verlangt. Das Handelsrecht räume dem
Kaufmann bei der Schätzung der Nutzungsdauer einen Ermessensspielraum ein.
Das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht gebiete angesichts der Unsicherheit
über die künftige Entwicklung eine eher pessimistische Schätzung
der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer sei daher im Zweifelsfall eher kurz als zu
lang zu veranschlagen. Steuerrechtlich richte sich die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den
Besitzer, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen
Nutzung des Wirtschaftsgutes. Patente hätten zwar eine rechtliche
Nutzungsdauer von 20 Jahren, die für die AfA aber maßgebliche
kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer nehme der BFH mit sieben bis acht
Jahren an, sie könne aber auch darunter liegen. Nach der Rechtsprechung des
BFH und der deutschen Finanzverwaltung werde die durchschnittliche Nutzungsdauer
für Schutzrechte (Lizenzrechte) daher im Allgemeinen mit acht Jahren
angesetzt. Da wohl nicht ernstlich zu bezweifeln sei, dass die Nutzungsdauer von
Rechten (Lizenzen) in Deutschland wie auch in Österreich gleich zu
beurteilen sei, können mangels vergleichbarer Urteile in Österreich
die Rechtsprechung des BFH und die Rechtsmeinungen deutscher Kommentare zur
Rechtsauslegung sehr wohl zur Beurteilung herangezogen werden. Wenn die
Verwaltungspraxis bezüglich der Nutzungsdauer von körperlichen
Wirtschaftsgütern die deutschen AfA-Tabellen als Hilfsmittel heranziehe,
müsse wohl davon ausgegangen werden, dass auch die Nutzungsdauer
unkörperlicher Wirtschaftsgüter in Deutschland und Österreich
ähnlich zu beurteilen sei.
Am 14. Oktober 2002 erließ das Finanzamt eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000, mit der eine Berichtigung des
Übertragungsfehlers (Verminderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um
4.892 S) vorgenommen wurde. Im Übrigen wurde das Berufungsbegehren mit der
Begründung abgewiesen, dass eine Erhöhung der Nutzungsdauer auf 20
Jahre im Sinne des § 28 Abs. 1 Patentgesetz 1970 gerechtfertigt sei. Zum
einen müsste im gegenständlichen Fall von einem fehlenden
Preis/Leistungsverhältnis ausgegangen werden, wenn man den Kaufpreis in
Verbindung mit einer kürzeren Nutzungsdauer von zehn Jahren sehen wollte.
Zum anderen seien bis zum 31. Dezember 2000 keine Umstände bekannt gewesen,
welche die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer verringert hätten
(Angaben, welche Überlegungen bzw. konkrete Tatsachen zu einer
geschätzten Nutzungsdauer von zehn Jahren geführt haben).
Am 18. Oktober 2002 stellte die Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Am 24. November 2000 schloss die P-GmbH als
"Lizenznehmer" mit dem
Gesellschafter PH als
"Lizenzgeber" folgenden
"Lizenzvertrag" auf
unbestimmte Zeit ab:
"1) Die
Lizenzgeberin besitzt das Know-how im Bereich der Herstellung und des Vertriebes
von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit dem geschützten Markennamen
R® gemäß Aktenzeichen xyz Register Nr. 123 von 4 EW bis 50 EW.
Der Lizenznehmer will dieses Know-how exklusiv erwerben und in den Ländern
Österreich und Deutschland nutzen.
2) Die
Lizenzgeberin ist alleine verfügungsberechtigte Inhaberin ihrer
Entwicklungsergebnisse und ihres Erfahrenswissens (Know-how), das
ausschließlich durch nachstehende Beilagen dokumentiert
ist:
a)
Systembeschreibung
b) Systemskizze
K 4 bis K 50
c) Skizze
- Einbaumaße
d) Skizze -
System mit Puffer
e) Auszug aus
den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
f) Datenblatt K
4 bis K 50
g) Preislisten
h)
Erläuterung zu Fettabscheider, Regenwasserauffangbehälter,
Sickerschacht, Schlüsselfertigbau
i) Rabattsystem
für Fachberater
j)
Datenerfassungsblatt - Projektausarbeitung für wasserrechtliche
Bewilligung in Österreich
k) Checkliste
für Berater im Zuge der Auftragsannahme
l)
Kundeninformation - Organisationsablauf
m) Checkliste
für bauseitige Arbeiten mit und ohne Vollautomatisierung
n) Checkliste
für Betreiber einer Kleinkläranlage mit und ohne Vollautomatisierung
o) Checkliste
für die Inbetriebnahme
p) Checkliste
für Wartungsdienst
q)
Betriebskostenberechnung pro Jahr
r) Lieferschein
- Inbetriebnahme
s) Muster
Angebot- und Bestellschein
t) Werbemodell
und Video
u) Prospekt und
Folder
v) Muster
Handelsvertretervertrag
w) Muster
Wartungsvertrag
x)
Konstruktionspläne K 4 bis K 50 mit Stücklisten
Alle
Unterlagen werden von der Lizenzgeberin in deutscher Sprache zur Verfügung
gestellt. Der Lizenznehmer bestätigt mit seiner Unterschrift auf diesem
Vertrag auch den Erhalt der vorangeführten Beilagen.
3)
Örtlicher Lizenzbereich:
Der
örtliche Lizenzbereich ist Österreich und Deutschland. Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, das übernommene Know-how streng vertraulich
zu behandeln. Die Lizenznehmerin wird die Lizenzen für andere Länder
vor Vergabe an Dritte dem Lizenznehmer zum Kauf anbieten. Der Lizenznehmer hat
das Einstiegsrecht zum vereinbarten Kaufpreis mit Dritten.
4)
Lizenzumfang:
Der Lizenznehmer
erwirbt mit diesem Lizenzvertrag das Recht für die Produktion und den
Vertrieb sowie der Wartung der vollbiologischen Kleinkläranlagen exklusiv
für Österreich und Deutschland. Der Lizenznehmer übernimmt die
Betreuung und Wartung von allen durch die Lizenznehmerin gelieferten Anlagen
sowie alle Verträge mit Kunden, Lieferanten und Handelsvertretern ohne
Einschränkungen.
5)
Unterstützung durch die Lizenzgeberin:
Die
Lizenzgeberin erbringt für den Lizenznehmer die für die
ordnungsgemäße Produktion, den Vertrieb und der Wartung nötigen
Beratungsleistungen von Österreich aus unentgeltlich.
6)
Aufrechterhaltung und Verteidigung der Vertragsschutzrechte:
Angriffe Dritter
gegen Vertragsschutzrechte sowie Rechtsmängel hieran, vor allem
Vorbenutzungsrechte Dritter oder eine Abhängigkeit von Schutzrechten
Dritter sind der Lizenzgeberin bei Vertragsabschluss nicht bekannt. Der
Lizenznehmer hat die Lizenzgeberin über alle möglichen Angriffe bzw.
Eingriffe Dritter gegen Vertragsschutzrechte umgehend zu informieren. Ein
Verzicht auf Weiterverfolgung eines Vertragsschutzrechtes bzw. Fallenlassen
eines Vertragsschutzrechtes ist die Entscheidung der Lizenzgeberin. Den
Vertragsteilen ist bekannt, dass die vorliegenden Entwicklungen der
Lizenzgeberin mangels vorliegender Patentfähigkeit nicht als Patent
schützbar sind, da es sich bei den Entwicklungsergebnissen insbesondere
nicht um Erfindungen im Sinne des Patentrechtes, sondern um Fertigungsarten
bekannter Größen handelt.
7) Sachlicher
Lizenzbereich:
Die
Lizenzgeberin überträgt und übergibt und der Lizenznehmer
erhält und übernimmt von der Lizenzgeberin das ausschließliche
Recht an den Vertragsrechten, einschließlich Know-how für die
Produktion, den Vertrieb, der Wartung und den Gebrauch der
Lizenzgegenstände. Die Übergabe und Übernahme erfolgt durch die
Übergabe der wesentlichen Unterlagen gemäß Punkt
2).
8) Haftung
der Lizenzgeberin:
Die
Lizenzgeberin haftet für die Richtigkeit ihrer Erklärungen. Sie haftet
für die Freiheit von Mängeln der Vertragsschutzrechte, insbesondere
für die Konformität ihrer Entwicklungen mit der DIN 4261 Teil 2. Dem
Lizenznehmer ist bekannt, dass die Zulassung beim Deutschen Institut für
Bautechnik unter Geschäftszahl 123 beantragt ist. Weiters ist dem
Lizenznehmer bekannt, dass die praktische Überprüfung (1 Jahr) zu
absolvieren ist.
9)
Lizenzgebühr:
Die
Lizenzgebühr beträgt einmalig ATS 6,600.000,-- netto zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die
Fälligkeit der Lizenzgebühr wird einvernehmlich mit 30.9.2001
festgelegt und ist diese spesenfrei auf das Konto 123 bei der R zur Zahlung
fällig. Die Umsatzsteuer wird zum Fälligkeitszeitpunkt mittels
Umbuchungsauftrag auf die Steuernummer der Lizenzgeberin beglichen. Bei
Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der Bankrate zuzüglich einem
Aufschlag von 1 % in Anrechnung gebracht.
10)
Ausübungspflicht:
Der Lizenznehmer
ist verpflichtet, die überlassenen Lizenzgegenstände nach besten
Kräften und unter Ausnutzung seiner gesamten Produktions- und
Vertriebskapazität zu nutzen.
11)
Beweislastregeln und Benutzungsfrage:
Der Lizenznehmer
ist verpflichtet, die Lizenzgegenstände unter ausschließlicher
Nutzung der Vertragsrechte zu vertreiben.
12)
Veränderung des Vertragsgegenstandes durch den
Lizenznehmer:
Veränderungen
am Vertragsgegenstand dürfen vom Lizenznehmer nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch den Lizenzgeber vorgenommen
werden.
13)
Freistellung von Produkthaftung:
Der Lizenznehmer
ist verpflichtet, die Lizenzgeberin von allen Ansprüchen Dritter aus der
Produkthaftung sowie ähnlichen Vertragsbeständen frei zu stellen,
sofern die Ansprüche nicht auf Ursachen beruhen, die auf einen der
Lizenzgeberin zu vertretenden Mangel gemäß Punkt 8) dieses Vertrages
basieren.
14)
Vertragsdauer:
Der Vertrag
tritt mit Unterfertigung beider Teile in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
15)
Kündigung:
Der Vertrag kann
vom Lizenznehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bei Zahlungsverzug des
Lizenznehmers kann die Lizenzgeberin den Vertrag jederzeit unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Der
Lizenzgeberin steht ansonsten kein Kündigungsrecht zu.
Sollte über
den Lizenznehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, gilt dieser
Vertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als beendet und alle
Rechte aus diesem Lizenzvertrag gehen unentgeltlich wieder in das Eigentum der
Lizenzgeberin zurück.
16)
Konkurrenzverbot:
Während der
Vertragsdauer und 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses darf
der Lizenznehmer für ein Produkt, welches in direktem Wettbewerb zu den
Lizenzgegenständen steht, nicht tätig sein.
17)
Geheimhaltungsvereinbarung:
Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, das erhaltene Know-how während und nach Ablauf dieser
Vereinbarung geheim zu halten. Er wird alle erforderlichen Vorkehrungen treffen,
um den Geheimhaltungscharakter des Know-how zu wahren, insbesondere seinen
Arbeitnehmern und Vertriebspartnern entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung
auferlegen. Diese Verpflichtung besteht auch für die dem Lizenznehmer
rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen sowie
Abnehmern.
18)
Rechtsweg:
Für alle
Streitigkeiten wird als zuständiges Gericht I vereinbart. Es gilt
österreichisches Recht als vereinbart.
19)
Schlussvorschriften:
Dieser
Vertrag wurde in zwei Exemplaren erstellt, von denen jede Partei ein Exemplar
erhalten hat. Nebenabreden wurden keine getroffen. Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform."
Aufgrund des
"Lizenzvertrages" vom 24.
November 2000 erwarb die Berufungswerberin um 6,600.000 S netto zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer das "Know-how" im Bereich der Herstellung
und des Vertriebes von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit dem
geschützten Markennamen R®. Unter "Know-how" versteht man
im Allgemeinen praktisch anwendbare Kenntnisse oder Erfahrungen auf
wirtschaftlichem Gebiet, die weder patent- noch musterrechtlich geschützt
sind. Das Wissen muss zwar nicht geheim, aber zumindest schwer zugänglich
sein (vgl. Liebmann, "Lizenzverträge in der EU", ÖBl 1998,
167). Nach der Definition des ANBPPI (Association des Bureaux pour la Protection
de le Propriete Industrielle) wird "Know-how" definiert als
"die Gesamtheit des Außenstehenden nicht
zugänglich gemachten technischen Wissens, das nicht unbedingt
patentfähig zu sein braucht und das zur gewerblichen Nachahmung eines
Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig
ist"; da das "Know-how" auf Erfahrungen beruht, stellt es das
dar, was ein Hersteller allein aus der Untersuchung eines Produktes oder der
Kenntnis des Standes der Technik nicht wissen kann. Im
"Know-how"-Vertrag verpflichtet sich die eine Partei, ihre
besonderen, Außenstehenden nicht zugänglich gemachten Kenntnisse und
Erfahrungen der anderen Partei mitzuteilen, damit diese sie für ihre
eigenen Zwecke verwenden kann (vgl. Jirousek, "Die Charakterisierung von
Zahlungen im E-Commerce aus der Sicht der Doppelbesteuerungsabkommen",
ÖStZ 2001, 381). Von der Erfindung unterscheidet sich das
"Know-how" durch das Fehlen eines Patentschutzes sowie dadurch, dass
der Inhalt des "Know-how" erst bei dessen Erwerb bekannt wird.
"Know-how" ist ein unkörperliches Wirtschaftsgut (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 11, Stichwort
"Know-how", mit Hinweisen auf BFH BStBl 1970, 369 ff, BFH BStBl
1979, 634, BFH BStBl 1989, 82). Das von der Berufungswerberin entgeltlich
erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Know-how" ist mit den
Anschaffungskosten von 6,600.000 S als abnutzbares Anlagevermögen
("Patent- und
Lizenzrechte") zu aktivieren.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Da die effektive Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes nicht
genau vorhersehbar ist, muss sie - vorerst vom Steuerpflichtigen -
geschätzt werden. Die Schätzung muss möglichst
sachverständig sein. Eine mathematisch exakte Ermittlung ist allerdings
nicht möglich, es bestehen vielmehr - wie bei jeder Schätzung -
Unsicherheitsmomente. Die grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegende
Schätzung der Nutzungsdauer unterliegt der Überprüfung durch die
Abgabenbehörde. Die Behörde kann eine abweichende Schätzung
aufgrund allgemein anerkannter Erfahrungssätze vornehmen. Bei bloß
geringfügigen Differenzen zwischen der Schätzung des Steuerpflichtigen
und einer abweichenden Schätzung der Abgabenbehörde ist die
Schätzung des Steuerpflichtigen maßgeblich.
Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die nach objektiven Merkmalen
bestimmte Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften eine
Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist. Die Nutzungsdauer richtet sich
auch nach der objektiven Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes (vgl.
Doralt, EStG 1988, 6. Lieferung, § 7 Tz 42 und 43):
die
technische Nutzungsdauer richtet sich nach dem Materialverschleiß;
die
wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach, inwieweit das Wirtschaftsgut
unmodern ist oder nicht mehr dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht
und durch bessere Anlagen ersetzt werden kann;
die
rechtliche Nutzungsdauer richtet sich danach, wie lange ein Wirtschaftsgut
genutzt werden darf (Abnutzung durch Zeitablauf).
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der
AfA-Bemessung im Streitfall die rechtliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen sei,
da zum 31. Dezember 2000 keine Umstände bekannt gewesen seien, die eine
geringere wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer zugelassen hätten.
Die rechtliche Nutzungsdauer sei im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Patentgesetz
1970 mit 20 Jahren anzusetzen.
Das RLG sieht für abnutzbare immaterielle Güter
mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwertes keine besonderen Regelungen
für die Abschreibung vor. Sie sind gemäß
§ 204 RLG wie alle
anderen abnutzbaren Vermögensgegenstände planmäßig
abzuschreiben. Allerdings bedingt der Charakter dieser Anlagewerte einige
Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer und der Wahl der
Abschreibungsmethode. Die Nutzungsdauer ist vorsichtig zu bemessen, da
immaterielle Vermögensgegenstände im Allgemeinen schwer schätzbar
sind und sich schnell verflüchtigen können. Eventuell zugrunde
liegende vertragliche oder gesetzliche Fristen von Rechtspositionen können
dabei nur einen möglichen Anhaltspunkt für die Bemessung der
Nutzungsdauer geben, sie stellen jedenfalls die Obergrenze für die
zeitliche Bemessung der Abschreibungsdauer dar (vgl. Hofians,
"Immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens", ÖStZ 1991, 11, mit weiteren Hinweisen).
Zunächst
ist festzuhalten, dass die technische Nutzungsdauer (Materialverschleiß)
bei immateriellen Wirtschaftsgütern keine Rolle spielt. Für Patente
ist die rechtliche Nutzungsdauer im Patentgesetz geregelt. Gemäß
§ 28 Abs. 1 Patentgesetz 1970 beträgt die Höchstdauer des
Patentes 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Es ist der Berufungswerberin zuzustimmen,
dass sich Patente regelmäßig technisch überholen, weshalb die
für Patente gesetzlich vorgesehene Schutzfrist von 20 Jahren praktisch nie
erreicht wird. Für die Bemessung der Abschreibung muss in verstärktem
Maße der Gefahr einer technisch-wirtschaftlichen Überholung Rechnung
getragen werden, weshalb diesen Werten eine kürzere Abschreibungsdauer
(entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) zugrunde zu legen ist. Die
Erfahrung lehrt, dass der Patentschutz in den meisten Fällen nicht
während der ganzen Schutzzeit aufrechterhalten wird, sei es, dass die
Erfindung in der Schutzzeit überholt wird, sei es, dass ihre Ausnutzung aus
anderen Gründen nicht mehr rentierlich erscheint. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist daher wesentlich kürzer als die
gesetzliche Schutzfrist. Das gilt erst recht für ungeschützte
Erfindungen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Anm. 600, Stichwort
"Patente").
Doralt
führt aus (vgl. Doralt, EStG 1988, 6. Lieferung, § 7 Tz 65, Stichwort
"Patente"), dass Patente gemäß Patentgesetz 1970 zwar
eine rechtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren haben; die für die AfA
maßgebliche kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer wird aber im
Durchschnittsfall mit sieben bis acht Jahren angenommen, sie kann aber auch
darunter liegen. Er beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH. In seinem
Urteil vom 5. Juni 1970, III R 82/67, BStBl 1970 II 594, traf der BFH zur
Nutzungsdauer von Patenten folgende Aussagen:
"Ungeachtet
der längstmöglichen Schutzdauer von 18 Jahren
(Anm.:
gemäß
§ 10 des damals geltenden deutschen Patentgesetzes;
gemäß
§ 16 Abs. 1 des deutschen PatG vom 16. Dezember 1980
beträgt die gesetzliche Schutzfrist nunmehr wie in Österreich 20
Jahre)
beträgt
die durchschnittliche Laufzeit von Patenten nach dem vom Finanzamt eingeholten
Sachverständigengutachten, das sich ua. auf statistische Untersuchungen
stützt, sieben bis acht Jahre. Der Senat hat es deshalb schon in der
Entscheidung III 58/62 vom 4. März 1966 für unbedenklich erachtet,
wenn für die Bewertung von patentierten Erfindungen auf der Grundlage von
Ertragswertüberlegungen von einer durchschnittlichen Laufzeit von acht
Jahren ausgegangen wird. Wenngleich dieser Durchschnitt sich aus einer
verhältnismäßig breiten Streuung der einzelnen Laufzeiten
ergeben mag, so bleibt doch keine andere Möglichkeit, als zunächst
diesen Durchschnitt zugrunde zu legen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass aufgrund entsprechender Nachforschungen des oben genannten
Sachverständigen beim Deutschen Patentamt ca. 80 v.H. aller Patente wertlos
sind, sodass schon im vierten Jahr der Schutzdauer die Gebühr nicht mehr
gezahlt wird (vgl. auch Neuberg, Geldlicher Wert eines Patents und Statistik,
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1948, S. 270 ff, insbesondere S.
273). Denn bei wertlosen Patenten kann grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass sie nicht in Lizenz vergeben werden."
Der
Referent kann nicht erkennen, dass die Rechtsprechung des deutschen BFH mangels
vergleichbarer österreichischer Judikatur nicht auch auf
österreichische Verhältnisse anwendbar sein sollte (vgl. den
Standpunkt des Finanzamtes in Pkt. 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 3. Juli 2002, Bp abc). Dies vor dem Hintergrund, dass
§ 7 dEStG bezüglich der Nutzungsdauer mit § 7 öEStG
praktisch ident ist und beide Rechtsbereiche bei der AfA-Bemessung auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abstellen. Es gibt keinen Anhaltspunkt,
die Nutzungsdauer von Rechten (Patenten) in Deutschland anders zu beurteilen als
in Österreich. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass
bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von -
körperlichen - Anlagegütern die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als
Hilfsmittel ebenfalls herangezogen werden können, sofern die Nutzungsdauer
im Gesetz nicht vorgegeben ist (vgl. Doralt, EStG 1988, 6. Lieferung, § 7
Tz 66).
Neben Doralt stellen auch andere (österreichische)
Literaturmeinungen bei Patenten auf die im Verhältnis zur rechtlichen
wesentlich kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer ab. So führt etwa
Dillenz, "Die Bewertung von Urheberrechten", NZ 1991, 240, unter
Hinweis auf Falterbaum-Barthel, "Bewertungsrecht
Vermögenssteuer", 7. Auflage, 475, aus wie folgt:
"Auch in
anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Patentrecht, ist die gesetzliche
Schutzfrist verschieden von der Frist, in der das Patent tatsächlich
genutzt wird:
Unbeschadet
einer Höchstlaufzeit von 18 Jahren hat sich in der Praxis eine
durchschnittliche Nutzungsdauer von 8 Jahren als angemessen herausgestellt. Von
der durchschnittlichen Nutzungsdauer kann nur solange ausgegangen werden, als
das Patent nicht individuelle Merkmale aufweist, die eine kürzere
Schätzung geboten erscheinen lassen."
Bertl/Hübner-Schwarzinger, "Immaterielle
Vermögensgegenstände - Intangible Assets", RWZ 1999, 268,
stellen Folgendes fest:
"Immaterielle
Vermögensgegenstände können abnutzbar oder nicht abnutzbar sein.
Die Abschreibungsdauer hängt von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ab.
Für handelsrechtliche Zwecke richtet sich die Abschreibungsmethode nach den
Bilanzgrundsätzen."
Im Hinblick auf den Streitfall verkennt das Finanzamt, dass
mit dem "Lizenzvertrag" vom
24. November 2000 nicht eine patentrechtlich geschützte Erfindung, sondern
lediglich "Know-how" übertragen wurde, für das eine
gesetzliche Schutzfrist (von 20 Jahren) gar nicht besteht. So wurde in Pkt. 6
des "Lizenzvertrages"
ausdrücklich festgehalten:
"Den
Vertragsteilen ist bekannt, dass die vorliegenden Entwicklungen der
Lizenzgeberin mangels vorliegender Patentfähigkeit nicht als Patent
schützbar sind, da es sich bei den Entwicklungsergebnissen insbesondere
nicht um Erfindungen im Sinne des Patentrechtes, sondern um Fertigungsarten
bekannter Größen handelt."
Im
Streitfall kommt daher auch der rechtlichen Nutzungsdauer keine Bedeutung zu,
weshalb einzig auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des immateriellen
Wirtschaftsgutes "Know-how" abzustellen ist. Die wirtschaftliche
Nutzungsdauer wird aber - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung
des BFH zufolge im Durchschnittsfall mit sieben bis acht Jahren angenommen. Es
bestehen keine Bedenken, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das
erworbene "Know-how" im Bereich der Herstellung und des Vertriebes
von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit dem geschützten Markennamen
R® - wie von der Berufungswerberin erklärt und im
Berufungsverfahren beantragt - mit zehn Jahren anzuerkennen, zumal
aufgrund des technischen Fortschrittes auf dem Sektor der biologischen
Kleinkläranlagen nicht mit einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von mehr
als zehn Jahren zu rechnen ist. Die im Jahr 2000 absetzbare Halbjahres-AfA
beträgt somit 330.000 S.
Wenn das Finanzamt von einem fehlenden
Preis/Leistungsverhältnis sprach, wenn man den Kaufpreis in Verbindung mit
einer kürzeren Nutzungsdauer von lediglich zehn Jahren sehen wollte, so ist
dem entgegenzuhalten, dass der Kaufpreis eines Wirtschaftsgutes keine
Rückschlüsse auf die hier strittige Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsgutes zu geben vermag und von dieser auch nicht beeinflusst wird. Der
Kaufpreis eines Wirtschaftsgutes orientiert sich an dessen Wert. Im Übrigen
ist festzuhalten, dass das Finanzamt den Wert des übertragenen
"Know-how" und damit auch dessen Kaufpreis keiner
Überprüfung unterzogen hat. Die Frage nach einem - allenfalls -
überhöhten Kaufpreis stellt sich daher nicht und ist nicht Gegenstand
dieses Berufungsverfahrens.
Die Besteuerungsgrundlagen ermitteln sich wie
folgt:
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180.583,30 S
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-165.000, -- S
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15.583,30 S
Die
Berechnung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 (in Schilling) ist
dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der
EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603
S.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Innsbruck,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-I/02
- Stammnummer
- 6007
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF