Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0417-F/10
Unbeschränkte Steuerpflicht einer in der Schweiz beschäftigten Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-F/10vom 19.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dafür sprechen aber auch die Ermittlungsergebnisse der KIAB. Zu diesen, insb. zu den Observationen, ist zunächst zu sagen, dass im Anwendungsbereich der BAO als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Eine Rechtswidrigkeit der Ermittlungen mittels Observationen, Einholung von Daten betreffend den Wasserverbrauch oder Befragung eines Mitarbeiters des Postauslieferungslagers Rankweil kann nicht erblickt werden. Bei den Observationen handelt es sich um die Vornahme eines Augenscheines im Sinne des § 182 Abs. 1 BAO. Danach kann die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. Dabei sind weder die vorherige Ankündigung des Augenscheines noch die Zuziehung der Partei zu diesem zwingend vorgeschrieben (Ritz, BAO4, § 182 Tz 2 und 4). Bei den Ermittlungen des Wasserverbrauchs handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen der Beistandspflicht gemäß
§ 158 BAO, bei der Befragung des Postbediensteten um eine Maßnahme im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß
§ 143 BAO. Die Aussage einer Auskunftsperson stellt ein Beweismittel iSd § 166 BAO dar. Es liegen somit ausschließlich Ermittlungen und Beweise im Sinne der BAO vor. Abgesehen davon sieht die BAO, entgegen den Rechtsansichten der Vertretungen der Bw., kein Beweisverwertungsverbot vor, sodass diese Beweise auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden hätten können (Ritz, BAO4, § 166 Tz 10).
Ferner ist festzustellen, dass die im Abschlussbericht vom 14. Oktober 2009 festgehaltenen Ermittlungsergebnisse von der Bw. inhaltlich nicht beanstandet wurden. Es kann daher von der inhaltlichen Richtigkeit des Abschlussberichtes ausgegangen werden.
Die Frage ist nun, welche Rückschlüsse diese Ermittlungsergebnisse auf die im Berufungsfall zu beurteilende Frage erlauben.
Hiezu ist zu sagen: Die Bw. war bei insgesamt elf Observationen acht Mal am Wohnsitz des Z. anzutreffen, und zwar am 19.5.2009, 5.8.2009, 6.8.2009, 28.9.2009, 6.10.2009, 9.10.2009, 12.10.2009 und 14.10.2009. Nur am 25.4.2009, am 7.8.2009 und am 30.9.2009 war sie zum Zeitpunkt der Observationen nicht an dieser Adresse anwesend. Daraus kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates abgeleitet werden, dass die Bw. auch eineinhalb Jahre nach der Abmeldung vom Hauptwohnsitz in der KStr. immer noch in engem Kontakt zu Z. gestanden und sich regelmäßig hat an dieser Adresse aufgehalten hat. Die Bw. hat auch selbst sowohl bei der Einvernahme durch die KIAB und in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt, dass Z. auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft immer noch ihr Freund sei und sie ihn immer wieder besuche und auch bei ihm übernachte. Dem Einwand, sie sei nur während der Herbstferien häufiger bei Z. gewesen, ist entgegenzuhalten, dass sie sich ja laut den Ermittlungen der KIAB auch im Mai und im August, also außerhalb der Herbstferien, dort aufgehalten hat. Da sie, wie oben ausgeführt, in der WStr., keinen Wohnsitz hatte, ist davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit weiterhin in der KStr. gewohnt hat. Auch dass die Bw. die Post nicht mit der Nachsendung ihrer an ihre neue Anschrift beauftragt hat, spricht dafür, dass sie ihren Wohnort in der KStr. nicht aufgegeben hat. Das Argument, es seien nach ihrem angeblichen Wegzug nur mehr Werbesendungen an die Adresse in der KStr. gelangt ist, lässt sich für die Bw. nichts gewinnen, kann diese Aussage doch nicht verifiziert werden. Zudem hat die Bw. auch keine Postsendungen vorgelegt, die an sie mit der Anschrift in M adressiert gewesen wären. Schließlich steht auch die Entfernung zwischen B. und den Arbeitsstellen der Bw. in dieser Zeit in M (48 km) und W (20 km) der Annahme eines aufrechterhaltenen Wohnsitzes in der KStr. nicht entgegen.
Es liegt daher die Vermutung nahe, dass die Ummeldung der Adresse in der KStr. vom Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz und die Anmeldung in der WStr. lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt ist. Denn es ist auffallend, dass die angebliche Auflösung der Lebensgemeinschaft und Anmeldung in M im September 2007 zeitlich mit dem Stellenwechsel der Bw. von Gmd1 nach M und damit in den Eintritt in die Steuerpflicht zusammenfällt. Denn während auf die Einkünfte aus der Lehrertätigkeit in Liechtenstein gemäß Art. 19 iVm Art. 23 DBA-Liechtenstein die Freistellungsmethode zur Anwendung gelangte und ein Wohnsitz in Österreich daher noch keine Steuerpflicht nach sich zog, wäre es im Falle der Schweizer Einkünfte bei Beibehaltung des Wohnsitzes in Österreich gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DBA-Schweiz zur Steuerpflicht in Österreich unter Anrechnung der Schweizer Steuer gekommen.
Somit war davon auszugehen, dass die Bw. auch in der Zeit, in der sie in M gemeldet war, weiterhin einen Wohnsitz in der KStr. in B. hatte. Dieser Wohnsitz ist auch als ständige Wohnstätte iSd Artikel 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz zu werten, da sich die Begriffe "Wohnsitz" iSd § 26 BAO und "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 DBA-Schweiz weitgehend decken (vgl. Jakom/Marscher, EStG, 2011, § 1 Tz 19). Auf der anderen Seite konnte das behauptete Zimmer in M aus den weiter oben dargelegten Gründen nicht als "ständige Wohnstätte" angesehen werden. Damit war aber Österreich in der fraglichen Zeit zwischen September 2007 und 2009 als Ansässigkeitsstaat anzusehen und stand das Besteuerungsrecht über die in dieser Zeit erzielten Schweizer Einkünfte daher auch Österreich zu. Das Finanzamt hat daher die Schweizer Einkünfte der Jahre 2007 und 2008 zu Recht der Einkommensteuer unterzogen.
Anders war der Berufungsfall in Bezug auf die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 zu beurteilen. Auch in diesen Fällen ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Bw. weiter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war und hier ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Dazu war es aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Die Bw. hat für die weiteren von ihr angegebenen Wohnsitze in der Schweiz Beweisunterlagen vorgelegt, und zwar:
1. Wohnung WStr.9, CH-St. Gallen: Zum Beweis für diese Angabe wurde ein schriftlicher Mietvertrag vom 9.12.2008 über eine 3-Zimmer-Dachgeschoßwohnung mit Küche, Bad und separatem WC, abgeschlossen zwischen RG. als Vermieter und ML. als Vermieterin vorgelegt; Mietbeginn ist der 15. Jänner 2009, der Mietpreis beträgt sfr 1.600 zuzüglich sfr 200 Betriebskosten. Auf der zweiten Seite des Vertrages findet sich ein Vermerk, wonach eine Untermiete an die Bw. erlaubt sei. Beigelegt wurde weiter eine Kopie eines Bankkontoblattes vom 1. April 2009, lautend auf die Bw., mit dem Ausweis einer Überweisung in Höhe von sfr 800 zugunsten RG..
2. Wohnung WStr.8, CH-Gmd7: Vorgelegt wurden ein Mietvertrag vom 30. April 2009 über eine 4-Zimmer-Wohnung und einem Brutto-Mietzins von sfr 1.230 im Monat, abgeschlossen zwischen der BIAG und der Bw., eine Nebenkostenabrechnung der BIAG für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010, eine Bestätigung der Gemeinde Gmd7 darüber, dass die Bw. zwischen 1. Juli 2009 und 14. April 2010 Strombezieherin war, nebst einer Akontorechnung für die Periode 1. Oktober 2009 bis 30. November 2009 mit einem Rechnungsbetrag von sfr 75, sowie Kontoblätter mit Überweisungen in Höhe von sfr 1.270 zugunsten der BIAG und eine Rechnung für einen Festnetzanschluss an dieser Adresse.
3. Wohnung RGasse1, CH-Gmd8: Vorgelegt wurden ein Mietvertrag vom 17. Februar 2010 über eine 4-Zimmer-Wohnung und einem monatlichen Brutto-Mietzins in Höhe von sfr 1.620, abgeschlossen zwischen AG. als Vermieter und der Bw., ferner die Bestätigung über einen Dauerauftrag an die BM. über die monatlich Überweisung eines Betrages in Höhe von sfr 1.620, eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters für den Zeitraum zwischen 1. April 2010 und 30. Juni 2011 sowie Bankkontoblätter mit dem Ausweis der Überweisungen der Mieten zugunsten des Vermieters.
4. BStr., CH-Gmd9: Vorgelegt wurden ein Mietvertrag über eine 4 ½ Zimmer-Wohnung und einem monatlichen Brutto-Mietzins in Höhe von sfr 2.014, abgeschlossen zwischen der WG. als Vermieterin und der Bw., ferner Belege der CS. betreffend die Einzahlung der Mieten und der Stromrechnungen und eine Rechnung für einen Festnetzanschluss an dieser Adresse.
Damit ist, jedenfalls für die im Berufungsfall relevanten Jahre 2010 und 2011, eindeutig erwiesen, dass die Bw. die angegeben Wohnungen tatsächlich gemietet hat. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bw. diese Wohnungen auch tatsächlich bewohnt hat. Denn es widerspräche der Lebenserfahrung anzunehmen, dass jemand, der monatlich zwischen sfr 1.600 und sfr 2.200 für Wohnungen bezahlt, diese nicht auch regelmäßig nutzt. Auch die Größe der Wohnungen spricht für eine ständige Nutzung derselben. Somit ist als erwiesen anzunehmen, dass die Bw. in den Jahren 2010 und 2011 in der Schweiz über ständige Wohnstätten iSd DBA-Schweiz verfügt hat.
Ob daneben auch in Österreich weiter ein Wohnsitz in der KStr. in B. bestanden hat, ist hingegen zweifelhaft. Zwar lassen die Ermittlungsergebnisse der KIAB, wie oben ausgeführt, den Schluss zu, dass die Bw. in dieser Zeit (2009) und auch davor weiter in enger Beziehung zu Z. gestanden ist und sich regelmäßig in dessen Haus aufgehalten hat. Daraus kann aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch im Jahr 2010 und 2011 so gewesen ist, zumal die Bw. für diese Zeit, im Unterschied zu den Jahren 2007 und 2008, Wohnsitze in der Schweiz nachweisen konnte. Das Finanzamt hat außer den erwähnten Ermittlungsergebnissen keinerlei Argumente oder gar Beweise angeführt, die für einen Wohnsitz der Bw. in Österreich im Jahr 2010 oder 2011 sprechen würden. Die bloße Vermutung einer weiteren engen Freundschaft mit Z. und fallweisen Besuchen bei diesem allein reicht jedenfalls nicht aus, um einen Wohnsitz oder gar einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu unterstellen.
Der Berufung gegen die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2010 und Folgejahre sowie Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2011 war daher stattzugeben.
3. Anspruchszinsen 2007 und 2008
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die Anspruchszinsen sind jeweils für die Zeit bis zur Bekanntgabe (idR Zustellung) des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Aufgrund der genannten Bindungswirkung ist eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, hingegen nicht möglich.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, ein Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 35).
Im Berufungsfall wurden die Anspruchszinsen vom Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Abgabenanspruches bis zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 mit Einkommensteuerbescheiden vom 25. Jänner 2010 berechnet. Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt aber ergibt, sind diese Bescheide erst am 18. Mai 2010 an die Bw. zugestellt worden. Somit müssten die Anspruchszinsen abweichend von den angefochtenen Bescheiden bis zum 18. Mai 2010 (und nicht bis zum 25. Jänner 2010) festgesetzt werden, was zu einer verbösernden Abänderung der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide durch diese Berufungsentscheidung führen müsste. Eine solche Änderung der angefochtenen Bescheide kann im Berufungsfall aber unterbleiben. Der Anspruchszinsenbescheid 2007 vom 25. Jänner 2010 geht von einer Einkommensteuer in Höhe von 5.121,30 € aus. Diese Einkommensteuer wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2007 auf 563,93 € abgeändert und die Anspruchszinsen mit gleichzeitig erlassenen Bescheid bis zum 7. September 2010 neu berechnet, was zu einer Gutschrift in Höhe von 184,32 € führte. Der Anspruchszinsenbescheid 2008 vom 25. Jänner 2010 wurde auf der Basis einer Einkommensteuer in Höhe von 7.458,69 € berechnet. Diese Einkommensteuer wurde mit Berufungsvorentscheidung mit 1. September 2010 auf 8.451,07 € abgeändert, eine Anpassung der Anspruchszinsen an diese neue Einkommensteuer ist bisher aber nicht erfolgt. Da dieser Einkommensteuerbetrag mit gegenständlicher Berufungsentscheidung aber bestätigt wird, hat eine entsprechende Anpassung der Anspruchszinsen mit neuem Zinsenbescheid durch das Finanzamt noch zu erfolgen. Somit sind in beiden Fällen Änderungen bei der Bemessung der Anspruchszinsen aufgrund geänderter Einkommensteuerfestsetzungen eingetreten, sodass sich eine Änderung der ursprünglichen Anspruchszinsenfestsetzungen aufgrund der späteren als vom Finanzamt angenommenen Zustellung im Ergebnis ohne Auswirkung bliebe. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 19. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 24 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 182 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-F/10
- Stammnummer
- 59898
- Gültig
- 19.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF