Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1911-W/08
1. Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde bei schweren formellen Mängeln bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. 2. Kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer im Wohnhaus eines Universitätsprofessors.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1911-W/08vom 21.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angemerkt wird, dass von der Abgabenbehörde I. Instanz im Jahr 2003 ohnehin noch Kosten für das Büro an der Adresse Y sowohl als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. als auch als Betriebsausgaben bei seinen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anerkannt wurden (s. oben Bp-Bericht, Tabelle Jahr 2003).
Die Berufungen sind daher in diesem Punkt insgesamt abzuweisen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 9 Berechnungsblätter
Wien, am 21. Juni 2012
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1911-W/08
- Stammnummer
- 59797
- Gültig
- 21.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF