Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1260-W/03
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1260-W/03vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Deckung sowohl in den Nachlassaktiva als auch im Reinnachlass.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Beschluss des BG St.
Pölten vom 17. Mai 2002 (Bl. 4 AN-Akt) wurde im
Verlassenschaftsverfahren der am 2. Februar 2002 verstorbenen Gattin des
Bw. das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit Aktiven von
11.694,12 €, Passiven von 4.719,79 € und einem Reinnachlass
von 6.974,33 € der Abhandlung zugrunde gelegt. Weiters ist dem
vorerwähnten Beschluss zu entnehmen, dass die Tochter sowie der Witwer der
Verstorbenen ihr Erbrecht ausgeschlagen haben und der Sohn der Verstorbenen eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben hat.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 macht der Bw. u.a.
Krankheitskosten iHv. 200,20 € sowie Begräbniskosten iHv.
4.731,47 €, sohin insgesamt 4.931,67 €, als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988
geltend.
In dem für das Jahr 2002
ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 4. Juni 2003, welcher zu einer
Abgabennachforderung iHv. 541,04 € führte, wies das Finanzamt
u.a. darauf hin, dass die geltend gemachten Krankheitskosten den Selbstbehalt
von 2.304,12 € nicht überstiegen und Begräbniskosten nur
insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht
aus dem Nachlass bestritten werden können.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor, er habe
"auf alle Erbschaftsansprüche aus dem mir
zustehenden Erbschaftsteil meiner Gattin verzichtet und keinen Cent erhalten.
Aus diesem Grund wurden die Begräbniskosten meiner Gattin in der Höhe
von Euro 4.751,47 von mir erlegt. Ich ersuche um Überprüfung
meiner Steuervorschreibung vom 4. Juni 2003."
Mit der Begründung,
Begräbniskosten seien mit den Nachlassaktiven abzugelten, unabhängig
davon wer Erbe sei, erließ das Finanzamt am 7. Juli 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
In dem als Vorlageantrag zu
wertenden Schriftsatz vom 28. Juli 2003 führte der Bw. wie folgt aus
(wörtlich):
"Am
09.07.2003 übertrug FS 2 um 12-13 Uhr die Fragestunde im Hohen Haus,
dort erklärte Bundeskanzler Wolfgang Schüssel folgendes: Wenn für
eine Leistung ein Honorar vereinbart, dieses jedoch nicht annimmt und an eine
3. Person oder an einen Fond weiterleitet, hat der Betreffende keinen
Nutzen und ist daher nicht steuerlich zu belasten. Das Gleiche erklärte der
Finanzminister Karl-Heinz Grasser um 17 Uhr 55' des gleichen Tages,
dem zufolge der Fond dem er sein Honorar überlässt erst gegründet
werden muss.
Aus
diesen Grund habe ich aus meinem zustehenden Erbteil meiner verstorbenen Gattin
nicht angenommen und an meinen Sohn F.W.K. über den Notar
Dr. H.S. weitergeleitet, folgedessen sind die Begräbniskosten in der
Höhe von 4.751,47 vom Steuermessbetrag zu
berücksichtigen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob die vom Bw. geltend gemachten Begräbniskosten seiner verstorbenen
Gattin als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung folgende, im Gesetz aufgezählte
Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt:
1. sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß
§ 34
Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig
getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH
19.12.2000, 99/14/0294; Lenneis, RdW 2002, 170).
Gemäß
§ 549 ABGB gehören die Kosten für ein angemessenes
Begräbnis zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses. Diese
Aufwendungen sind in erster Linie - bevorzugt - aus dem vorhandenen
(verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten. Die Verpflichtung des Erben,
für die Begräbniskosten aus Eigenem aufzukommen, kommt nur dann in
Betracht, wenn kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden
ist.
Da im gegenständlichen
Fall die Begräbniskosten von 4.751,47 € in den vorhandenen
Nachlassaktiven von 11.694,12 € bzw. sogar im Reinnachlass von
6.974,33 € Deckung finden, kommt die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 nicht in
Betracht, zumal das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit nicht
erfüllt ist.
An dieser rechtlichen
Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Bw. in seiner Berufung bzw. im
Vorlageantrag sowie der Hinweis, dass er zu Gunsten seines Sohnes sein Erbrecht
ausgeschlagen hat, nichts zu ändern. Denn die Entscheidung des Bw.,
einerseits sein Erbrecht auszuschlagen und andererseits - trotz Vorhandenseins
von ausreichenden Nachlassaktiven - die Begräbniskosten seiner verstorbenen
Gattin aus Eigenem zu tragen, ist auf ein Verhalten zurückzuführen, zu
dem sich der Bw. aus freien Stücken entschlossen hat, das jedoch einem
Abzug von außergewöhnlichen Belastungen entgegensteht.
Die Berufung war daher aus den
vorangeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1260-W/03
- Stammnummer
- 5978
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF