Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0150-K/10
Nebenberufliche Tätigkeit als Finanzdienstleister - Anlaufverluste?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-K/10vom 05.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). ... Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum iSd ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Unter Gesamtgewinn ist gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. vom 20. November 2007 bis Ende des Jahres 2008 einen Verlust von insgesamt € 11.744,75 erwirtschaftet. Bezieht man auch die weiteren Jahre in die Betrachtungen und Kriterienprüfung mit ein, ergibt sich folgendes Bild:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Die Verluste sind von 2007 auf 2008 gestiegen, in den beiden darauffolgenden Jahren jeweils gesunken. Die sinkende Tendenz der Verluste spricht grundsätzlich für Liebhaberei.
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen: Der Bw. hat in den Jahren seiner Betätigung ausschließlich Verluste in einem Gesamtbetrag von € 25.249,02 erwirtschaftet. Dies ist ein Indiz für die Liebhaberei der Tätigkeit.
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird: Als Verlustursachen erblickte der Bw die nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage am Finanzdienstleistungssektor aufgrund der Wirtschaftskrise mit den damit verbundenen negativen Schlagzeilen in den Medien.
Er hat nicht dargetan, dass er in näherer Zukunft an der Nebenberuflichkeit der Tätigkeit etwas ändern wollte. Somit war ein erhöhter zeitlicher Einsatz nicht zu erwarten. Was die allgemeine wirtschaftliche Lage anlangt, so ist dies eine "gegebene Größe", die aber bereits im Jahr 2008 vorlag. Angemerkt wird jedoch, dass der Bw. in wirtschaftlich schlechten Zeiten - 2009 war die Wirtschaftskrise schon voll im Gang - seinen höchsten Umsatz im gesamten Zeitraum seiner Betätigung machte.
Wie er selbst sagt, ist die Nebenberuflichkeit das maßgebliche Kriterium. Da diesbezüglich keine Änderung geplant war, war keine "Besserung" hinsichtlich des auch nach Ansicht des Bw. erforderlichen Zeiteinsatzes zu erwarten. Dieses Kriterium spricht somit gegen das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Zumal der Bw. hinsichtlich des Leistungsangebots und der Preisgestaltung keinen Spielraum hatte, sondern nur das Leistungsangebot der GmbH bzw. der C-GmbH "vermitteln" konnte und im Falle eines Geschäftsabschlusses eine der Höhe nach fix geregelte Provision bekam, konnte er weder auf einen sich verändernde Leistungsbedarf reagieren, noch hatte er die Möglichkeit an seiner Einnahmenstruktur etwas zu verändern.
Wenn auch die als Beispiel für eine Einschränkung der Eigeninitiative genannten Banken mit ihrem Unternehmensbild ein bestimmtes Leistungsangebot haben, so ist die Situation nicht vergleichbar, weil der Verkauf der angebotenen Leistungen zu einem großen Teil durch nichtselbständig tätige Bankangestellte erfolgt, die ihre Aufwendungen nicht selbst zu tragen haben.
Im gegenständlichen Fall ist es ein Faktum, dass der Bw. hinsichtlich des Leistungsangebots - Investmentfonds und Edelmetalle - gebunden war. Der Bw. benötigte auch für jegliche Werbemaßnahmen die Zustimmung der GmbH, dies selbst bei eigener Kostentragung. Die genannten Umstände sind ein Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei.
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen): Diesbezüglich nannte er nur - für alle Jahre unverändert - die Mundpropaganda. Erst im Zusammenhang mit dem 2010 von der GmbH neu eingeführten Geschäftsfeld der Edelmetalle führte er die dafür abgehaltenen Kundenveranstaltungen ins Treffen. Angesichts der anhaltenden Verluste bzw. bei Betrachtung der Relation von Einnahmen und Verlusten - siehe nachfolgend noch näher ausgeführt - können die hier vorgebrachten Maßnahmen nicht als für eine Einkunftsquelle sprechenden angesehen werden.
Bei Betrachtung der gesamten vorliegenden Ergebnisse der Kriterienprüfung ist nach Ansicht des UFS die Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren.
Was die Frage anlangt, ob nicht schon nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden wird, was die Nichtgewährung von Anlaufverlusten zur Folge hat, ist zu sagen:
Hält man sich vor Augen, dass bis zu Beginn des Jahres 2009 Verluste von € 11.744,75 angefallen und Einnahmen von € 794,34 erwirtschaftet worden sind, bzw. bis zu Beginn des Jahres 2010 Verlusten von € 18.874,63 Einnahmen von € 1.894,31 gegenüber gestanden sind, so wird es als nicht überschießend anzusehen sein, die Tätigkeit als nicht besonders erfolgversprechend zu qualifizieren. Die Verluste der einzelnen Jahre haben mehr als das 8-fache (2007), das 24-fache (2008), 6-fache (2009) und 12-fache (2010) der Einnahmen des jeweiligen Jahres betragen, durchschnittlich betrachtet hat der Gesamtverlust 2007 bis 2011 mehr als das 10-fache der Gesamteinnahmen des selben Zeitraum betragen.
Die Fahrtkosten haben gerundet 2007 354%, 2008 1459%, 2009 491% und 2010 930% der Einnahmen und die gesamten Fahrtkosten 2007 bis 2010 rd. 677% der Gesamteinnahmen dieses Zeitraumes ausgemacht. Allein der Mietaufwand des Zeitraumes 2007 bis 2010 hat rd. 111% der Einnahmen dieses Zeitraumes betragen.
Zumal der Bw. seine Fahrtkosten jedenfalls selbst zu tragen hatte und auch seinen Schilderungen nach diese unabdingbar waren, war bei der vorliegenden Art der Ausübung der Tätigkeit auf nebenberuflicher Basis schon aus der Sicht der Jahre 2008 und 2009 davon auszugehen, dass zur Deckung der Fahrtkosten ein bedeutend höheres Einnahmenvolumen erforderlich war. Eine schon im zweiten und dritten Jahr erkennbare schlechte Ergebnissituation hätte den Bw. Überlegungen anstellen lassen müssen, die Tätigkeit zu beenden. Gerade die von ihm ins Treffen geführte - und von ihm unzweifelhaft nicht zu beeinflussende - Wirtschaftskrise sowie die Negativschlagzeilen in den Zeitungen durften wohl keine realistische Hoffnung auf Besserung aufkommen lassen. Der Bw. setzte 2008 und 2009 auch trotz konstant negativer Ergebnisse keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage. Daher vertritt der UFS bei der gegebenen Konstellation die Ansicht, dass hier vielmehr damit zu rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Das Beibehalten der zeitlichen Einschränkung der Tätigkeit sowie der mit der Einnahmenerzielung zwingend verbundene Anfall von (hohen) Betriebsausgaben, insbesondere Fahrtkosten, lassen von vornherein eine Aussicht auf eine Möglichkeit einer Gewinnerzielung nicht erkennen; dies auch deshalb, weil - wie der Bw. selbst sagt - der Einstiegszeitpunkt ein ungünstiger war. Die Wirtschaftskrise kann daher hier nicht als etwas Unvorhergesehenes angesehen werden. Der Ansicht, der Bw. hätte den Betrieb im "richtigen Zeitpunkt", als er nämlich die Ergebnislosigkeit erkannte, aufgegeben, vermag sich der UFS bei den zuvor geschilderten Verhältnisse bereits nach Ablauf des Jahres 2008 und 2009 nicht anzuschließen. Es war daher von vornherein anzunehmen, dass der Bw. die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beenden wird, was dann auch tatsächlich im Jahr 2011 geschehen ist. Das dieser Ansicht in der mündlichen Berufungsverhandlung entgegen gehaltene Beispiel betreffend die Skihütte (siehe Rz. 18 LRL 2012) ist insofern unzutreffend, als dort von Beginn an nur ein befristetes Pachtverhältnis, hier aber eine dem Grunde nach unbefristet ausübbare Tätigkeit vorlag.
Nach all dem Gesagten ist bereits für das Jahr 2008 von Liebhaberei der Finanzdienstleistertätigkeit auszugehen. Demzufolge ist der Einkommensteuerbescheid 2008 insoweit zum Nachteil des Bw. abzuändern, als dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 nicht zu veranlagen sind.
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2.
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Pendlerpauschale:
Diesbezüglich folgt der UFS dem bereits in der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2008 berücksichtigten Begehren des Bw. Der Berufung wird in diesem Punkt Folge gegeben.
Zusammenfassend war daher der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Folge zu geben und war der Bescheid gleichzeitig zum Nachteil des Bw. abzuändern.
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3.
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Steuerberatungskosten:
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Finanzdienstleistertätigkeit waren an Steuerberatungskosten € 844,85 enthalten, deren Abzugsfähigkeit dem Grunde nach das Finanzamt nicht in Abrede stellte. Aufgrund der Qualifikation der Finanzdienstleistertätigkeit als Liebhaberei sind diese Aufwendungen als Sonderausgabe in Abzug zu bringen und insoweit der Einkommensteuerbescheid 2008 zum Vorteil des Bw. abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt am Wörthersee, am 5. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-K/10
- Stammnummer
- 59741
- Gültig
- 05.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF