Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2410-W/08
Schätzung eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2410-W/08vom 06.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw. verneint die Schätzungsberechtigung der Besteuerungsgrundlagen, da es keinerlei Vorschriften gebe, Kilometerstände oder Schaltungen des Taxameters neben der Losung aufzuzeichnen oder dass Tankrechnungen einem bestimmten Taxi zuordenbar sein müssten.
Die Behauptung der Betriebsprüfung, dass keine Primäraufzeichnungen vorgelegt worden seien, sei unrichtig, weil die von den Fahrern geführten Losungslisten im Original bei der Besprechung vom 15.5.2007 der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung sprechen zu können, muss auch ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. zwar Grundaufzeichnungen vorgelegt, nämlich die sog. Losungslisten der Fahrer. Auf diesen haben die jeweiligen Fahrer der im berufungsgegenständlichen Zeitraum in seinem Betrieb angemeldeten Fahrzeuge, die Tageslosungen vermerkt. Diese Losungen wurden allerdings nicht vom Bw. in Zusammenhang mit gefahrenen Kilometern kontrolliert, und zwar, wie er selbst zugibt, "da diese leicht von den Fahrern manipuliert hätten werden können." Gerade deswegen wäre der Bw. aber verpflichtet gewesen, ein Kontrollsystem, welcher Art auch immer, in seinem betreib einzuführen, dass eine objektive Überprüfbarkeit, der von seinen fahrern gemachten Angaben, ermöglicht. Stattdessen hat der Bw. hat aber "bloß auf die Ehrlichkeit seiner Fahrer vertraut".
Auch die vorgelegten Tankrechnungen, die nicht einem bestimmten Taxi zuordenbar sind, geben keinen Aufschluss über die gefahrenen Kilometer. Aus diesen Tankrechnungen ist übrigens auch nicht die Anzahl der getankten Liter ersichtlich.
Reparaturrechnungen, aus denen Kilometerstände ersichtlich sein könnten, existieren nicht.
Der Bw. verwendet in seinen Taxis ein Taxameter der Marke und Type H. MCT-020. Lt. Stellungnahme der Betriebsprüfung kann der Unternehmer mittels eines programmierbaren Unternehmercodes Gesamtkilometer einer Schicht, Besetztkilometer einer Schicht, Anzahl aller Fahrten einer Schicht, Anzahl und Summe der Zuschläge und den Gesamtumsatz einer Schicht abfragen. Die im Zuge der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vorgelegte Bestätigung der Firma HALE, besagt nicht, dass diese Modell nicht über einen solchen UC-Modus verfügen würde.
Die Prüfgutachten gem. § 57a KFG weisen zwar Kilometerstände der im Betrieb des Bw. angemeldeten Taxis aus, ob es sich allerdings um die gefahrenen Kilometer handelt, ist mangels Möglichkeit der Verprobung mit anderen Aufzeichnungen hinsichtlich gefahrener Kilometer nicht feststellbar.
Gerade auf Grund der vom Bw. selbst eingeräumten Manipulationsmöglichkeiten der Fahrer im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer hätte er zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Losungslisten ein Kontrollsystem einrichten müssen, an Hand dessen die Angaben der Fahrer überprüfbar zu machen gewesen wären. Zumindest hätte er die Fahrer dazu anhalten müssen, die gefahrenen Kilometer aufzuzeichnen um diese mit den bisher gefahrenen zu vergleichen.
Der sog. "Kassasturz", wie auf Seite 2 der Stellungnahme der Betriebsprüfung beschrieben, wäre grundsätzlich eine geeignete Methode zur Ermittlung der Einnahmen. Die bloße Eintragung von Losungen in eine Tabelle, stellt keinen Kassasturz dar, da diese nicht einem Anfangsbestand gegenübergestellt werden.
Richtig ist das Berufungsvorbringen, dass es keine Vorschriften gibt, neben Losungen Kilometerstände, Schaltungen des Taxameters aufzuzeichnen, oder dass Tankbelege einem konkreten Taxi zuordenbar sein müssten. Jedoch wird ohne diese Aufzeichnungen eine Überprüfung der Buchhaltung im Hinblick auf ihre materielle Richtigkeit nicht möglich sein.
Auf Grund der unvollständigen Grundaufzeichnungen ist die Schätzungsberechtigung jedenfalls gegeben.
Dass kein "richtiges" Kassabuch geführt wurde kann dem Bw. hingegen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein solches wäre von einem Abgabepflichtige, der das Betriebsergebnis mittels Einnahmen/Ausgabenrechnung ermittelt nur dann zu führen, wenn er die Betriebseinnahmen durch "Kassasturz" ermittelt. Dass dies im gegenständlichen Fall gerade nicht der Fall ist, wurde bereits (und auch bereits während der Betriebsprüfung) dargestellt.
Ist die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH vom 24.9.2003, 99/13/0094).
Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Kilometerstände lt. der § 57a KFG-Gutachten noch die Summe der Tankrechnungen geeignete Kalkulationsgrundlagen, so wie in der Berufung dargestellt, sind. Es wurde bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kilometerstände lt. Gutachten mangels anderer Aufzeichnungen über tatsächlich gefahrene Gesamtkilometer nicht überprüfbar sind. Aus den Tankrechnungen lassen sich keine Verknüpfungen zu den im Betriebsvermögen des Bw. befindlichen Taxis herstellen, sodass damit weder der Treibstoffaufwand des einzelnen Taxis noch die gefahrenen Kilometeranzahl nachweisbar sind.
Mit der Schätzung eines "Zweischichtbetriebes" (siehe Tz. 6 des Berichtes) hat die Abgabenbehörde erster Instanz hingegen den Anspruch einer Schätzung, dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe zu kommen, nicht erfüllt: Sie stützt diese Behauptung lediglich auf die Aussage des Bw., dass selten in der Nacht gefahren werde sowie auf die Aussage des Fahrers V., der im Übrigen nicht im gesamten Betriebsprüfungs-und Nachschauzeitraum beim Bw. beschäftigt war, dass dieser "oft" am nächsten Morgen ein zuvor aufgetanktes Taxi mit halbleerem Tank übernommen habe (siehe Tz. 6 des Berichtes ad Schätzung).
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher von einem "Einschichtbetrieb", dies allerdings für 26 Arbeitstage und 36 "Taximonate" (3 im Betrieb befindliche Taxis), so wie in Tz. 6 des Berichtes dargestellt, aus. Auch der Bw. geht in der Berufung auf Seite 14 in seiner Kalkulation an Hand der Kilometerstände lt. § 57a KFG-Gutachten bei der Ermittlung de durchschnittlich produktiv gefahrenen Monatstaxikilometer von 36 (von ihm "BP Monate genannt) Monaten aus.
Hinsichtlich der Höhe der erzielten Losungen legte die Betriebsprüfung ihrer Schätzung einen Betrag von € 150.- für zwei Schichten zu Grunde. Umgelegt auf nur eine Schicht, würde dies einer Tageslosung von € 75 entsprechen. Im Vergleich mit den Aussagen der Fahrer, sie hätten zwischen € 50 und € 80 erzielt, hat die Betriebsprüfung die Tageslosungen daher im oberen Bereich angesiedelt, da "auch Losungen zu € 150 öfter vorkamen". Diese von der Betriebsprüfung sehr undifferenziert getätigte Aussage lässt jedoch die Schätzung einer Tageslosung von € 70.-, allerdings in Zusammenhang mit einem 26-Tage-Betrieb pro Monat als gerechtfertigt erscheinen. Letzteres deshalb, weil der Bw. für die von der Betriebsprüfung auch festgestellten höheren Losungen, etwa € 150.- oder € 200.-. keine Aufklärung zu geben vermochte und Mehrfachlosungen in nicht unerheblichem Ausmaß festgestellt wurden (siehe Tz. 4 lit a). Eine Bestätigung des AMS aus dem Jahr 2007 über die Besetzung einer offenen Chauffeurstelle im Zeitraum Mai 2004 bis April 2005 ist kein ausreichender Nachweis für die häufigen Stehzeiten der Taxis 1 TX und 3 TX. Dass letzteres nur ein Ersatztaxi gewesen sein soll, erscheint im Hinblick darauf, dass der Bw. nur drei Taxis insgesamt im Betriebsvermögen hatte und der Taxibetrieb der Bestreitung seines Lebensunterhaltes diente fragwürdig. Ebenso die Behauptung, dass jene Taxis, für die Unfallberichte vorliegen, jeweils an diesem Tag von einem Freund bloß
überstellt worden seien. In der Stellungnahme der Betriebsprüfung wird auf Seite 4 schließlich vermerkt, dass auch die Losungslisten nicht vollständig vorgelegt worden seien. Nochmals betont wird, dass der Bw., obwohl er in der Berufung zunächst vorbrachte, dass kein Fahrer tatsächlich sieben Tage pro Woche gefahren sei, in seiner Schätzung ebenfalls von 36 "Taximonaten" (somit wie die Betriebsprüfung von 26 Tagen pro Monat) ausging.
Es ergibt sich somit ein Bruttoumsatz pro Taxi pro Monat von 26x70=€ 1.820.-.
Dies ergibt folgende Brutto bzw. Nettoschätzungen:
2002: 65.520 (59.563,63)
2003: 65.520 ( 59.563,63)
2004: 65.520 (59.563,63)
2005: 72.800 (66.181,81)
2006: 81.900 ( 74.454,54)
2007: 20.020 (18.200)
Der Treibstoffaufwand wurde lt. Tz. 8b des Berichtes mit 10% des Bruttoumsatzes geschätzt.
Die Berufung wendet sich gegen die Höhe des Prozentsatzes. Richtig ist, dass eine Begründung für die Höhe des Prozentsatzes im Bericht fehlt. Lt. der in Tz. 8 des Berichtes dargestellten Umsätze lt. Erklärung und Treibstoffaufwand lt. Belegen ermittelt sich ein vom Bw. angesetzter Treibstoffaufwand von rund 7% des Bruttoumsatzes. Im Hinblick darauf allerdings, dass der Treibstoffaufwand vom Bw. nur in Form von Tankbelegen dargelegt wurde, die nicht in Bezug zu einem bestimmten KFZ und der gefahrenen Kilometerleistung gesetzt werden konnten, ist die Schätzung von 10% des nunmehrigen Bruttoumsatzes gerechtfertigt. Daraus ergibt sich folgender Treibstoffaufwand bzw. Änderung gegenüber dem bisher geltend gemachten Aufwand:
2002: € 6.552(€ 3.672,05), 2003: € 6.552 (€ 3.514,95), 2004: € 6.552 (€ 3.717,22),
2005: € 7.280 (€ 4.063)
Die Berufung wendet sich weiters gegen die Schätzung des Personalaufwandes mit 45% vom geschätzten Bruttoumsatz. Richtig ist, dass für die Höhe des Prozentsatzes im Bericht eine Begründung fehlt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine am 6.11.2008 mit dem Bw. bei der WGKK aufgenommene Niederschrift vorgelegt. Dort heißt es wörtlich:
"Ich akzeptiere, dass die Feststellungen auf Grund einer Schätzung des FA-Prüfers P. hiermit gegenstandslos sind und mittels beiliegender Beitragsnachweisung gutgeschrieben werden. Weiters wurde ich darüber informiert, dass der zu erwartenden Nachtrag € 4.015,25 ohne Zinsen beträgt." Dazu ist auszuführen, dass auf Grund des Schätzungsergebnisses der Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge i.H. von € 123.499,97 für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2006 nachgefordert wurden.
Wenn nun in der gegenständlichen Berufungsentscheidung aus den bereits dargestellten Gründen unter unverändertem Ansatz eines Einschichtbetriebes die Umsätze von jenen lt. Erklärung abweichen, nämlich indem sie höher sind als jene so muss auch der Personalaufwand gegenüber jenem lt. Erklärung steigen.
Stellt man die Bruttoumsätze lt. Erklärung jenen lt. Berufungsentscheidung gegenüber, so ergibt sich, dass letztere etwa doppelt so hoch sind. Der Anteil des Personalaufwandes lt. Erklärung an den Bruttoumsätzen lt. Erklärung beträgt zwischen 14,4% 2002 und 21% 2005. Der Anteil des Personalaufwandes an den Bruttoumsätzen lt. Berufungsentscheidung wird daher mit 30% geschätzt. Der Personalaufwand beträgt daher 2002 bis 2004 € 19.656 und 2005 € 21.840, sodass sich eine Änderung gegenüber dem Personalaufwand lt. Erklärung in folgender Höhe ergibt: 2002: € 15.388,77, 2003: € 14.088,70, 2004: € 14.417,34 und 2005: € 14.235,05.
Die somit geänderten Besteuerungsgrundlagen und Abgabennachforderungen sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 9 Berechnungsblätter
Wien, am 6. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2410-W/08
- Stammnummer
- 59737
- Gültig
- 06.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF