Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0145-F/03
Ausbildungskosten zum Jagdschutzorgan; vorweggenommene Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-F/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Goldner & Krismer GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom
24. April 2003 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht als
Grenzgänger Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der IV AG in L.
Seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 legte er eine
"Kostenübersicht" betreffend seine "Ausbildung zum Jagdschutzorgan" bei,
die sich näher in Kursbeitrag an die Jägerschule, Fahrtkosten,
Verpflegung, Kleidung, Literatur, Ausrüstung und Zubehör aufgliederte
und eine Gesamthöhe von 52.972 S auswies. Er begehrte die Absetzung der
genannten Kosten als Werbungskosten unter dem Titel der Ausbildungskosten. Das
Finanzamt versagte die Anerkennung unter Hinweis auf die Begründung des
Vorjahresbescheides. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, Aus- und Fortbildungskosten für eine künftige
Tätigkeit seien bereits absetzbar, wenn eine Jobzusage vorliege.
Diesbezüglich legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F, datiert
mit 28. 8. 2002 vor, welcher seine Bestellung zum nebenberuflichen
Jagdschutzorgan für die Genossenschaftsjagd Fr
"für die Dauer des
Jagdpachtverhältnisses, somit bis längstens 31.3.2005"
bestätigte.
In Ergänzung seiner
Berufung machte er mit nachgereichtem Schreiben seine bisher als Sonderausgaben
berücksichtigten Zahlungen an die Uniqa Krankenversicherung als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG geltend.
Das Finanzamt anerkannte in
seiner Berufungsvorentscheidung die an die Krankenversicherung geleisteten
Beträge als Werbungskosten, versagte aber die steuerliche
Berücksichtigung der für die Ausbildung zum Jagdschutzorgan
aufgelaufenen Kosten mit der Begründung, diese seien nicht im Hinblick auf
eine zukünftige Einkunftsquelle getätigt worden.
Dagegen brachte der
Berufungswerber einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zu ihnen zählen
entsprechend § 16 Abs. 1 Z 10 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 106/1999
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit
einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, können
Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des
Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Außer Streit steht im
Berufungsfall, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Berufungswerbers als Angestellter der IV AG in L und seiner Ausbildung zum
Jagdschutzorgan vorliegt. Zu prüfen ist daher nur der
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit. Wenn der Berufungswerber meint, diesem Erfordernis durch
Einreichung des Bescheides, mit dem seine Bestellung zum nebenberuflichen
Jagdschutzorgan bestätigt wurde, Genüge getan zu haben, irrt er. Er
übersieht nämlich, dass die angestrebte Tätigkeit - schon in
Entsprechung der ganz allgemeinen Werbungskostendefinition (siehe
oben:"
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen
.")
- auf Einnahmenerzielung gerichtet sein muss. Bereits das Finanzamt als
Abgabenbehörde 1. Instanz hat in seiner Berufungsvorentscheidung die
Anerkennung der geltend gemachten Kosten im Hinblick auf das Fehlen der
(zukünftigen) Einkunftsquelle abgelehnt. Über Nachfrage beim
Jagdpächter der Genossenschaftsjagd Fr erhielt der unabhängige
Finanzsenat die Bestätigung, dass der Berufungswerber als nebenberufliches
Jagdschutzorgan keine Bezüge erhält, die Tätigkeit vielmehr eine
ehrenamtliche ist. Sie ist daher als dem privaten Bereich zuzuordnende
Lebensgestaltung anzusehen und damit zusammenhängende Aufwendungen oder
Ausgaben sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als
(vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig.
Der Berufung konnte aus den
dargelegten Gründen nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung stattgegeben
werden.
Feldkirch,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-F/03
- Stammnummer
- 5971
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF