Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1289-L/11
Unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an minderjährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1289-L/11vom 05.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den Jahren 2004 bis 2009 wurden Verwaltungskosten als Werbungskosten verrechnet, welche von der G Installationen GmbH und der G Holding GmbH in Rechnung gestellt worden waren. Gesellschafter und Geschäftsführer beider Firmen sind G g sen. und G M jun., an der G Installationen GmbH ist weiters Frau G M sen. beteiligt. Das bedeutet, dass in diesem Punkt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsbeziehung naher Angehöriger zu beachten ist. In der Regel fehlt es bei Angehörigenvereinbarungen an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Durch rechtliche Gestaltung können steuerliche Folgen abweichend von wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden. Verträge naher Angehöriger können - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit (vgl. oben) - für den Bereich des Abgabenrechtes grundsätzlich nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so geschlossen worden wären. Angehörigenvereinbarungen sind daher näher u.a. deswegen zu untersuchen, um eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich zu vermeiden. Damit soll eine in ihrer abgabenrechtlichen Auswirkung zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehende willkürliche Herbeiführung oder Vortäuschung abgabenrechtlicher Wirkungen verhindert werden.
Im BP-Bericht wurde ausführlich dargelegt, dass die gegenständlichen "Verwaltungsverträge" den Anforderungen von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht standhalten. Auch im Berufungsverfahren wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass die G Installationen GmbH und/oder die G Holding GmbH tatsächlich Verwaltungsarbeiten ausgeführt hätten. Offensichtlich liegt auch kein schriftlicher Vertrag vor, aus dem der detaillierte Umfang der Aufgaben hervorgeht. Es ist für den Senat außerdem nicht nachvollziehbar, dass die Verwaltungstätigkeit für eine Vermietung einem Installationsbetrieb übergeben wird. Tatsächlich wurde die Verwaltungstätigkeit jedenfalls bis Juli 2008 von der Gattin des Bw. ausgeführt. Der Senat gelangte in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der diesbezügliche Aufwand so gering ist, dass er unter die eheliche Beistandspflicht fällt. Ab August 2008 übernahm die Angestellte Zeugin1 diese Tätigkeit. Ab dem Jahr 2008 war der Verwaltungsvertrag (angeblich) zwischen der Mietgemeinschaft und der Firma G Holding GmbH abgeschlossen. Für die Firma G Holding GmbH machte Frau Zeugin1 laut eigener Aussage nur die Lohnverrechnung. Daher ist ausgeschlossen, dass die Firma G Holding GmbH für die "Mietgemeinschaft" (oder für den Bw) irgendwelche Verwaltungsaufgaben erledigt hat.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher ein weiteres Auseinandersetzen mit dem Berufungsvorbringen erübrigt und war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 173 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1289-L/11
- Stammnummer
- 59688
- Gültig
- 05.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF