Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1323-W/09
Umsatzsteuerpflicht einer von einem Schweizer Unternehmen erbrachten Beratungsleistung, welche von der Bw. als Vermögensverwaltung betrachtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1323-W/09vom 04.06.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika Kofler, Mag. Michael Schiller und Susanne Fazekas über die Berufung der X_Versicherung AG, Adresse, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramerstraße 19, vom 11. September 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. August 2008 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der X_Vers, Sparte Aktiengesellschaft, nunmehr X_Versicherung AG, in der Folge mit Bw. bezeichnet, fand in den Jahren 2007 und 2008 eine u.a. die Umsatzsteuer 2002 umfassende Betriebsprüfung statt.
Laut Punkt 1 der Niederschrift wurde unter dem Titel "Beratungsaufwendungen gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994 - BANK-Aufwand", festgestellt, die BANK AG Stadt berate die Bw. quartalsweise bei der Asset Allocation und der Auswahl der Investmentfonds (aus einem von der x zur Verfügung gestellten Fonds-Universum) für die vier durch die x vordefinierten Veranlagungsstrategien (konservativ, dynamisch, offensiv, spekulativ) indem Portfoliomanagementempfehlungen abgegeben würden. Ein Änderungsvorschlag (Switch) werde vom Vorsitzenden des Vorstandes der X-Vers geprüft und frei gegeben. Danach werde die neue Verteilung von administrativen Mitarbeitern der x Holding AG in das EDV-System der x eingegeben und die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge würden automatisch generiert. Die Aufwendungen, die vom geprüften Unternehmen an die Schweizer Gesellschaft BANK AG, Stadt, bezahlt werden, stellten Beratungsaufwendungen im Sinne des § 3 a Abs. 10 Z 4 UStG 1994 dar und seien daher in Österreich der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Steuerschuld gemäß
§ 19 UStG 1994 erhöhe sich daher im Jahr 2002 um den Betrag von 25.564,60 €. Ab 2003 bestehe zwischen der x Holding AG (Organmutter) und der Bw. (Organtochter) eine umsatzsteuerliche Organschaft. Daher würden die Umsatzsteuerfeststellungen ab 2003 in der x Holding AG angeführt und verarbeitet.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2002 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von 307.937,04 € fest. Die errechnete Abgabennachforderung von 25.564,60 € entspricht der auf die o.a. Leistung entfallenden Umsatzsteuer.
Gegen den Bescheid, mit welchem das Verfahren wieder aufgenommen wurde und gegen den Sachbescheid erhob die Bw. Berufung und beantragte, den Wiederaufnahmebescheid und den Umsatzsteuerbescheid aufzuheben und die Umsatzsteuer laut Erklärung festzusetzen. Weiters beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Begründend führte die Bw. aus, sie biete ihren Anlegern unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen an. Bei diesen wähle der Anleger aus, welche Fonds seiner Lebensversicherung zugrunde gelegt werden sollten. Am Ende der Laufzeit erhalte der Anleger keine Geldsumme, sondern jene Fondsanteile, welche er seiner Lebensversicherung zugrunde gelegt habe. Für jene Anleger, die ihre Fondsauswahl nicht selbst vornehmen möchten, biete x vier "gemanagte Portfolios" an, wobei je nach Risikofreudigkeit des Anlegers verschiedene Portfolios zur Auswahl ständen. Das Management dieser Portfolios werde nicht von x selbst durchgeführt, sondern an Dritte ausgelagert. Zu diesem Zwecke habe x im berufungsgegenständlichen Jahr mit der in Deutschland ansässigen Y AG, in der Folge mit Y_kurz bezeichnet, eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. x habe dabei das "Investmentuniversum" vorgegeben, das heißt eine Liste von Investmentfonds, welche grundsätzlich für den Deckungsstock in Betracht kommen. Weiters seien verschiedene Anlagestrategien vorgegeben worden. Aus der durch den Anleger gewählten Strategie habe sich ergeben, in welche Art von Fonds beim gemanagten Portfolio grundsätzlich investiert werden sollte. Die Y_kurz sollte die optimale Veranlagung in den einzelnen Fonds dieses Investmentuniversums vornehmen (optimales Portfoliomanagement). Y_kurz habe laufend den Markt beobachtet und regelmäßige Portfolio-Umschichtungen veranlasst. Bei einer derartigen Umschichtung ("Switch") sei es zu folgenden Schritten gekommen:
BANK avisiert den Switch.
Y_kurz erhält eine Liste der Fonds, die grundsätzlich für das jeweilige Portfolio zur Auswahl stehen.
x klärt intern, wann die Umschichtung in das x-interne Verwaltungssystem eingegeben werden kann.
BANK schickt die Switch-Übersicht mit der neuen Portfoliozusammensetzung und entsprechenden Kommentaren (Marktanalyse, Erläuterung der Umschichtung) an x. Dabei werden die aktuelle Zusammensetzung des Portfolios (d.h. der prozentuelle Anteil jedes Fonds im Portfolio) und die vorzunehmenden Umschichtungen dargestellt). Insgesamt wird so die neue prozentuelle Portfoliozusammensetzung von BANK festgelegt.
Der Switch wird formal von x geprüft und freigegeben.
Eine administrative Mitarbeiterin von x gibt die neue Portfoliozusammensetzung in das System ein.
Das System ordert automatisch die erforderlichen Fondsanteile, um die neue Portfolioverteilung zu erreichen.
Die neue Portfoliozusammensetzung und der Switch-Kommentar werden veröffentlicht.
Im gegenständlichen Fall liege keine Beratungsleistung vor, da Y_kurz de facto die Veranlagungsentscheidungen getroffen habe. Von Beratungsleistungen könne nur ausgegangen werden, wenn unbezifferte Empfehlungen hinsichtlich Wertpapierveranlagungen abgegeben werden, und die konkreten Entscheidungen, die sich auf die Portfoliozusammensetzung auswirken, noch getroffen werden müssen. Treffe aber der externe Portfoliomanager de facto die Veranlagungsentscheidung, indem er bei der Erarbeitung seiner "Empfehlungen" bereits die im Einzelfall geltenden Anlagebeschränkungen beachte und die Empfehlungen, ohne dass weitere inhaltliche Überlegungen angestellt werden müssten, unmittelbar in die Kauf- und Verkaufsentscheidungen einfließen, so liege keine Beratungsleistung vor. Vielmehr handle es sich diesfalls um eine Verwaltungsleistung, auch wenn die Leistung des Dritten aus rechtlichen Gründen als "Beratungsleistung" bezeichnet werde und die formale Letztentscheidung über die Veranlagung vom Auftraggeber getroffen werde. Y_kurz habe derart bezifferte "Empfehlungen" unter Beachtung der Veranlagungsbeschränkungen abgegeben, die es der Bw. ermöglichten, die "Empfehlung" ohne weitere inhaltliche Überprüfung unmittelbar umzusetzen. Die finale Entscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen müsse aus rechtlichen Gründen bei der Bw. verbleiben, sei jedoch rein formaler Natur. Es sei nie eine Anlageempfehlung der Y_kurz abgelehnt oder abgeändert worden. Bei der Bw. wären die erforderlichen Experten nicht vorhanden, um eine inhaltliche Prüfung der Empfehlungen vorzunehmen. Die Eingabe der neuen Verteilung in das EDV-System stelle eine administrative Tätigkeit dar, die sicherstelle, dass die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge automatisch, basierend auf dem von Y_kurz vorgegebenen Umschichtungsplan generiert werden. Es sei seitens der Bw. keine Entscheidung hinsichtlich der Veranlagung mehr zu treffen, die weiteren Schritte erfolgten automatisch aufgrund der Empfehlungen. Die von Y_kurz erbrachte Leistung sei daher nicht als Beratungsleistung, sondern als Vermögensverwaltung zu qualifizieren, welche ihren Leistungsort nach § 3 a Abs. 12 UStG am Ort des Leistungserbringers in der Schweiz habe, weshalb es zu keiner Besteuerung in Österreich komme. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Leistungsort in Österreich liegen würde, käme es zu keiner Besteuerung, da die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Im Hinblick auf die EuGH-Judikatur müsse die Veranlagungsform des "gemanagten" Portfolios im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherungen gleich beurteilt werden wie das Management eines Dachfonds. Der Versicherungsnehmer erhalte bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nämlich grundsätzlich keine Barauszahlung sondern das jeweilige Portfolio, in welches im Zuge der fondsgebundenen Lebensversicherung investiert worden sei. Er trage ebenso wie der Investor eines Dachfonds das Veranlagungsrisiko. Der einzige Unterschied zum Direktinvestment in einen Dachfonds bestehe darin, dass das (sonst im Dachfonds befindliche) gemanagte Fonds-Portfolio "formal in eine Lebensversicherung eingebettet" sei. Soweit es sich um die Verwaltung der "gemanagten Portfolios" handle, liege zwar keine Verwaltung eines Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes vor, es werde jedoch wirtschaftlich gesehen die gleiche Tätigkeit erbracht und befinde sich auch der Investor in einer ähnlichen Stellung. Weder aus Sicht des Dritten (Y_kurz) noch aus Sicht des Anlegers bestehe ein Unterschied zwischen dem Management von "gemanagten Portfolios" im Rahmen fondsgebundener Lebensversicherungen und dem Managment von Dachfonds, weshalb aus umsatzsteuerlicher Sicht in EU-konformer Interpretation für beide Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung iSd "§ 6 Abs. 8 Abs. 1 lit. i" (gemeint offenbar Abs. 1 Z 8 lit. i UStG) anwendbar sein müsse. Der EuGH habe in seinem Urteil Abbey National, Rs C-169/04 vom 4.5.2006 erkannt, dass all jene Verwaltungsleistungen, die spezifisch für Organismen zur gemeinsamen Geldanlage seien, als steuerfrei zu behandeln seien, um Kleinanlegern die Geldanlage in derartige Organismen zu erleichtern. In der Rechtsache JP Morgan Fleming Claverhouse, Rs C-363/05 vom 28.6.2007, habe der EuGH erkannt, dass es das Mehrwertsteuersystem nicht zulasse, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigten, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Diese Aussage sei im konkreten Fall zur Auslegung des Begriffes "Sondervermögen" getätigt worden. Art. 13 Teil B Buchstabe D Nr. 6 der Sechsten Richtlinie räume den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis ein, nach ihrem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff des Sondervermögens fallen. Nach ständiger Rechtsprechung folge jedoch, dass diese Befugnis unter Beachtung der Ziele der EU-Richtlinienbestimmung ausgeübt werden müsse. Dazu müsse einerseits das mit der Befreiungsbestimmung verfolgte Ziel beachtet werden, welches darin bestehe, den Anlegern die Anlage über gemeinsame Organismen für Anlagen zu erleichtern. Andererseits verlange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass auch die Verwaltung von Sondervermögen, das nicht unter die OGAW-Richtlinie falle, steuerfrei sein müsse, wenn es sich um vergleichbare Anlageformen handle. Ein Investor einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit gemanagtem Portfolio dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Investor eines Dachfonds. In EU-konformer Interpretation müsse daher von einer umsatzsteuerbefreiten Leistung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i ausgegangen werden. Auch bei dieser Betrachtungsweise komme es zu keinem Übergang der Steuerschuld.
Die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften führte in einer Stellungnahme dazu aus, der Außenprüfung seien folgende maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden: Eine Rechnung der BANK Stadt über den Zeitraum vom 1.7.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 63.911,49 € und eine Verbuchung auf dem "Konto 6565 Fund managment fees" unter der Bezeichnung "Beratung für den Zeitraum 1.1.2002 bis 30.6.2002" in Höhe von 63.911,49 €; also insgesamt in Höhe von 127.822,98 €. Ausgehend von diesen Unterlagen ergebe sich bei Ansatz des Normalsteuersatzes von 20 % eine Nachforderung von 25.564,60 €. In der angeführten Rechnung werde als Zahlungsgrund Beratungshonorar 2. Halbjahr 2002 angegeben. Die Verrechnung sei aus der Großbetriebsprüfung nicht bekannten Gründen durch die BANK AG, Stadt, erfolgt, obwohl für den Verrechnungszeitraum eine Kooperationsvereinbarung mit der Y AG (in der Folge Y_kurz ), einem Konzernunternehmen der BANK, bestanden habe. Die Kooperationsvereinbarung mit der Y_kurz sei im Oktober 1999 abgeschlossen worden und habe bis April 2003 gegolten, da zu diesem Zeitpunkt eine neue Vereinbarung mit der BANK AG unterfertigt worden sei. In der Kooperationsvereinbarung sei angeführt, dass die Y_kurz die x bei der Asset Allocation und der Auswahl der Investmentfonds für die gemanagten Fondspolizzen beraten werde und zwar in der Form, dass einmal pro Quartal eine schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Markteinschätzung abgegeben werde, bei Änderungen ein Allocations- und Fondsselektionsvorschlag unterbreitet werde, das Management für die Portfolios auf Basis gewissenhafter fachlicher Beratung in Verantwortung der x durchgeführt werde. Als Beratungshonorar der Y_kurz für die gemanagten Fondspolizzen sei ein Fixbetrag von 300.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die erbrachten Leistungen vereinbart worden. Dazu sei anzuführen, dass eine Fixbetragsvereinbarung in der Regel für eine Beratungsleistung spreche, während das Honorar in einem Vermögensverwaltungsvertrag im Normalfall in Abhängigkeit zum verwalteten Vermögen vereinbart werde. Zwei Auskünfte des Steuerberaters "Europa Treuhand - Ernst & Young" seien vorgelegt worden. In der älteren Auskunft werde die gegenständliche Leistung als Beratungsleistung qualifiziert, in der jüngeren Auskunft werde angeführt, dass es sich hier nicht um eine bloße Beratungsleistung handle, sondern um Portfoliomanagement. Es werde also in einer jüngeren Auskunft eine andere Schlussfolgerung gezogen, obwohl sich die Leistung seit Oktober 1999 nicht geändert habe. Gemäß der später eingefügten Rz 1017 der Umsatzsteuerrichtlinien gelte § 6 Z 28 UStG 1994 nicht mehr, wenn die Umsätze zwischen Unternehmen erbracht werden, bei denen ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland habe, da dieser regelmäßig nicht überwiegend steuerbare begünstigte Umsätze erbringe. Gemäß
§ 17a Versicherungsaufsichtsgesetz hätten Versicherungsunternehmen, die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung (insbesondere Vertrieb, ... oder die Vermögensverwaltung) zur Gänze oder in wesentlichem Umfang mit sogenannten Ausgliederungsverträgen anderen Unternehmen übertragen, dies der FMA unverzüglich anzuzeigen bzw. bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Um nicht unter diese Bestimmungen zu fallen, hätte sich die Bw. die Vermögensverwaltung vorbehalten müssen. Dies erfolge in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes der Bw. jeden Änderungsvorschlag der BANK, Stadt, erst prüfen und danach freigeben könne. Ebenso sei mit der BANK, BANK, aus diesem Grund ein Beratervertrag geschlossen worden und kein "Vermögensverwaltungsvertrag". Dazu werde in der Berufung ausgeführt, dass - nachdem diese Anlageempfehlung nie abgelehnt oder abgeändert worden sei - de facto eine Vermögensverwaltung vorliege. Dem sei entgegen zu halten, dass eine Beratungsleistung nur dadurch, dass sie immer befolgt werde, keine andere Leistung darstelle. In der Berufung werde angeführt, dass es sich um bezifferte Empfehlungen handle, welche ohne weitere inhaltliche Überprüfung unmittelbar umzusetzen seien. Dem werde entgegen gehalten, dass die Empfehlung nur bestimmte Prozentsätze enthalte (wie zB in der Quartalsempfehlung vom Anfang 2006 beim Fidelity Funds - European Growth Fund im "offensiv" gemanagten Portfolio eine Änderung des Fondsvolumens von bisher 5 % auf nun 6 % vorgeschlagen werde). Tatsächlich bezifferte Kauf- und Verkaufsaufträge entständen erst in der Bw.. Vorausgesetzt der Vorsitzende des Vorstandes schließe sich dem Vorschlag der Y_kurz an, werde dieser Änderungsprozentsatz in die EDV der Bw. eingegeben. Erst dadurch könnten tatsächliche bezifferte Verkaufs- oder Kaufaufträge erstellt werden, die genaue Beträge enthielten (zB 100 Stk. Fondsanteile in Höhe von 35.000,00 € an dem Fonds Fidelity Funds - European Growth Fund seien zu kaufen, weil diese Angabe die Erhöhung um 1 % des Fondsvolumens ausmache). Die Höhe des zu veranlagenden Fondsvolumens ändere sich fast täglich durch neu hinzukommende oder wieder aufgelöste Lebensversicherungen, diese Änderungen seien nur der Bw. bekannt. Die Bezifferung der Verkaufs- und Kaufempfehlung erfolge nach Meinung der Betriebsprüfung somit erst in der Bw., denn eine externe Fondsvertriebsstelle könne nur mit der Angabe eines Prozentsatzes nichts anfangen. In dem in der Berufung angeführten Artikel werde über den Unterschied zwischen Beratungsleistung und Vermögensverwaltung unter Beachtung des EU-Rechts abgesprochen. Hier würden unter "Punkt IV. Ausgelagerte Verwaltungsleistungen im Wertpapierfonds" drei unterschiedliche Fallkonstellationen angeführt. Fall 1 beziehe sich auf das Sammeln finanzwirtschaftlicher Informationen. Solche Dienstleistungen seien laut EuGH keine befreiten Umsätze, da sie nicht die Verwaltung eines Investmentvermögens zum Inhalt hätten. Fall 2 beziehe sich auf die Erarbeitung von Kauf- und Verkaufsempfehlungen, wobei zwei Formen der Auslagerung unterschieden würden. Unbezifferte Empfehlungen könnten zum Inhalt haben, Aktien von genau bezeichneten Emittenten zu kaufen oder zu verkaufen. In diesem Fall müssten die konkreten Entscheidungen erst noch getroffen werden. Diesfalls liege nach Ansicht des Autors eine Beratungsleistung vor. Im Fall der Bw. erhalte diese von der Y_kurz Mitteilungen darüber, in welchen Prozentsatz das vorhandene Portfolio zu ändern sei. Die tatsächlichen Kauf- und Verkaufsbeträge würden erst durch die EDV-Eingabe der Prozent-Empfehlungen ermittelt, weil erst da die geänderten Werte mit den vorhandenen Volumen an zu veranlagenden Vermögen zum Änderungsstichtag verglichen würden. Dieser Fall liege gegenständlich vor. Im Fall 3 nämlich bei bezifferten Empfehlungen werde der Dritte börsetäglich über den Bestand des Fondsvermögens (der sich durch Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ändern könne) informiert. Ebenso werde der Dritte über die bereits ausgeschöpften Anlagegrenzen informiert. Bei einer solchen Gestaltung sei gemäß dem Artikel der Dienstleister unmittelbar an den Wertpapiergeschäften beteiligt. Er treffe faktisch die Kauf- oder Verkaufsentscheidung. In diesem Fall liege eine steuerfreie Vermögensverwaltung eines Investmentfonds vor. Im Fall der Bw. würde dieser Anwendungsfall bedingen, dass Informationen darüber, wie viele Prämien die Bw. zu veranlagen habe bzw. Informationen darüber, welche Verträge in welcher Prämienhöhe dazu gekommen bzw. weggefallen seien, weiter gegeben werden. Die Y_kurz/BANK, Stadt, erhalte laut Sachverhaltsdarstellung der Bw. eine Liste der Fonds (Fondsuniversum) und kenne die Zusammensetzung dieser in den einzelnen gemanagten Portfolios in Prozent. Es würden allerdings keine Informationen über das gesamte zu veranlagende Vermögen, das durch die Prämienzahlungen der Versicherungskunden vorhanden sei, weiter gegeben. Daher könnten auch keine bezifferten Verkaufs- bzw. Kaufempfehlungen von der Y_kurz an die Bw. erbracht werden. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 8 lit. i UStG komme nicht zum Tragen, weil es sich bei der Bw. um eine Lebensversicherungsgesellschaft handle, die unterschiedliche Portfolios anbiete. In der angeführten Befreiung sei jedoch gefordert, dass Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes durch Unternehmen erfolgten, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Weiters sei die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß
§ 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz befreit. Bei der Bw. liege jedoch kein dieser Bestimmung entsprechender Kapitalanlagefonds bzw. kein Unternehmen mit entsprechender Konzession vor. Die Großbetriebsprüfung ging daher abschließend nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weiterhin vom Vorliegen einer Beratungsleistung aus.
Zur Stellungnahme der Betriebsprüfung gab die Bw. eine Gegenäußerung ab und führte aus, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen x und Y_kurz 1999 geschlossen worden sei. Y_kurz und BANK hätten schon länger kooperiert und Y_kurz sei später von BANK übernommen worden. Im Jahr 2002 sei x schon von der BANK, Stadt, betreut worden, das Vertragswerk mit BANK aber noch verhandelt worden. Anfang 2003 sei die Kooperationsvereinbarung zwischen x und der BANK abgeschlossen worden. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Bw. und der Y_kurz entspreche im Wesentlichen jenem mit der BANK. Inhaltlich läge de facto eine Vermögensverwaltungsleistung vor. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sei es erforderlich gewesen, den Vertrag formell nicht als Vermögensverwaltungsvertrag sondern als Beratungsvertrag zu bezeichnen. Abgabenrechtlich komme es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes an. Die Feststellung der Großbetriebsprüfung, eine Fixbetragsvereinbarung würde in der Regel für eine Beratungsleistung sprechen, sei nicht nachvollziehbar. Beratungsleistungen würden in der Praxis großteils nach Zeitaufwand abgerechnet und nicht als fixe Pauschale. Vermögensverwaltungen mögen zwar gegenüber privaten Anlegern häufig als prozentueller Satz vom verwalteten Vermögen berechnet werden, es gebe bei Verwaltungsverträgen aber auch andere Formen von Gebührenvereinbarungen. Die mit Y_kurz vereinbarte jährliche Pauschale werde von Zeit zu Zeit angepasst, womit die Möglichkeit bestehe, bei steigendem Volumen eine Steigerung der Verwaltungsgebühr zu verhandeln. Aus dieser Gebührenvereinbarung könne für die Einstufung der Tätigkeit nichts gewonnen werden. Die ursprüngliche Auskunft des Steuerberaters aus dem Jahr 1999 habe sich nur auf die Anwendung der so genannten Zwischenbankbefreiung bezogen. Aufgrund der Anwendbarkeit der Zwischenbankbefreiung hätte ohnehin von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden können. Die Qualifizierung der Leistung sei nicht von Bedeutung gewesen und nicht näher analysiert bzw. hinterfragt worden. Die von der Großbetriebsprüfung angeführten gesetzlichen Beschränkungen erklärten, warum die Leistung im Vertrag mit Y_kurz als "Beratungsleistung" bezeichnet werde. Zum Vorbringen der Betriebsprüfung, dass eine Beratungsleistung nur dadurch, dass sie immer befolgt werde, keine andere Leistung darstelle, sei zu entgegnen, dass es in der Einstufung der Leistung einen Unterschied mache, wer de facto die Entscheidung treffe. Jemand, der sich beraten lasse, werde den Ratschlag prüfen und dann entscheiden. Jemand, der einen Verwalter beauftrage, werde sich auf dessen Entscheidungen verlassen. Die aus versicherungsrechtlichen Gründen erforderliche "Letztentscheidung" durch x stelle kein derartiges "Prüfen und Entscheiden dar", sondern einen rein formalen Akt, welcher der Umsetzung der "vom Verwalter entschiedenen Portfoliozusammensetzung" diene. Die Bw. habe keine personellen Ressourcen, um selbst die Prüfung von Veranlagungsvorschlägen durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Betreffend die Ausführungen der Großbetriebsprüfung hinsichtlich der bezifferten Empfehlung führte die Bw. aus, in der zitierten Literatur würden als Beispiele für unbezifferte Empfehlungen generelle Empfehlungen, wie zB Aktien statt Anleihen oder eine Über- bzw. Untergewichtung von Aktien genannt. Weiters falle die Empfehlung, bestimmte Arten von Wertpapieren zu erwerben oder zu verkaufen in diese Kategorie. x müsse nicht erst überlegen, wie viel Geld sie in die empfohlenen Titel investieren wolle, da sich dies aus der Prozentangabe, umgelegt auf den Fonds, rechnerisch bereits eindeutig ergebe. Es würden bei der Bw. von einem administrativen Mitarbeiter die von Y_kurz mitgeteilten Prozentsätze in das EDV-System eingegeben und daraus generiere das System automatisch die zu tätigenden Kauf- und Verkaufsorder, ohne dass hier seitens der Bw. irgendeine inhaltliche oder betragsmäßige Entscheidung getroffen werden müsste. Schon aus diesem Grund liege eine bezifferte Empfehlung vor. In der Literatur werde argumentiert, dass bei "bezifferten Empfehlungen" die geforderte Streuung des Fondsvermögens durch den Dritten berücksichtigt werde, somit brauche sich der Leistungsempfänger keine Gedanken mehr über die ausreichende Streuung des Fondsvermögens zu machen. Auch dieses Erfordernis sei durch Angabe der jeweiligen Prozentangaben durch die Y_kurz erfüllt, da die Empfehlungen den vordefinierten Anlagestrategien der Bw. entsprechen müssten. In dem Fachartikel werde unter dem Punkt "bezifferte Empfehlungen" auf die vorliegende Fallkonstruktion Bezug genommen: ... "Eine formelle Auslagerung von Entscheidungen wurde aber aufsichtsrechtlich nicht für zulässig gehalten. Die KAG behalfen sich damit, dass sie sich vom Dienstleister Empfehlungen geben ließen ... in dessen Rahmen nehmen die KAG qualifizierte Anlageberater in Anspruch; das Fondsmanagement der KAG vertraut alleine auf deren Expertise und entscheidet ausschließlich auf Grundlage dieser Vorgaben. Bei einer solchen Gestaltung ist der Dienstleister unmittelbar an den Wertpapiergeschäften der KAG beteiligt. Faktisch ist er es, der die Kauf- oder Verkaufsentscheidung trifft und dadurch auf Bestand und Zusammensetzung des Sondervermögens einwirkt" ... Genau diese Konstellation liege auch im vorliegenden Fall vor. Die Tätigkeit der Y_kurz gehe über eine bloße Beratung weit hinaus; faktisch treffe die Y_kurz die Kauf- oder Verkaufsentscheidungen. Damit liege keine Beratungs-, sondern eine Vermögensverwaltungsleistung vor. Zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG führte die Bw. aus, die Großbetriebsprüfung bringe vor, dass die Befreiung nicht zur Anwendung komme, da es sich bei der Bw. um eine Lebensversicherungsgesellschaft handle. Die Befreiung komme jedoch nur für Unternehmen zur Anwendung, die eine Konzession für dieses Geschäft besäßen oder die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß
§ 3 Abs. 3 InvFG betrieben. Hiezu wiederhole die Bw. ihr Berufungsvorbringen. Art 13 Teil B Buchst. D Nr. 6 der Sechsten Richtlinie räume den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis ein, nach ihrem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff des Sondervermögens fallen, nach ständiger Rechtsprechung folge jedoch, dass diese Befugnis unter Beachtung der Ziele der EU-Richtlinienbestimmung ausgeübt werden müsse. Dazu müsse einerseits das mit der Befreiungsbestimmung verfolgte Ziel beachtet werden, welches darin bestehe, den Anlegern die Anlage über gemeinsame Organismen für Anlagen zu erleichtern, andererseits verlange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass auch die Verwaltung von Sondervermögen, das nicht unter die OGAW Richtlinie falle, steuerfrei sein müsse, wenn es sich um vergleichbare Anlageformen handle. Nach Ansicht der Bw. könne unter Beachtung dieser vom EuGH aufgestellten Grundsätze ein Investor einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit gemanagtem Portfolio nicht schlechter gestellt werden als ein Investor eines Dachfonds.
Der Unabhängige Finanzsenat hielt der Bw. Folgendes vor:
"Bei der Bw. handelt es sich um kein Unternehmen, welches eine Konzession für die im § 3 a Abs. 10 Z. 4 UStG angeführten Geschäfte besitzt. Die Bw. erbringt vielmehr Versicherungsumsätze. Diese unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen. Selbst wenn das angebotene Produkt der fondsgebundenen Lebensversicherung Elemente enthält, die einer Kapitalveranlagung vergleichbar sind, liegt doch keine mit wirtschaftlichem Eigentum gleichzusetzende Beteiligung an einem Investmentfonds bzw. Dachfonds vor.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, wonach der Versicherungsnehmer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit "grundsätzlich" keine Barauszahlung erhält, sondern das Portfolio, in welches investiert wurde, ist aufgrund der im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Einem im Akt erliegenden Versicherungsvertrag mit den Versicherungsbedingungen von X-Vers AG, Sparte-Aktiengesellschaft (Stand: 1.10.2007) - Bez ist unter Punkt 2.2. zu entnehmen, dass die Übertragung der diesem Vertrag zurechenbaren Fondsanteile nicht möglich ist. Es wird ein Wert zu einem bestimmten Stichtag ausbezahlt. Dies ist auch aus Unterlagen über bereits abgewickelte Verträge, welche die Betriebsprüfung in Kopie zum Akt genommen hat, zu ersehen. Unter Punkt 8.1. der Versicherungsbedingungen wird festgehalten, dass die Versicherungsleistungen als Geldleistungen erbracht werden.
Wie sich den Musterversicherungsbedingungen entnehmen lässt, werden unterschiedliche Versicherungsprodukte (zB mit Kapitalgarantie, mit Höchststandsgarantie etc.) angeboten. Im Fall einer Kapitalgarantie ist die Risikotragung durch den Versicherungsnehmer gegenüber Beteiligten an einem Fonds atypisch eingeschränkt. Im Falle eines Rückkaufes müssen Abschläge hingenommen werden. Werden bestimmte, verhältnismäßig lange Fristen eingehalten, kommt es zu einer steuerlichen Begünstigung des Versicherungsnehmers, im Falle eines Rückkaufes zu einer Nachversteuerung. Eine Übertragung der Anteile ist nicht möglich. Auch im Fall einer Beteiligung an ausschüttenden Fonds erlangt der Versicherungsnehmer keine Verfügungsmacht über die ausgeschütteten Erträge. Diese werden vielmehr wieder investiert. Während Kapitalanlagegesellschaften die Kosten für die Verwaltung tragen,
erhält
die Bw. laut Vertrag mit den Kapitalanlagegesellschaften eine Bestandsprovision und
bezahlt keine
Depotgebühr.
Eine Gegenüberstellung von Verträgen, bei welchen der Versicherungsnehmer sich von vornherein für bestimmte Fondsanteile entscheidet und von Verträgen, bei denen die Bw. Umschichtungen vornimmt, ist bisher noch nicht erfolgt. Es wird auch anhand der im Akt erliegenden Unterlagen davon ausgegangen, dass die Kosten des von der Bw. angenommenen Portfoliomanagements im Verhältnis zur Prämie gering sind und den Versicherungsnehmern gegenüber nicht ziffernmäßig offen gelegt wurden, sodass insgesamt vom Vorliegen eines Versicherungsproduktes ausgegangen werden kann. Bei Verträgen mit Elementen verschieden zu beurteilender Umsätze ist umsatzsteuerlich zu beurteilen, welche Elemente das Wesen des Umsatzes prägen, wenn nicht eine Trennung erfolgen kann. (Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung). Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten und die mangelnde Offenlegung geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Umsätze nicht zu trennen sind und die Vermögensverwaltung als Nebenleistung zu beurteilen ist, die nur das angebotene Produkt abrundet. Ein reines Anlageprodukt liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor.
Die Bw. hat keinen tatsächlichen Vergleich ihrer Produkte mit von Kapitalanlagegesellschaften vertriebenen Produkten vorgenommen. Ein Gleichsetzen der von der Bw. angebotenen Versicherungsverträge in der fondsgebundenen Lebensversicherung mit Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise würde eine fundiertere Auseinandersetzung mit den Ähnlichkeiten und Unterschieden voraussetzen, als dies bisher erfolgt ist. Ein Vergleich könnte anhand von jeweils im Berufungszeitraum verwendeten Prospekten oder abgeschlossenen Verträgen erfolgen (im Akt erliegt lediglich ein von der Betriebsprüfung eingesehener Vertrag vom 5.10. 2007, welcher nach Ergehen des OGH-Beschlusses vom 20.6.2007, 7 Ob 82/07 w abgeschlossen worden ist).
Die tatsächlich von der Y_kurz bzw. BANK zugekaufte Leistung ist nach vorläufiger Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als Vermögensverwaltung zu beurteilen.
Zum einen haben die Y_kurz bzw. die BANK die in Betracht kommenden Vermögenswerte nicht selbst ausgewählt, diese wurden vielmehr von x im Rahmen des so genannten "Investment-Universums" vorgegeben (auf der aktuellen Web-Site von x.at findet sich zu x Portfolios folgende Beschreibung: "Die x Portfolios sind für jene Anleger bestimmt, die ihre Fondsauswahl nicht selbst vornehmen wollen. Es stehen Ihnen 6 Veranlagungsstrategien von konservativ bis spekulativ zur Auswahl. Hier können Sie sich auf das umfassende Know-How internationaler Investmentspezialisten der x-Gruppe und das strenge 4P-Prinzip von x bei der Fondsauswahl verlassen"). Die Auswahl des "Investment-Universums" und die Vorgabe einer Streuung hat auf die Entwicklung des Vermögens einen mindestens ebenso großen möglichen Einfluss wie die Allocation innerhalb dieses Rahmens. Selbst wenn daher die Vorschläge der Vertragspartner eins zu eins umgesetzt werden, kann nicht von einer Auslagerung der Verwaltung von Vermögen ausgegangen werden.
Eine laufende Wartung der Versicherungsverträge fand seitens der Y_kurz bzw. der BANK nicht statt. Die laufenden Anpassungen erfolgen durch die Bw., wobei Vertragsanpassungen (Wechsel der Strategie) auf Wunsch des Kunden möglich waren. Die Vertragspartner der Bw. kannten daher das Volumen des nach Ansicht der Bw. von ihnen "verwalteten" Vermögens nicht. Dieses war ständigen Anpassungen unterworfen, weil laufend Verträge ausgeschieden (durch Eintritt des Versicherungsfalles, Ablauf und Rückkäufe) bzw. angepasst wurden und neue hinzukamen.
Die Vertragspartner gaben der Bw. gegenüber lediglich quartalsmäßig eine schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Markteinschätzung ab und unterbreiteten bei Änderung der Allocation oder Selektion einen Allocations- und Fondsselektionsvorschlag. Die Markteinschätzung und der Allokationsvorschlag wurden vierteljährlich bzw. halbjährlich mündlich in einer Sitzung erörtert. Darüber hinaus stellten die Vertragspartner eine Person für Sales-Veranstaltungen der Bw. zur Verfügung. Die Kosten dafür waren im Honorar inbegriffen. Darüber hinaus wurden gewisse Marktanalysen zur Verfügung gestellt, die bei der Beratung der Kunden verwendet werden durften. Punkt 1.4 der Vereinbarung mit der BANK AG hielt Folgendes fest: "Die BANK Leistungen umfassen lediglich die Beratungstätigkeit sowie die auf Wunsch von x zur Verfügung gestellten BANK Analysen. Die Entscheidung, ob die BANK-Empfehlungen berücksichtigt werden, liegt allein bei x. Die BANK tritt im Verhältnis zwischen der x und ihren Kunden nicht auf, doch dürfen beide Parteien auf die im Rahmen dieses Vertrages von der BANK geleistete Beratungstätigkeit gemäß
§ 1.5 verweisen." Aktuellen, im Internet abrufbaren Informationen zu x Portfolios ist ein Hinweis "advised by BANK " zu entnehmen. Die von der Bw. behaupteten "Verwaltungskosten" sind als Kalkulationsbestandteil in die Versicherungsprämie eingegangen. Versicherungsprodukte werden nicht auf demselben Markt angeboten wie Fondsanteile, weshalb die von der Bw. behauptete umsatzsteuerliche Analogie zu Veranlagungsprodukten nicht offensichtlich ist.
Das für die erbrachten Leistungen verrechnete Honorar wurde in einem Pauschalbetrag ausbezahlt und diente der Abgeltung verschiedener Leistungen, die auch die Imagepflege umfassten. Die Teilnahme der von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Personen an Sales-Veranstaltungen der Bw. hatte nicht im Entferntesten etwas zu tun mit der Verwaltung des Vermögens der Versicherungsnehmer und diente den Eigeninteressen der Bw.. Es handelte sich um typische Kosten des Vertriebes. Eine Trennung der Leistungen ist aufgrund des einheitlich verrechneten Entgeltes nicht möglich. Nach außen hin wurde der Eindruck erweckt, dass die BANK lediglich Beratungsleistungen erbringt (arg.: "advised by BANK"). Dieser Eindruck wurde nicht nur den Behörden sondern auch den Versicherungsnehmern gegenüber erweckt. Insgesamt herrschte der Eindruck vor, dass eine Beratungsleistung erbracht wurde. Die gegenteilige Argumentation lässt sich nur damit erklären, dass das Entstehen einer Umsatzsteuerschuld vermieden werden soll."
Die Bw. führte dazu in einer Stellungnahme ergänzend aus, dass im Hinblick auf Art. 13 Teil B Buchst. D Nr. 6 der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch die Richtlinie gewährleistet werden solle, dass die Entscheidung eines Anlegers zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren oder mittelbarer Anlage in Investmentfonds nicht beeinflusst werde. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlange, dass auch die Verwaltung von Sondervermögen, das nicht unter die OGAW-Richtlinie falle, steuerfrei sein müsse, wenn es sich um vergleichbare Anlageformen handle. Nach diesen vom EuGH aufgestellten Grundsätzen dürfe ein Investor einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit gemanagtem Portfolio nicht schlechter gestellt werden als ein Investor eines Dachfonds, ohne dass diese Ungleichbehandlung unionsrechtswidrig wäre. Der Versicherungsnehmer der "gemanagten" fondsgebundenen Lebensversicherung habe eine vergleichbare Stellung wie der Investor eines Dachfonds. Er könne sich am Ende der Laufzeit anstelle des Geldbetrages jene Fondsanteile, in die er im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung investiert hat, "ausbezahlen lassen". Lediglich bei Vertragsabschlüssen ab dem Jahr 2007 werde dem Anleger jedenfalls der Geldbetrag ausbezahlt. Auch bei Veranlagung in einen Dachfonds werde dem Anleger letztlich Geld ausbezahlt. Der einzige Unterschied zwischen Dachfonds und Lebensversicherung in dieser Hinsicht sei, dass die Laufzeit bei Veranlagung in eine "gemanagte" fondsgebundene Lebensversicherung vorgegeben sei, bei einem Dachfonds hingegen der Anleger selbst über die Ablaufzeit entscheide. Der einzige Unterschied zum Direktinvestment in einen Dachfonds bestehe darin, dass das Fonds-Portfolio formal in eine Lebensversicherung eingebettet sei. Ein Anleger könne sein Risiko auch bei der Veranlagung in einen Fonds minimieren, indem er einen Fonds mit Kapitalgarantie wähle (sog. Garantiefonds). Auch bei einer Veranlagung in einen Dachfonds seien Spesen zu entrichten. Eine Übertragung der Anteile per se sei nicht möglich, jedoch sei "die Versicherung übertragbar". Im Fall eines Dachfonds könne auch nur der Anteil am Dachfonds übertragen werden und nicht die "Unterfonds". Im Rahmen der Veranlagung in "gemanagte" fondsgebundene Lebensversicherungen ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen, dass der Kunde bei ausschüttenden Fonds Ausschüttungen/Erträge der Investmentfonds seinem Vertrag gemäß den Versicherungsbedingungen gutgeschrieben erhalte, welche dann in die gewählten Fonds/Portfolios investiert würden. Die Kosten der Verwaltung eines Investmentfonds würden im Regelfall auch nicht von den KAG getragen, sondern dem Fondsvermögen angelastet. Die Bw. verrechne die Kosten der Versicherungsvertragsverwaltung (und damit auch die Kosten für das Portfoliomanagement) den Versicherungsverträgen. Die Bw. erhalte prinzipiell für ihre Bestände an Investmentfonds von Fondsgesellschaften eine marktübliche Bestandprovision, da im vorliegenden Fall keine Vermittler tätig würden sondern institutionelle Anleger, welche die Provision an Vermittler statt bekommen. Diese Art von Bestandsprovision erhielten Vermittler auch bei Investmentfonds im Regelfall für die jeweiligen Kundenbestände unabhängig davon, ob die Bestände im Rahmen einer Vermögensverwaltung gemanagt werden oder durch Einzelkundenkäufe erfolgten. Bei einigen Depotlagerstellen für Fonds entrichte die Bw. Depotgebühren. In beiden Fällen werde also die Provision dem Fondsvermögen "angelastet". Wie auch ein Dachfonds investiere der Anleger im Rahmen des gemanagten Portfolios in Aktienfonds, Anleihenfonds bzw. einzelne Wertpapiere. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise verlange das Management eines Dachfonds genau die gleiche Tätigkeit wie das Management eines "gemanagten" Portfolios einer fondsgebundenen Lebensversicherung auch wenn die Verwaltung des "gemanagten" Portfolios formal keine Verwaltung eines Fonds iSd Investmentfondsgesetzes darstelle. In beiden Fällen werde nicht allgemein der Kauf von Wertpapieren, sondern der Kauf eines oder mehrerer Wertpapiere in einer bestimmten Stückzahl unter Berücksichtigung der vom Anleger gewünschten Anlagestrategie, seiner Anlageziele, seiner verfügbaren Mittel und der Zusammensetzung des jeweiligen Wertpapiervermögens vorgenommen. Da kein Unterschied zwischen dem Management von "gemanagten" Portfolios im Rahmen fondsgebundener Lebensversicherungen und dem Management eines Dachfonds bestehe, müsse aus umsatzsteuerlicher Sicht in unionskonformer Interpretation für beide Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung iSd § 6 Abs. 8 Z 1 lit i anwendbar sein. Die von Y_kurz/BANK erbrachte sonstige Leistung sei nicht als Beratungsleistung sondern als Vermögensverwaltung einzustufen, deren Leistungsort sich nach geltendem Recht im berufungsgegenständlichen "Zeitpunkt" in der Schweiz befinde und in Österreich nicht steuerbar sei. Die Auswahl der konkreten Vermögenswerte erfolge durch Y_kurz/BANK selbst. x gebe lediglich das "Investment-Universum" vor, also eine Liste von Investmentfonds, welche grundsätzlich für die Veranlagung durch die Dachfonds sowie für den Deckungsstock der fondsgebundenen Lebensversicherungen in Betracht kämen. Der Anleger könne aus vier von x vorgegebenen Anlagestrategien wählen, woraus für Y_kurz/BANK erkennbar sei, in welche der möglichen Investmentfonds je nach Anlagestrategie veranlagt werden könne. Die Auswahl der im Rahmen der Anlagestrategie geeigneten Investmentfonds nehme Y_kurz/BANK vor, welche für ein optimales Portfoliomanagement zuständig sei. Die Zusammensetzung der Portfolios basiere auf der Einschätzung der Finanzmärkte sowie der Ertragsaussichten einzelner Fonds seitens Y_kurz/BANK. Beim Kundenvertrag mit gemanagten Portfolio würden Umschichtungen gemäß den Vorgaben des Portfoliomanagers durchgeführt. Seit 2011 sei BANK nicht mehr für die gemanagten Portfolios zuständig. Das Fondsmanagement erfolge nunmehr innerhalb der x-Gruppe durch die x_z GmbH, deren Mitarbeiter bisher vorwiegend in der Vermarktung eigener Fondsprodukte tätig gewesen wären sowie bei der Definition der dem externen Fondsmanager vorgegebenen Investmentuniversen. Es sei Ausfluss des versicherungsrechtlichen Erfordernisses, dass die formale Letztentscheidung über die Veranlagung durch x erfolgen müsse, diese sei jedoch "rein formaler Natur". In der Vergangenheit sei nie eine Anlageempfehlung der Y_kurz/BANK abgelehnt oder abgeändert worden. Dieser Formalakt könne keinesfalls mit einem "Prüfen und Entscheiden" gleichgesetzt werden. Es sei der letzte, formal erforderliche Schritt für die Umsetzung der "von Y_kurz/BANK entschiedenen Portfoliozusammensetzung". Selbst wenn aus versicherungsrechtlichen Gründen von "Investmentspezialisten der x-Gruppe" die Rede sei, müsse abgabenrechtlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung ausschlaggebend sein. x habe keine personellen Ressourcen gehabt, um selbst eine Prüfung von Veranlagungsvorschlägen durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Die Auffassung des UFS, wonach keine Auslagerung der Vermögensverwaltung erkennbar sei, da die Auswahl des "Investment-Universums" und die Vorgabe einer Streuung auf die Vermögensentwicklung einen mindestens ebenso großen Einfluss wie die "Allocation" innerhalb eines Rahmens selbst habe, sei nicht nachvollziehbar. Y_kurz/BANK übernehme inhaltlich die Aufgabe der Vermögensverwaltung und entscheide innerhalb eines vorgegebenen Rahmens darüber, welche Wertpapiere zu welchem Zeitpunkt in welcher Zusammensetzung gekauft werden. Die "Investment-Universen" seien lediglich Ausdruck möglicher Risikokategorien. Dadurch würde lediglich die Information vermittelt, welche Risikobereitschaft die Anleger verfolgten. Die Entwicklung der "Investment-Universen" seitens x sei auch aus Werbe- und Verkaufsgründen erforderlich gewesen, um Produkte für potentielle Kunden der jeweiligen Kategorien auf dem Markt zu positionieren. Die Vorgabe der Risikokategorien sei nicht Ausdruck der Beteiligung an der Investmententscheidung durch x sondern Mittel zum Zweck für die übersichtliche Darstellung möglicher Veranlagungsformen für Anleger. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise schmälere die Vorgabe der Risikokategorien nicht die Vermögensverwaltungsleistung der Y_kurz/BANK Dass der wesentliche Anteil an der Vermögensentwicklung Y_kurz/BANK zuzurechnen sei, ändere sich auch nicht dadurch, dass Anpassungen der fondsgebundenen Lebensversicherungen in administrativer Hinsicht durch Mitarbeiter von x erfolgten. Die Eingabe neuer Verteilungen in das EDV-System stelle lediglich sicher, dass die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge automatisch aufgrund des vorgegebenen Umschichtungsplans generiert würden. Eine "Wartung der Versicherungsverträge durch BANK" erfolge somit durch die regelmäßige Übermittlung der neuen Zusammensetzungen der Portfolios und damit der Veranlagung der Kundenmittel. Administrative Tätigkeiten wie Prämienbuchungen oder Wertberechnungen seien durch Mitarbeiter der Bw. erfolgt. BANK sei von der Bw. laufend über die Höhe des verwalteten Vermögens unterrichtet worden. Die Bw. wies darauf hin, dass die Unionsrechtskonformität einer "entsprechenden Ungleichbehandlung offenbar auch vom deutschen BFH angezweifelt" werde, weshalb er das zugrundeliegende Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt habe. Im Ausgangssachverhalt habe eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) verwaltet habe, ein Beratungsunternehmen, dass selbst keine KAG ist, beauftragt, sie bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten. Das Beratungsunternehmen habe laut Anlageberatungsvertrag unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen und dabei den Grundsatz der Risikomischung sowie die gesetzlichen Anlagebeschränkungen und die Anlagebedingungen zu berücksichtigen. Das Beratungsunternehmen habe als Vergütung einen vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz erhalten. Hinsichtlich der Vermögenswerte habe die KAG keine eigene Auswahl getroffen, ihr sei aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung verblieben. Das Beratungsunternehmen habe Rückmeldungen zur Ausführung der Empfehlungen sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihm beratenen Investmentvermögens erhalten. Der EuGH habe nun zu entscheiden, wann die Leistung eines außenstehenden Verwalters als steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften zu qualifizieren sei. Auch hinsichtlich der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermögensverwaltung sei auf die Rechtsprechung des BFH zu verweisen, nach dessen Ansicht Leistungen einer Bank, die Wertpapiere im Namen und für Rechnung ihrer Anleger unter Berücksichtigung deren Anlagestrategie aber ohne vorherige Einholung von Weisungen kaufe oder verkaufe, und dabei als Portfoliomanager aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnis und der ihr eingeräumten Abschlussvollmacht handle, steuerfrei sei und deshalb einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH gestellt habe. Für die Steuerfreiheit von Finanzdienstleistungen sei nach Ansicht des EuGH entscheidend, ob sie nach ihrer Art Änderungen der rechtlichen und finanziellen Situation herbeiführten. Umsätze, die sich auf Wertpapiere bezögen, seien demnach steuerfrei, wenn sie Rechte und Pflichten der Parteien betreffend Wertpapiere begründen, ändern oder zum Erlöschen bringen könnten. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren könne dies dadurch gegeben sein, dass die Bank durch ihre Entscheidung über Kauf und Verkauf von Wertpapieren und die folgende Umsetzung dieser Entscheidung im Namen und für Rechnung ihrer Kunden unmittelbar Rechte und Pflichten in Bezug auf die ge- oder verkauften Wertpapiere begründe, ändere oder zum Erlöschen bringe und diese Rechtsfolgen sodann beim Kunden einträten. Die Steuerfreiheit ergebe sich nicht aus der Verwaltungstätigkeit an sich, sondern aus deren spezifischem Bezug zu Wertpapieren. Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebiete es laut BFH, individuelle Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für Anleger durch Banken gleich zu behandeln wie die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren als Verwaltung eines Sondervermögens. Die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen sei steuerfrei. Insofern würde es dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, wenn die Wertpapierauswahl als Teil einer einheitlichen Leistung im Rahmen der Veranlagung in einen Investmentfonds (Sondervermögen) steuerfrei wäre, nicht aber bei individueller Vermögensverwaltung für einzelne Anleger. In diesem Fall wären die Anleger bei Investitionen in Sondervermögen klar bevorzugt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich jedoch eindeutig, dass umsatzsteuerliche Konsequenzen keinen Einfluss auf die Wahl der Veranlagungsform haben dürften. Bei den Leistungen, die der Imagepflege dienten, handle es sich um Nebenleistungen zur Vermögensverwaltung. Die neben der Vermögensverwaltung erbrachten sonstigen Leistungen seien keine besonderen, eigenständigen Leistungen. Sie dienten der Ergänzung und Abrundung der Vermögensverwaltungsleistung. Für x seien diese Nebenleistungen nur im Gefolge der Hauptleistung, d.h. der Vermögensverwaltung, von Interesse. Der Leistungsort liege im berufungsgegenständlichen Zeitraum gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG am Ort des Leistungserbringers in der Schweiz. Weder Haupt- noch Nebenleistungen seien daher in Österreich steuerbar. Y_kurz/BANK und nicht x erbringe die Vermögensverwaltungsleistung. Die Bw. übernehme die Rolle der Kapitalanlagegesellschaft eines Dachfonds und beauftrage Y_kurz/BANK mit dem Fondsmanagement. Die Frage, ob eine Nebenleistung zu den Versicherungsprodukten der x vorliege, stelle sich daher nicht, da die Prämie dem Portfolio angelastet werde und somit keine Haupt- und Nebenleistung vorliege, sondern zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen: Zum einen die Vermögensverwaltung zwischen Y_kurz/BANK und
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1323-W/09
- Stammnummer
- 59636
- Gültig
- 04.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF