Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2403-W/11
Polnischer Gewerbetreibender - keinen Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2403-W/11vom 31.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie der Bw. selbst wiederholt ausführte reiste er zu den erteilten Aufträgen jeweils aus Polen mit dem dort gelagerten Werkzeugen (große elektrische Säge, Motorsäge, 3 Handkreissägen, Stichsäge, mehre Hobel - elektrische und händische, normale Sägen usw) an und fuhr anschließend wieder in sein Heimatland zurück. Auch betreibe er in Polen eine Landwirtschaft, befinde sich daher die meiste Zeit in seinem Heimatland und reise lediglich für diverse Aufträge, die 2 - 3 Wochen in Anspruch nähmen nach Österreich ein. In den Wintermonaten sei er überhaupt nur in Polen. In Summe halte er sich weniger als 6 Monate (max. 4-5 Monate) im Jahr in Österreich auf.
Auch anhand der vorgelegten Honorarabrechnungen konnte kein durchgehender 6 Monate währender Aufenthalt in Österreich festgestellt werden.
Da der Bw. somit weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt, war über die weiteren Fragen nicht zu befinden und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts gelangte der unabhängige Finanzsenat zu der Überzeugung, dass der Berufungswerber in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt.
Wien, am 31. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2403-W/11
- Stammnummer
- 59609
- Gültig
- 31.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF