Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1755-W/11
Errichtung eines Kreisverkehrs durch eine Betriebsansiedlungsgesellschaft V: Berufungsvorentscheidung steht neuerlichem Umsatzsteuerbescheid in derselben Sache entgegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1755-W/11vom 29.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
betrifft daher einen rechtlich existenten Bescheid und ist daher unsere Berufung vom 20.04.2011 als zulässig zu werten.
Sollte das Finanzamt wider Erwarten dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht entsprechen, so stellen wir schon jetzt vorsorglich gem.
§ 276 BAO
den Antrag über diese Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung vor der Berufungskommission der Abgabenbehörde II. Instanz anzuberaumen. Gleichzeitig stellen wir den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO
) und auf mündliche Verhandlung (
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO
). .."
Mit Berufungsentscheidung UFS 30. 8. 2011, RV/2076-W/11, gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 9. 6. 2011 Folge und hob diesen gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos auf.
Der Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 enthalte sämtliche nach der Bundesabgabenordnung erforderlichen Bescheidmerkmale und sei durch die Zustellung am 14. 4. 2011 gegenüber der Bw. wirksam erlassen worden.
Der Aufhebungsbescheid sei rechtlich existent und der Bekämpfung mit Berufung zugänglich.
Ob die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 weiterhin rechtlich existent oder aus dem Rechtsbestand infolge des Erkenntnis des VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339 (oder aus einem anderen Titel) ausgeschieden bzw. "rechtsnichtig" (also rechtlich niemals als Bescheid existent gewesen) ist, sei für die Zulässigkeit einer Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 ohne Belang. Diese Frage sei inhaltlich im Berufungsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid zu prüfen, nicht aber in jenem gegen den hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid.
In der am 24. August 2011 im Verfahren RV/2076-W/11 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte die Fachvorständin des Finanzamtes, dass mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2006 offenbar versucht worden sei, die vorangegangene Berufungsentscheidung des UFS zu verbuchen.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart legte hierauf mit Bericht vom 3. 10. 2011 die Berufung vom 20. 4. 2011 gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Dieses Verfahren ist zu GZ RV/2858-W/11 erfasst.
Hieraus ergibt sich - unter Außerachtlassung des vorgelagerten Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens - folgende Chronologie der Ereignisse (unter der vorläufigen Annahme, dass den Buchungen im AIS - Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung - jeweils gültige Bescheide zugrunde lagen):
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Datum
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Bescheid
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Anmerkung
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25. 4. 2006
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Umsatzsteuerbescheid 2001
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ersetzt
1. durch BE 20. 9. 2006
(diese aufgehoben durch
VwGH 20. 2. 2006)
2. durch BVE 22. 11. 2006
(diese aufgehoben durch
FA 2. 3. 2011);
aufgehoben
durch BE UFS 15. 9. 2009
(neuer Bescheid
FA 17. 3. 2011)
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20. 9. 2006
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Berufungsentscheidung UFS
RV/1201-W/06
(Abänderung
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 25. 4. 2006)
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aufgehoben
durch VwGH 20. 2. 2008
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22. 11. 2006
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Berufungsvorentscheidung FA
(Abänderung
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 25. 4. 2006
wie durch UFS 20. 9. 2006,
RV/1201-W/06
)
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aufgehoben
durch FA 2. 3. 2011
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20. 2. 2008
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Erkenntnis VwGH
2006/15/0339
(Aufhebung UFS 20. 9. 2006,
RV/1201-W/06
)
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15. 9. 2009
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Berufungsentscheidung UFS
RV/0677-W/08
(Aufhebung
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 25. 4. 2006
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rechtskräftig
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2. 3. 2011
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Aufhebung BVE 22. 11. 2006
gemäß
§ 299 BAO durch FA
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Berufung
vom 20. 4. 2011
(RV/2858-W/11)
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17. 3. 2011
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Aufhebung Umsatzsteuerbescheid 2001
vom 25. 4. 2006 gemäß
§ 299 BAO durch FA
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rechtskräftig
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24. 3. 2011
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(neuer) Umsatzsteuerbescheid 2001
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Berufung
vom 20. 4. 2011
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20. 4. 2011
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Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011
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zurückgewiesen
vom FA am 9. 6. 2011, Zurückweisungsbescheid aufgehoben durch UFS am 30. 8. 2011, Berufung dem UFS
vorgelegt
und anhängig zu RV/2858-W/11
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20. 4. 2011
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Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 24. 3. 2011
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dem UFS
vorgelegt
und anhängig zu RV/1755-W/11
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9. 6. 2011
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Zurückweisung der Berufung vom 20. 4. 2011 gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011
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Berufung
vom 28. 6. 2011,
aufgehoben
durch UFS 30. 8. 2011
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28. 6. 2011
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Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 9. 6. 2011
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dem UFS vorlegt und
entschieden
zu
RV/2076-W/11
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30. 8. 2011
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Berufungsentscheidung betreffend Zurückweisungsbescheid vom 9. 6. 2011
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rechtskräftig
In der am 30. Mai 2012 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien ihre bisherigen Vorbringen und verwiesen auf ihre Schriftsätze.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011
Mit Berufungsentscheidung UFS 30. 8. 2011, RV/2076-W/11 hat der UFS (rechtskräftig) entschieden, dass der Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 rechtlich existent ist.
§§ 92 bis 97 BAO lauten:
"§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten."
"§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde."
"§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden."
"§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten."
"§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt."
"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß."
§ 299 BAO lautet:
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
§ 302 Abs. 1 BAO lautet:
"§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig."
Der bekämpfte Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 sprach aus, dass "der Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 22. 11. 2006 betreffend Umsatzsteuer 2001" gemäß
§ 299 BAO aufgehoben werde.
Die hiergegen erhobene Berufung bringt vor, die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO sei überschritten worden.
Das Finanzamt geht im Ergebnis davon aus, der Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 sei ebenso wie die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 die buchungsmäßige Umsetzung des Erkenntnisses VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339 (Aufhebungsbescheid) bzw. der Berufungsentscheidung UFS 20. 9. 2006, RV/1201-W/06.
Der Berufungsbehörde wird wiederholt von Mitarbeitern der Finanzämter berichtet, bestimmte Rechtsakte, insbesondere Berufungsbescheide und Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, könnten als solche nicht im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (früher "DB2") auf dem Abgabenkonto gebucht werden. Obwohl dieser Fehler seit langem bekannt sei, werde er nicht behoben.
So findet sich etwa im Protokoll zum "Salzburger Steuerdialog" 2011 (Erlass des BMF14. 10. 2011, BMF-010103/0146-VI/2011) folgende Aussage zur Verbuchung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH:
"28. VwGH-Entscheidung
28.1. Sachverhalt
Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine UFS-Entscheidung aufhebt, vergeht bis zum neuerlichen Erlassen einer Berufungsentscheidung eine gewisse Zeit.
28.2. Frage
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz diese Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sofort mittels "händischen
§ 299 BAO
" buchungstechnisch umzusetzen?
Gilt eine damals beim "wiederauferstandenen" Vorlageantrag bewilligte Aussetzung der Einhebung automatisch weiter oder ist ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen oder lebt der alte Antrag wieder auf?
28.3. Lösung
§ 214 Abs. 1 letzter Satz BAO
ordnet an, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verbuchung von Zahlungen und (sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den
§§ 213 ff BAO
.
Nach
§ 42 Abs. 3 VwGG
tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache (Berufungsverfahren) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
VwGH 03.08.2004,
99/13/0207
, leitet aus dieser Bestimmung ab, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat, dass auch allen Rechtsakten, die während der Geltung der aufgehobenen Berufungsentscheidung auf ihrer Basis gesetzt wurden und mit ihr in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird.
Es ist daher nicht nur das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren wiederum offen, sondern es lebt auch eine gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
ablaufverfügte Aussetzung der Einhebung wiederum auf, ohne dass dazu eine neuerliche Antragstellung und bescheidmäßige Erledigung nach
§ 212a Abs. 1 BAO
erforderlich wären."
Nach § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen grundsätzlich für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Die behördlichen Verbuchungen auf dem Abgabenkonto sind für sich nicht rechtsbegründend, also weder verpflichtend, wenn kein Verpflichtungsgrund besteht, noch berechtigend, wenn sie auf keinen Rechtsgrund zurückzuführen sind. Den Verbuchungen kommt kein rechtsbegründender, sondern nur ein nachvollziehender, deklarativer Charakter zu. Verbuchungen, die nicht der Rechtslage entsprechen, sind für sich nicht verpflichtend und nicht berechtigend, sondern von Amts wegen richtig zu stellen (vgl. Stoll, Bundesbgabenordnung, 2295).
Die Verbuchung etwa einer Berufungsentscheidung als Berufungsvorentscheidung ist zwar rechtlich unrichtig und steht nach Ansicht des UFS im Widerspruch zum Erfordernis der materiellen Richtigkeit der Buchungen am Abgabenkonto. Der Steuerpflichtige wird jedoch aus einer derartigen "Berufungsvorentscheidung", solange es sich nur um einen Buchungstext handelt, weder berechtigt noch verpflichtet.
Üblicherweise werden derartige Buchungen in der Weise vorgenommen, dass das optisch in Form und Inhalt einem Bescheid entsprechende Dokument, das Grundlage für den Buchungstext bildet, dem Steuerpflichtigen nicht zugestellt wird ("Zustellung an Finanzamt"), sodass das Dokument gegenüber dem Steuerpflichtigen keine Rechtswirkung zu entfalten vermag.
Im gegenständlichen Fall wurden die in Form und Inhalt einem Bescheid entsprechenden Dokumente jedoch der Bw nachweislich zugestellt.
Anders als die Berufungsvorentscheidung dürfte der Aufhebungsbescheid zwar zunächst nur "intern" gebucht worden sein.
Über diesbezüglichen Antrag ihrer steuerlichen Vertreterin (Bl. 201/2001 des Finanzamtsaktes) wurde aber in weiterer Folge vom Finanzamt erstmals ein "händischer" (d.h. nicht durch die zentrale EDV erstellter) Bescheid erlassen und der Bw. zugestellt (Bl. 202/2001 sowie Bl. 203a des Finanzamtsaktes).
Bescheide sind alle jene hoheitlichen Erledigungen der Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 507), sie können rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend sein.
Bescheidmerkmale nach AVG und BAO sind:
Bezeichnung als "Bescheid",
Angabe der bescheiderlassenden Stelle,
Angabe des Adressaten des Bescheides,
Spruch des Bescheides,
Begründung des Bescheides, außer einem Parteiantrag wurde vollinhaltlich Rechnung getragen,
Angabe des Bescheiddatums,
Unterschrift des oder der Genehmigenden mit Ausnahmen bei elektronisch erstellten Bescheiden.
Wenn bestimmte wesentliche Bescheidmerkmale fehlen, liegt ein nichtiger (Verwaltungs)Akt, ein "Nichtbescheid", vor (vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 22 ff).
Sowohl der Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 als auch die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 enthalten - wie die obige Darstellung zeigt - sämtliche nach der Bundesabgabenordnung erforderlichen Bescheidmerkmale.
Beide Bescheide wurden durch die jeweilige Zustellung gegenüber der Bw. wirksam erlassen.
Auch wenn mit der Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 die buchungsmäßige Umsetzung der Berufungsentscheidung UFS 20. 9. 2006, RV/1201-W/06, beabsichtigt gewesen sein sollte, findet sich hierauf in dem Bescheid kein wie immer gearteter Hinweis.
Die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 ist zwar zweifellos unzulässig ergangen, weil in der Sache bereits der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 20. 9. 2011 entschieden hat, und ist demzufolge rechtswidrig, da ein weiterer Bescheid in derselben Sache nicht mehr ergehen hätte dürfen. Auch wenn eine Berufungsentscheidung zu verbuchen ist, darf diese Verbuchung nicht zur Erlassung rechtswidriger Bescheide des Finanzamts führen (vgl. UFS 17. 10. 2007, RV/2275-W/07).
Eine derartige Berufungsvorentscheidung entfaltet jedoch wie jeder andere Bescheid rechtliche Wirkungen und wäre, sofern dies verfahrensrechtlich möglich ist, aufzuheben (vgl. nochmals UFS 17. 10. 2007, RV/2275-W/07).
Dies hat das Finanzamt auch mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 versucht.
Allerdings wendet die Bw zu Recht ein, dass die gesetzliche Frist von einem Jahr nach § 302 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheids längst abgelaufen war.
Der Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO ist daher somit unzulässigerweise ergangen und daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Der Aufhebungsbescheid wäre im Übrigen ebenfalls unzulässigerweise ergangen, sollte die Berufungsvorentscheidung (wovon das Finanzamt ausgeht) zwischenzeitig bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sein, da es diesfalls an einem Bescheid, der aufgehoben werden soll, mangelt.
2. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 24. 3. 2011
Vor der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Umsatzsteuerbescheid vom 24. 3. 2011 ist zu prüfen, ob die Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2006 weiterhin dem Rechtsbestand angehört.
Wie oben zur Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 ausgeführt, hat die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Erlassung (laut Eingangsstempel 27. 11. 2006) Bescheidwirkung entfaltet.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, durch das Erkenntnis VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339, sei nicht nur der Berufungsentscheidung UFS 20. 9. 2009, RV/1201-W/06, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sondern auch die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006, und beruft sich hierbei auf § 42 Abs. 3 VwGG.
§ 42 VwGG lautet:
"Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (
Art. 132 B-VG
), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4) In den Fällen des
Art. 132 B-VG
kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt."
Nun ist festzuhalten, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 20. 2. 2008 die Berufungsentscheidung vom 20. 9. 2006 - und nur diese - aufgehoben hat. Nur die Berufungsentscheidung vom 20. 9. 2006 war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nur diese ist vom oben wiedergegebenen Spruch des Erkenntnisses umfasst.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3. 8. 2004, 99/13/0207) hat die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Folge, dass auch allen Rechtsakten, die während der Geltung der aufgehobenen Berufungsentscheidung auf ihrer Basis gesetzt wurden und mit ihr in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird. Diese Entscheidung betrifft den Wegfall der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO infolge Aufhebung der für diese Verfügung Anlass gegeben habenden Berufungsentscheidung durch den VwGH.
Nun unterscheidet sich diese Fallkonstellation deutlich von der hier zu beurteilenden:
Motiv für das Finanzamt bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 war zwar die Verbuchung der Berufungsentscheidung vom 20. 9. 2006.
Dieses Motiv kam aber in keiner Weise nach außen zum Ausdruck.
Das Finanzamt erließ - zugestellt am 27. 11. 2006 - rechtswidrig, aber rechtswirksam einen Bescheid (Berufungsvorentscheidung), der über die Umsatzsteuer 2001 abspricht.
Dieser Bescheid, von dem weder der VwGH bei seiner Entscheidung vom 20. 2. 2008 noch der UFS bei seiner Entscheidung vom 15. 9. 2009 Kenntnis hatte, dessen Zweitschrift sich nicht in den Finanzamtsakten befindet und der zunächst - bis zur Diskussion über dessen Aufhebung - auch Mitarbeitern des Fachbereichs des Finanzamtes unbekannt war (siehe Bl. 226/2001 des Finanzamtsaktes), steht mit der Berufungsentscheidung in keinem derartigen Zusammenhang wie die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung.
Die Erlassung eines derartigen Bescheides ist nämlich - wie mehrfach ausgeführt und unstrittig - verfahrensrechtlich überhaupt nicht vorgesehen und unzulässig.
Ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang mit der Berufungsentscheidung besteht nur insoweit, als das Ergehen einer Berufungsentscheidung die Rechtswirksamkeit einer zuvor ergangenen Berufungsvorentscheidung beseitigt bzw. als nach Ergehen einer Berufungsentscheidung eine Berufungsvorentscheidung nicht ergehen darf.
Erlässt das Finanzamt nach einer Berufungsentscheidung neuerlich einen Bescheid in derselben Sache, ist dessen Schicksal von jenem der Berufungsentscheidung unabhängig.
Hebt der Verwaltungsgerichtshof eine Berufungsentscheidung auf, gehört eine im Berufungsverfahren zuvor ergangene Berufungsvorentscheidung - bis zu einer neuerlichen abschließenden Berufungserledigung - wieder dem Rechtsbestand an. Das aufhebende Erkenntnis hebt nur den angefochtenen Bescheid auf, nicht aber eine diesem vorgelagerte Berufungsvorentscheidung.
Nach Ansicht des UFS schied durch das Erkenntnis des VwGH vom 20. 2. 2008 die - nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem VwGH bildende - Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 nicht aus dem Rechtsbestand aus.
Gleiches gilt für die den Umsatzsteuerbescheid vom 25. 4. 2006 aufhebende Entscheidung des UFS vom 15. 9. 2009. Diese ist ins Leere gegangen, da die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 den angefochtenen Bescheid (bei einem Vorlageantrag gegen diese: bis zur endgültigen Berufungserledigung) verdrängt (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz. 7 m.w.N.).
Da die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 in Rechtskraft erwachsen ist, stand der neuerlichen Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 durch das Finanzamt mit Datum 24. 3. 2011 die materielle Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 entgegen und entfaltet diese Berufungsvorentscheidung, solange sie dem Rechtsbestand angehört, Sperrwirkung in Bezug auf einen weiteren Umsatzsteuerbescheid in derselben Sache.
Eine Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 durch die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 24. 3. 2011 ist nicht möglich.
Der Umsatzsteuerbescheid vom 24. 3. 2011 ist als der gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 spätere Bescheid, der die Umsatzsteuer für 2001 (neuerlich) festsetzt, somit gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 ist durch die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006, die von der Bw. nicht angefochten und die vom Finanzamt nicht wirksam aufgehoben wurde, beendet.
Wien, am 29. Mai 2012
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- §§ 92 bis 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1755-W/11
- Stammnummer
- 59549
- Gültig
- 29.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF