Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0784-S/02
Wirkungen und Voraussetzungen einer Zustellungsbevollmächtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0784-S/02vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 103 Abs. 2 BAO ergibt sich in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 08.03.1994, 93/14/0174, vom 15.12.1994, 94/15/0110, vom 08.06.1995, 93/14/0197, 0198, vom 17.09.1997, 97/13/0014, vom 10.12.1997, 97/13/0212, vom 28.01.1998, 95/13/0273, vom 24.06.1999, 97/15/0131, vom 17.12.2001, 97/14/0105, und vom 26.02.2002, 2001/13/0231), dass eine gemäß § 9 Abs. 1 ZustG zu beachtende Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche Erklärung voraussetzt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zug eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies gilt auch, wenn zB ein Rechtsanwalt sich auf die Bevollmächtigung beruft.
Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt aber stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde ein (vgl. Beschluss des VwGH vom 15.12.1994, 94/15/0110).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch
Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Grunderwerbsteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Zurückweisungsbescheid vom 8. Juni 2001 betreffend Berufung gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom
27. November 2000 erwarb die Bw von ihrem Vater eine Liegenschaft der
KG 58012 Mauterndorf. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt vom einschreitenden
Rechtsanwalt zur Anzeige gebracht. Das Begleitschreiben vom 1.12.2000 hatte
folgenden Wortlaut:
"
ANBEI WERDEN NACHSTEHENDE UNTERLAGEN ÜBERMITTELT:
Abgabenerklärung
Schenkungsvertrag im Original und Kopie
Einheitswertbescheid in Kopie
|
MIT
DER BITTE UM
|
KENNTNISNAHME
ERLEDIGUNG
STELLUNGNAHME
ANRUF IN MEINER KANZLEI BESUCH IN MEINER KANZLEI NACH TELEFONISCHER
VEREINBARUNG
Mit
vorzüglicher Hochachtung"
Die Abgabenerklärung (Gre
1) war vom einschreitenden Anwalt unterfertigt und der das
Vollmachtsverhältnis behandelnde Punkt XI. des Schenkungsvertrages lautete
wie folgt:
"
Die Vertragsparteien ermächtigen und bevollmächtigen hiemit Herrn
Rechtsanwalt Mag. .................................., Ergänzungen und auch
Vertragsänderungen vorzunehmen, dies sowohl in einfacher, notarieller Form,
als auch in Form eines Notariatsaktes. "
Mit Bescheid vom
21. Februar 2001 wurde der Bw die Grunderwerbsteuer und der weiteren
Beteiligten MP die Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom
19. April 2001 stellte der einschreitende Rechtsanwalt in Vertretung
der Bw und MP (das Schreiben enthält den Hinweis: "Vollmacht erteilt") den
Antrag den Schenkungs- und den Grunderwerbsteuerbescheid vom
21. Februar 2001 ihm zuzustellen. Zur Begründung brachte er vor,
dass entgegen dem Bevollmächtigungsverhältnis, welches offen gelegt
worden sei, die Bescheide direkt den Steuerschuldnern zugestellt wurden, was zur
Folge hätte, dass bis dato keine rechtswirksame Zustellung
vorliege.
Mit Schriftsatz vom
9. Mai 2001 (Postaufgabedatum: 10. Mai 2001) erhob der
einschreitende Rechtsanwalt in Vertretung der Bw (das Schreiben enthält den
Vermerk: "Vollmacht erteilt") Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
21. Februar 2001. Die Berufung sei rechtzeitig, da der Bescheid dem
steuerlichen Vertreter erst am 7. Mai 2001 zugekommen
sei.
Mit angefochtenem Bescheid vom
8. Juni 2001 - zugestellt an den einschreitenden Rechtsanwalt - wies
das Finanzamt die Berufung gemäß
§ 273 Abs.1 BAO
wegen Fristablauf zurück.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung eingebracht und eingewendet, dass der Schenkungsvertrag vom
Rechtsanwalt errichtet und diesem unter Vertragspunkt XI auch die entsprechende
Vollmacht eingeräumt worden sei. Die Abgabenerklärung sei vom
Vertragserrichter im Namen der Parteien verfasst, mit Kanzleistampiglie versehen
und unterfertigt an das Finanzamt übermittelt worden. Ungeachtet der
ausgewiesenen Vollmacht sei der Bescheid direkt der Partei übermittelt
worden, weshalb die Berufung rechtzeitig sei.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass eine Zustellvollmacht
für den nunmehr einschreitenden Vertreter bis zur Bescheiderstellung aus
den Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei. Weder in der betreffenden
Abgabenerklärung noch im vorgelegten Vertrag sei der Parteiwille der
Zustellvollmacht dem Finanzamt kundgemacht worden.
Innerhalb offener Frist wurde
der Antrag gestellt die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Zustellung
des Grunderwerbsteuerbescheides an die Bw im Februar 2001
rechtswirksam erfolgte. Ist diese Frage zu bejahen, dann wäre die Berufung
vom 09.05.2001 nicht fristgerecht eingebracht worden.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 245
Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
§ 9 Abs. 1 ZustG
lautet.
"
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu
bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt
bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten
tatsächlich zugekommen ist. "
Nach § 83 BAO können sich die Parteien durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich mit einer Urkunde
auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten richten sich nach der Urkunde.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 letzter Satz RAO ersetzt
vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis.
Es genügt daher bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes
vor der Abgabenbehörde der Hinweis auf die erfolgte Bevollmächtigung.
Einer Urkunde bedarf es nicht.
Aus dem Hinweis auf dem Rubrum in einer Eingabe "Vollmacht
erteilt" oder "Vollmacht erteilt gemäß
§ 8 RAO" ist nicht
erkennbar, ob auch eine ausdrückliche Zustellungsbevollmächtigung
erteilt worden ist. Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung
schließt aber stets die "Ermächtigung" zur Empfangnahme von
Schriftstücken einer Abgabenbehörde ein (vgl. Beschluss des VwGH vom
15.12.1994, 94/15/0110).
Gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO ist eine
Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam,
wenn sie sich nicht auf alle, dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen
erstreckt, die im Zug eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 leg cit
zusammengefasst verbucht wird. Den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (162 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates XV. GP S 12) ist zu entnehmen, dass die gegenüber den
sonstigen Bestimmungen des Entwurfes des Zustellgesetzes einschränkende
Regelung des § 103 Abs. 2 BAO im Hinblick auf die in
Massen ergehenden, weitgehend unter Einsatz der EDV-Anlage des Bundesrechenamtes
erstellten Erledigungen notwendig erscheint.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in den Fällen des
§ 103 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nur dann zur
Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter
"verpflichtet", wenn dieser die
ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle
dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines
Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch
im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt,
dass gemäß
§ 8 Abs. 1 letzter Satz RAO die Berufung auf
die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt (vgl. Beschluss
des VwGH vom 26.02.2002, 2001/13/0231, unter Hinweis auf den oben
angeführten Beschluss vom 15.12.1994, 94/15/0110, sowie die hg.
Beschlüsse vom 08.03.1994, 93/14/0174, vom 08.06.1995, 93/14/0197, 0198,
vom 17.09.1997, 97/13/0014, vom 10.12.1997, 97/13/0212, vom 28.01.1998,
95/13/0273, vom 24.06.1999, 97/15/0131, und vom 17.12.2001, 97/14/0105).
Aus § 103 Abs. 2 BAO ergibt sich in nunmehr
ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass eine gemäß
§ 9
Abs. 1 ZustG zu beachtende Zustellungsbevollmächtigung die
ausdrückliche Erklärung voraussetzt, dass alle dem Vollmachtgeber
zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zug
eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies gilt auch,
wenn zB ein Rechtsanwalt sich auf die Bevollmächtigung beruft (vgl.
Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung², Tz 8 zu § 103).
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden.
Das (oben im Wortlaut dargestellte) Begleitschreiben, mit
dem der Vertrag angezeigt wurde, enthält keinen Hinweis auf eine erteilte
Vollmacht. Auch der allgemein übliche und vom einschreitenden Vertreter in
den Eingaben nach der Bescheidzustellung verwendete Vermerk "Vollmacht erteilt"
fehlt auf diesem Schriftsatz.
Die das Vollmachtsverhältnis regelnde
Vertragsbestimmung ermächtigt und bevollmächtigt den Vertreter
lediglich "Vertragsänderungen" vorzunehmen.
Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt einen Vertrag errichtet
und mittels Abgabenerklärung anzeigt, kann die Berufung auf die erteilte
Bevollmächtigung nicht ersetzen, zumal
§ 10 Abs. 2 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Rechtsanwälte, die an der Vertragserrichtung mitgewirkt haben, ohnehin
verpflichtet sind, eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Das Finanzamt ging daher zu Recht davon aus, dass eine
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG zu beachtende
Zustellbevollmächtigung nicht vorgelegen hat. Der Grunderwerbsteuerbescheid
wurde daher rechtswirksam an die Bw zugestellt.
Der Zurückweisungsbescheid
entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0784-S/02
- Stammnummer
- 5954
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF