Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0426-I/02
Vorschreibung von Anspruchszinsen trotz Bestehens eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-I/02vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes hat keine Auswirkung auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen, wenn dem Finanzamt keine Anzahlung bekannt gegeben wird.
Im Fall der Verbuchung einer bekannt gegebenen Anzahlung (ohne gleichzeitige Zahlung) wird ein allfälliges Guthaben auf dem Abgabenkonto vermindert bzw. die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt - entrichtet.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Rainer Dorn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit
Bescheid vom 4. Oktober 2001 zur Einkommensteuer für das Jahr 2000
veranlagt. Dabei ergab sich auf Grund der Anrechnung der Vorauszahlungen eine
Gutschrift von ATS 185.050. Das hieraus resultierende Guthaben auf dem
Abgabenkonto (ATS 196.025) wurde am 5. November 2001 auf Antrag des
Berufungswerbers teilweise, und zwar im Betrag von ATS 96.025
zurückgezahlt. Der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheid vom 9. November 2001 führte zu einer weiteren
Gutschrift (ATS 150). In weiterer Folge ergab sich aus der abermaligen
Abänderung der Steuerfestsetzung mit Bescheid gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO vom 19. Dezember 2001 eine Einkommensteuernachforderung von ATS
90.200, welche mit dem noch vorhandenen restlichen Abgabenguthaben (ATS 100.150)
verrechnet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für diese
Nachforderung Nachforderungszinsen in Höhe von ATS 987 für die Zeit
vom 1. Oktober 2001 bis 19. Dezember 2001 festgesetzt.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, dass die für das Jahr 2000
entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen beträchtlich höher als die
tatsächliche Angabenschuld gewesen seien. Da der Berufungswerber nur die
teilweise Rückzahlung des sich aus der betreffenden Gutschrift ergebenden
Abgabenguthabens beantragt habe, sei auf dem Abgabenkonto seit dem Jahr 2000 ein
Betrag von ATS 100.000 zur Abdeckung der Einkommensteuernachforderung zur
Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen sei die Festsetzung von
Anspruchszinsen nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit der (am 13. Juni 2002 zur Post gegebenen) Berufungsvorentscheidung
vom 13. Februar 2002 keine Folge. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
dass der Berufungswerber seine Beteiligungseinkünfte (ATS 222.657) in
unzutreffender Höhe (ATS 42.550) erklärt habe. Dieser Umstand habe zu
einer unzutreffenden Steuerfestsetzung geführt, welche von Amts wegen zu
berichtigen gewesen sei.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10.
Juli 2002 wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt. Ergänzend
führte er dazu aus, dass er jene Beteiligungseinkünfte erklärt
habe, die ihm zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung der
Höhe nach bekannt gewesen seien. Hinsichtlich der übrigen
Beteiligungseinkünfte habe er das Finanzamt um amtswegige
Berücksichtigung ersucht. Da die betreffenden Einkünfte trotz dieses
ausdrücklichen Hinweises in der Beilage zur Steuererklärung bei der
Erstveranlagung außer Ansatz gelassen worden seien, könne von einer
unrichtigen Steuererklärung nicht gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
" (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Der Berufungswerber bestreitet
nicht, dass der Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2001 zu einer
Nachforderung an Einkommensteuer und damit zu einem Differenzbetrag im Sinn des
§ 205 Abs. 1 BAO führte. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus
der Abänderung der bisherigen Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung
für den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 bis zur Bekanntgabe des
Änderungsbescheides zu verzinsen.
Soweit der Berufungswerber
damit argumentiert, dass sein Abgabenkonto ein den Nachforderungsbetrag
übersteigendes Guthaben aufgewiesen habe, ist dazu auszuführen, dass
dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge das Bestehen eines
Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der Festsetzung
von Aussetzungszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 126). Aus
der Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass das Ausmaß der
Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem Abgabenkonto nur insoweit
beeinflusst würde, als dem Finanzamt eine Anzahlung im Sinne des
§ 205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben
entsprechend vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt -
entrichtet würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz,
BAO3, § 205 Anm.
5). Eine derartige Fallkonstellation ist hier mangels Bekanntgabe einer
Anzahlung nicht gegeben.
Auf den Einwand, die
Vorschreibung der Nachforderungszinsen entspreche deshalb nicht der Rechtslage,
weil die gemäß
§ 45 EStG 1988 entrichteten Vorauszahlungen die
bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuld überstiegen
hätten, ist zu erwidern, dass diesem Umstand durch die Verzinsung des
diesbezüglichen Differenzbetrages zu Gunsten des Berufungswerbers Rechnung
getragen worden wäre, wenn die Gutschriftszinsen die Bagatellgrenze des
§ 205 Abs. 2 BAO überschritten hätten.
Wie den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage 311 BlgNR 21. GP, 2100 ff, zu entnehmen ist, entstehen
Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen
Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (vgl. dazu
nochmals Ritz, a. a. O.,124). Da es demnach nicht darauf ankommt, aus welchen
Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war, kommt der
im vorangegangenen Verfahren aufgeworfenen Frage, ob und gegebenenfalls wen ein
Verschulden an der Nichtberücksichtigung der eingangs genannten
Beteiligungseinkünfte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid
trifft, keine rechtliche Bedeutung zu. Ein näheres Eingehen hierauf
erübrigt sich daher.
Ob die Einhebung der
Nachforderungszinsen im Hinblick auf die Besonderheit des Berufungsfalles
sachlich unbillig erscheint, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Eine
diesbezügliche Beurteilung bleibt einem allfälligen
Nachsichtsverfahren vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-I/02
- Stammnummer
- 5950
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF