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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2807-W/10

Keine steuerliche Anerkennung einer Immobilienvermietung durch Privatstiftung an Stifter oder Begünstigte zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2807-W/10vom 23.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die AP ging aufgrund des Sachverhaltes davon aus, dass die Mieterin schon seit Ende 2001 die gesamte Liegenschaft zu Wohnzwecken nutzte und auch das behauptete mündlich geschlossene Mietverhältnis mit der Tochtergesellschaft faktisch nicht bestand. Die AP berechnete daher den angemessenen Mietzins auf Basis der Mittelwertberechnungsmethode neu. Diese Methode kommt dann zum Tragen, wenn eine Marktmiete in der Praxis aufgrund des eher eingeschränkten Interessentenkreises, der individuellen Gestaltung des Bauwerkes und der Grundstückseinrichtungen, der örtlichen Lage etc. nicht bzw. schwer feststellbar ist. Im Ergebnis war festzustellen, dass der seitens der Bw. verrechnete Mietwert jährlich um bis zu Euro 32.146,09 differierte und damit als zu niedrig zu beurteilen war. Eine marktkonforme Vermietung der Liegenschaft war daher nicht gegeben. Die Berechnung des Mittelwerts durch die AP, dessen Höhe (siehe Darstellung in der Niederschrift vom 15.6.2009) sowie die jährlich ermittelten Differenzen wurden seitens der Bw. im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht beanstandet. Die Bw. brachte lediglich im Zusammenhang mit der Besteuerung der in diesem Zusammenhang festgestellten verdeckten Zuwendung vor, dass, im Fall der umsatzsteuerlichen Anerkennung der Vermietung, die in die Mittelwertberechnung einbezogene, nicht gewährte Vorsteuer wieder herauszurechnen wäre. Hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung gab die Bw. an, dass sowohl für die Vermietung an die Stifterin und Begünstigte, Frau B.B., als auch an die Tochtergesellschaft ein jeweils mündlichen Mietvertrag abgeschlossen war. In beiden Fällen lagen keine Angaben zu den in Miet- bzw. Bestandsverträgen üblichen Bestimmungen und wesentlichen Elementen, wie z.B. Art des Vertrages, Vertragspartner, Mietgegenstand, dessen Zustand und Ausstattung, Verwendungszweck, Dauer der Vermietung, Höhe des Mietzinses und der Betriebskosten, Zahlungsmodus und Fälligkeit, Nutzungsbestimmungen, etc. vor und wurden auch gegenüber der AP keine ergänzenden Angaben gemacht. Als Tatsache war, dass die Liegenschaft nicht nur von der Stifterin, sondern auch von Familienmitgliedern (Kindern etc.) ständig bewohnt wurde. Weiters hatte sich im Zuge der AP herausgestellt, dass eine Nutzung des Dachgeschosses durch die Tochtergesellschaft als Büro bzw. Geschäftssitz aufgrund der Gestaltung der Räumlichkeiten und deren Erreichbarkeit, da baulich nicht vom übrigen Wohnbereich getrennt, nicht denkbar war. Zudem lagen nachweislich keine Anhaltspunkte vor, dass die Tochtergesellschaft, die M.GmbH jemals ihren Geschäftssitz im Haus hatte. Gegen ein Mietverhältnis sprach auch, dass die GmbH nur unter der im Firmenbuch angegeben Geschäftsadresse auftrat, nämlich der Adresse am Geschäftssitz der Bw. in 1210 Wien. Zu beiden behaupteten mündlichen Verträgen wurden seitens der Bw. weder im Prüfungs- noch im Berufungsverfahren Angaben über inhaltliche Details der Mietverträge gemacht. Es wurde weder das Vorliegen zusätzlicher Vereinbarungen noch grundsätzlicher oder ergänzender Beschlüsse des Stiftungsvorstandes darüber behauptet. Infolge der daher nicht nachgewiesenen, lediglich mündlich behaupteten Mietvereinbarungen, lagen rechtlich keine Vereinbarungen vor, die nach außen ausreichend zum Ausdruck kamen, von eindeutigem, klarem und jeden Zweifel ausschließendem Inhalt waren und auch unter Fremden in dieser Form abgeschlossen worden wären. Mangels der wesentlichen Vertragsbestandteile lagen auch keine den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechende Verträge vor. Im Ergebnis wird daher festgehalten, dass unter Fremden ein Vertragsverhältnis über die Vermietung einer luxuriös ausgestatteten Liegenschaft ohne Konkretisierung der wesentlichen Elemente eines Mietvertrages nicht in dieser Form geschlossen worden wäre. Der, aufgrund des zwischen der Bw. und der Stifterin bestehenden Naheverhältnisses, geforderten Fremdüblichkeit der Verträge wurde nicht Rechnung getragen. Der Bestand, das Vorliegen der seitens der Bw. behaupteten mündlichen Mietverträge war nicht als nachgewiesen anzusehen und somit steuerlich nicht anzuerkennen. Aus der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes folgt, dass die Überlassung der Liegenschaft durch die Bw. an die Stifterin und Begünstigte, Frau B.B., nur vom Begünstigungswillen der Bw. gegenüber der Stifterin getragen war und als Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu beurteilen war. Die Bw. trat nach außen nicht als Wirtschaftsteilnehmerin auf. Es wurde durch die Nutzungsüberlassung keine auf Einnahmenerzielung ausgerichtete, nachhaltige und damit unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit begründet. Die gesamte oben dargestellte Gestaltung führt zu dem Schluss, dass die Bw. den Um- und Ausbau der Liegenschaft sowie die folgende, nicht marktkonforme Vermietung nicht mit der Absicht Einnahmen zu erzielen und ohne wirtschaftliches Interesse durchführte. Im Vordergrund stand die Versorgung der Stifterin und der Verwandten durch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses und damit die Zuwendung eines Vorteils an diese. Die steuerliche Anerkennung der Nutzungsüberlassung der in Rede stehenden Liegenschaft an die Stifterin, Frau B.B., wurde somit zu Recht versagt. Es liegt keine steuerlich relevante, unternehmerische Betätigung der Bw. vor. Die Erfassung der verbuchten Mieten als steuerpflichtige Erlöse hat daher für die in Rede stehenden Zeiträume zu unterbleiben. Der Vorsteuerabzug ist für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum 2001 bis 2008 nicht zu gewähren. - Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuer die Jahre 2001 bis 2008 betreffend: Gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 lit. d EStG 1988 (id maßgeblichen Fassung) wird die Einkommensteuer bei Zuwendungen jeder Art von eigennützigen Privatstiftungen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Nach § 95 Abs. 2 EStG ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Zuwendungen von Privatstiftungen sind im Allgemeinen unentgeltliche Vermögensübertragungen von der Privatstiftung an Begünstigte. Zuwendungen können in offener oder verdeckter Form vorliegen. Im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 gelten als Zuwendungen von Privatstiftungen auch geldwerte Vorteile aus z.B. der Nutzungsüberlassung von Wohnungen, Luxuswirtschaftsgütern u.a. Bei der Nutzungsüberlassung der Liegenschaft in Wien durch die Bw. an die Stifterin und Begünstigte, Frau B.B., stand die Versorgung der Stifterin und der Verwandten durch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses im Vordergrund. Die Bewertung der Nutzungsüberlassung hatte daher mit jenem Betrag zu erfolgen, den der Begünstigte bei marktkonformer Überlassung aufwenden müsste. Da es sich im Fall der Bw. um die Überlassung einer nach den Wünschen der Stifterin um- und ausgebauten luxuriösen Liegenschaft handelte, wurde zur Berechnung des marktkonformen Mietwertes die Methode der Mittelwertberechnung herangezogen. Diese Methode wird dann angewendet, wenn eine Marktmiete im Hinblick auf den eher eingeschränkten Interessentenkreis, die individuelle Gestaltung des Bauwerkes, der Ausstattung, der Grundstückseinrichtungen sowie der örtlichen Lage nicht bzw. nur schwer feststellbar ist. Die seitens der AP durchgeführte Berechnung des Mittelwertes ergab bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die gesamte Liegenschaft durch die Stifterin und Begünstigte, Frau B.B., in den jeweiligen Jahren genutzt wurde, Differenzen zu den bisher verrechneten Mieten. Wie der in der Niederschrift vom 15.6.2009 enthaltenen Berechnung für die Jahre 2001 bis 2008 entnommen werden kann, war der seitens der Bw. jeweils jährlich verrechnete Mietwert um bis zu Euro 32.146,09 als zu niedrig zu beurteilen. Es ist daher der Feststellung der AP zu folgen, dass die sich aufgrund der Berechnung jährlich ergebenden Differenzen zu den bisher verrechneten Mietwerten im Prüfungszeitraum und im Nachschauzeitraum verdeckte Zuwendungen an die Stifterin und Begünstigte, Frau B.B. darstellten. Die jährlichen Zuwendungen wurden daher zu Recht in Höhe der Bruttobeträge mit 25% (d.s. 33,33 % der Nettobeträge) der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Bw. erhob weder gegen die für die Jahre 2001 bis 2008 getroffene Feststellung zum Vorliegen verdeckter Zuwendungen aus der Nutzung der Liegenschaft sowie die angewandte Berechnungsmethode und die daraus folgende Höhe der Zuwendungen, noch gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich Einwendungen. Hinsichtlich der Höhe der Zuwendungen wurde, für den Fall der Stattgabe der Berufung zur Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2008, eine Neuberechnung unter entsprechender Reduzierung der Bemessungsgrundlagen um die bisher nicht gewährten Vorsteuern beantragt. Da der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2008 aufgrund der nicht vorliegenden unternehmerischen Tätigkeit nicht stattzugeben war (siehe dazu Ausführungen oben), waren die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Mittelwertes und davon abgeleitet der jährlichen Zuwendungen nicht abzuändern. Die Entscheidung über die Berufungen war daher spruchgemäß zu treffen. Wien, am 23. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2807-W/10
Stammnummer
59493
Gültig
23.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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