Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0250-S/03
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-S/03vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von Kontrollmaterial, das auf Grund
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim
EKC aufgefunden wurde, stellte das
Finanzamt fest, dass der Bw. insgesamt 198 von der Gesellschaft ausgegebene
sogenannte "Letter" zum Stückpreis von S 9.800,- S erworben hatte. Im
Letter verpflichtete sich der EKC,
beginnend innerhalb des zweiten Monats nach Einzahlung durch den Anleger, durch
einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,-
an den Anleger zu bezahlen. Die ersten sieben Monate dienten dabei der
Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu
einer versprochenen Rendite von rund 70 % führen sollte.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 1994 rechnete das
Finanzamt dem Bw. daher Zinsen im Betrag von S 462.000,- als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu, wobei hier Auszahlungen bzw. Wiederveranlagungen bis
einschließlich August 1994 Berücksichtigung fanden. Diese
Einkünfte stammen von fünf mit Antrag vom 28.6.1993 gekauften und ab
1.8.1993 gültigen, sowie aus einundsechzig mit Antrag vom 27.7.1993
gekauften und ab 1.9.1993 gültigen Lettern. Die in den Jahren 1994 und 1995
erworbenen Letter blieben mangels Auszahlung außer Ansatz.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass es
sich bei dem Vertrag nicht um ein Darlehen sondern um ein Pyramidenspiel und
somit um keine Einkunftsquelle im Sinne des EStG gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 27.3.2003 teilte das Finanzamt dem Bw.
mit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.11.2002, 97/14/0094,
entschieden hat, dass es sich bei den vom EKC ausbezahlten Beträgen um
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
Daraufhin zog der Bw in einer Stellungnahme vom 9.6.2003
seine Behauptung, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Teilnahme
an einem Pyramidenspiel gehandelt hätte, zurück, brachte jedoch
Einwendungen gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Kapitaleinkünfte
vor, da schon im Oktober 1994 keine Letterauszahlungen mehr getätigt worden
seien. Außerdem sei der Bw. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum
Kauf der Letter bewogen worden. Er wäre daher zivilrechtlich nicht an die
Letter gebunden. Es werde beantragt, den Bw. steuerlich so zu behandeln, als
hätte er eine Anfechtung wegen Arglist mit Erfolg
durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4 EStG 1988 zählen
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung
eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den
außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der
Kapitalstamm selbst (VwGH v.11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Geldbeträge die vom Bw. im Zuge der Zeichnung von EKC - Letter über
den Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmt wurden, einkommensteuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Im Erkenntnis vom 25.November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095
hat nun der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entschieden:
Mit
dem Erwerb eines vom EKC begebenen
Letter ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem
Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs.1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs.1 Z.4
leg.cit. dar.
Der
Verlust des Kapitals ist steuerlich
unbeachtlich.
Zur Reinvestitions- bzw. der damit zusammenhängenden
Zuflussproblematik ist festzustellen, dass Einnahmen beim Steuerpflichtigen dann
als zugeflossen im Sinne des § 19 EStG 1988 gelten, wenn er über sie
rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Umwandlung von Zinsen (ohne
Auszahlung) in Darlehen ist demnach Zufluss im Zeitpunkt der Umwandlung. Auch
wenn bei der vom Bw. gewünschten Verwendung eines Betrages dieser in der
Folge verloren geht, ändert dies nichts am Zufluss
(vgl.Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 4,21 und 26 und
die dort zit.Judikatur).
Dem Argument des letztlich erlittenen Verlustes ist auch zu
entgegnen, dass laut Vertragslage kein Letterkäufer verpflichtet war,
weitere Letter zu erwerben. Die Wiederveranlagung in zusätzliche Letter
stellt jedenfalls solange eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung
dar, als Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorliegt, was jedenfalls bis
September 1994 der Fall ist.
Damit steht fest, dass die dem Bw. von März bis August
1994 zugeflossenen Beträge in Höhe von S 462.000,- steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Die weiteren eingebrachten Einwendungen (Umstände, die
zur Zeichnung der Letter führten, usw) vermögen nach Auffassung der
entscheidenden Behörde nichts an der Qualifizierung der erzielten
Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen zu ändern und konnten
daher für die Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung
finden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
16.9.2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-S/03
- Stammnummer
- 5947
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF