RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0040-Z1W/07

Tarifierung von 2 flüssigen Präparaten als alkoholhaltige Getränke unter Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur statt als Nahrungsergänzungsmittel unter Position 2106. Unanwendbarkeit einzelstaatlicher Gesetze auf Tarifierungsfragen im Zollbereich.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0040-Z1W/07vom 21.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß diesen Ausführungen, unter Zugrundelegung obigen Auszugs aus Kapitel 22 der KN, der im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten chemisch-physikalischen Eigenschaften der beiden Präparate - die für sich genommen von der Bf. auch gar nicht bestritten wurden - sowie in Anlehnung an die zitierten Judikate und Verordnungen gelangt der UFS zur Rechtsmeinung, dass die vom Zollamt vorgenommenen Tarifierungen richtig sind. Es handelt sich bei den beiden Präparaten mit einem Alkoholgehalt von 20,5 % bzw. 21,5 % um direkt für den Menschen trinkbare alkoholhaltige Getränke. Der spezielleren Einreihung des Präparats "P.2 " unter "Likör" ist aufgrund des hohen Zuckergehalts ebenfalls zuzustimmen. Die Definition des Begriffes "Likör" ist nicht ganz einheitlich, es ist aber nicht nur an "Genussmittel" zu denken, es gehören z.B. auch diverse "Magenbitter" dazu. In der elektronischen Enzyklopädie "Wikipedia" findet man u.a. folgende Information: "Liköre sind aromatische alkoholische Getränke mit relativ hohem Zuckergehalt (mindestens 100 Gramm pro Liter). Der Alkoholgehalt liegt normalerweise bei 15 bis 40 % Vol., es gibt aber auch stärkere und schwächere Liköre, ... mit 55 % Vol. oder ... 11 % Vol. ... Neben der klassischen Technik der Mazeration werden heute Liköre auch teilweise schlicht durch Mischung von Fruchtsirup und/oder Aromen mit Zucker, Alkohol und Wasser gewonnen. ..." Von der EU ist eine Definition des Likörs zuletzt gegeben im Anhang II, Z.32 zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008). Hier finden sich die Mindestwerte für Zucker 100 g/Liter und Alkohol 15 % vol. Ergänzend zu dem vom Zollamt nur allgemein gegebenen Hinweis auf die in der EU angewandte Einreihungspraxis sei auf die allgemein zugängliche Datenbank der gültigen VZTA hingewiesen und als Beispiel aus der in Deutschland erteilten VZTA DEB/1883/07-1 zitiert: Hier wird unter Nomenklatur-Code 2208701000 eine Ware eingereiht mit folgender Beschreibung: Kräuterlikör. Zutaten: Alkohol, Zucker, Auszüge aus 54 Heilpflanzen, Alkoholgehalt 35 %vol. Rotbraune, klare Flüssigkeit, süß, alkoholisch, bitter und nach Kräutern schmeckend. Aufmachung: braune, etikettierte 0,5 l - Glasflasche mit Schraubverschluss, verpackt in einer bedruckten Papiertüte. Etikettaufdruck (auszugsweise): "Bitter Mistik; made from 54 types of herbes". So etwas ist im System des Zolltarifs ein Likör, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Liter oder weniger. Abschließend sei erläuternd Folgendes bemerkt: Gerade im weiten Feld des Verwaltungsrechts kommt es häufig vor, dass ein Sachverhalt von mehreren rechtlichen Blickwinkeln aus beurteilt werden muss. So kommen bei der Beurteilung von Waren oft mehrere rechtliche Aspekte, sei es des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts des einzelnen Mitgliedstaates der EU nebeneinander zur Anwendung. Es kann dabei vorkommen, dass ein und dieselbe Ware nach einer Rechtsmaterie völlig unproblematisch, nach einer anderen aber etwas diffiziler zu betrachten ist und z.B. auch in ihrem Umlauf gewissen Einschränkungen oder sogar Verboten unterliegen kann. Im hier behandelten Fall wurde von der Bf. für die Betrachtung der beiden Flüssigkeitspräparate stark auf die einzelstaatliche slowakische Gesetzeslage Bezug genommen und in dieser eine mit der EU-Gesetzgebung nicht völlig übereinstimmende rechtliche Einstufung angesprochen. Es ist aber zu beachten, dass für Belange des Zollwesens, also etwa die Erteilung einer VZTA, sich Zollorgane zur Beurteilung einer Ware ausschließlich auf den Warenkatalog der KN zu stützen haben und die nationale Gesetzgebung verdrängt ist, und zwar schon aus dem plausiblen Grund, dass diese in den einzelnen betroffenen Rechtsmaterien (etwa Lebensmittelrecht, Arzneiwarenrecht) in den einzelnen Staaten - trotz gewisser Vereinheitlichungsbestrebungen der EU - deutlich abweichen können und dies zu verschiedenen Einfuhrbedingen in die EU führen würde, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat diese Einfuhr ins Zollgebiet der EU erfolgt. Umgekehrt sind Verwaltungsorgane oder Konsumenten der Einzelstaaten, wenn es um rechtliche Aspekte von Waren geht (z.B. Zulassung eines pharmazeutischen Produktes), nicht verpflichtet, den Zolltarif heranzuziehen, sondern eben die einschlägigen einzelstaatlichen rechtlichen Regelungen dazu (es sei denn, es nimmt eine gesetzliche Regelung ausdrücklich auf das Nummernsystem der KN Bezug, z.B. ist das in Österreich der Fall in § 10 Abs.2 Umsatzsteuergesetz zur Festlegung von Waren mit ermäßigtem Steuersatz; § 2 Normverbrauchsabgabegesetz zur Definition von Kraftfahrzeugen; Begriffsbestimmungen in § 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010). Auf diese Weise können solche - auf den ersten Blick "widersprüchliche" und für den Nichtfachmann manchmal unverständliche - Ergebnisse zustande kommen. Die umfangreiche Judikatur sowohl beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof, beim deutschen Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu solchen Rechtsstreitigkeiten geben davon Zeugnis. Tatsächlich handelt es sich dabei gar nicht um einen Widerspruch, sondern es kommen zur Beurteilung eines Sachverhalts eben mehrere rechtliche Würdigungen nebeneinander in Betracht. Im vorliegenden Fall waren bezüglich der Präparate zwei Rechtsmaterien angesprochen: die durch die Zollbehörden im Finanzressort zu beurteilende Frage der tarifarischen Einreihung und die durch die slowakische Behörde im Gesundheitsressort zu beurteilenden Fragen. Diese nebeneinander zu beurteilenden Fragen führen zu dem Ergebnis, dass zwei nach einzelstaatlichem Recht als Nahrungsergänzungsmittel zu beurteilende Flüssigkeiten im System des Zolltarifs als alkoholische Getränke einzustufen sind und dem Rechtsmittel daher der Erfolg spruchgemäß zu versagen ist. Wien, am 21. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0040-Z1W/07
Stammnummer
59441
Gültig
21.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF