Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0698-W/08
Zuschätzung infolge gravierender Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0698-W/08vom 11.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Treibstoffintervallverprobung zeigt wie die BP in der Stellungnahme des Weiteren ausführt, das Vorliegen von Schwankungen hinsichtlich der gefahrenen Kilometerleistung und der Kilometerleistung aufgrund eines angenommenen Treibstoffverbrauchs auf Basis von Erfahrungswerten bzw. von Leistungshinweisen des Herstellers. Angemerkt wird, dass die durchgeführte Treibstoffintervallverprobung grundsätzlich ein Indiz für die nicht ordnungsgemäße Treibstoffverrechnung darstellt, die in der Folge die angegebene Kilometerleistung und Erlöse in Frage stellt. Der Treibstoffverbrauch und die Kilometerleistung blieben jedoch unverändert.
Zur Berufungseinwendung betreffend Leerfahrtenanteil von rund 47% auf Basis der Ergebnisse einer Diplomarbeit für den Zeitraum 1995 ist festzustellen, dass die Ermittlung der Leerfahrten lt. Diplomarbeit auf Basis von Tages- und Nachtfahrten erfolgte, der Bw. jedoch nur Tagesfahrten ausführte. Die Schätzung von 40% gegenüber rund 47% ist daher als nicht unrichtig bzw. nicht zu niedrig zu beurteilen. Den Ausführungen der BP folgend ist somit die Berücksichtigung eines Leerkilometeranteil von insgesamt 40 % als nicht unrichtig zu beurteilen.
Zu den Einwendungen betreffend Zuschlag für 5 Personen und Telefonschlüssel wird ausgeführt, dass von der BP eine neue Berechnung des Km-Ertrages durchgeführt wurde und keine wesentlich Veränderung des durchschnittlich ermittelten Km-Ertrages ergab. Zur freien Preisvereinbarung bezüglich der Flughafenfahrten ist festzustellen, dass der ermittelte Km-Ertrag betreffend Überlandfahrten ebenso unter Heranziehung eines Leerfahrtenanteiles von 40% erfolgte, die Retourfahrten damit berücksichtigt sind. Zur Einwendung betreffend unrichtige Heranziehung eines Km-Ertrages von € 1,2 betreffend die Jahre ab 2007, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein durchschnittlicher Km-Ertrag von nur € 1,- herangezogen wurde.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist somit die Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn auf Basis der Aufzeichnungsmängel und fehlende Überprüfbarkeit in Hinblick auf den Treibstoffverbrauch dem Grunde nach jedenfalls berechtigt. Die Schätzung gründet sich auf Mängel der Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Botenfahrten und nicht erklärten Einnahmen. Die Zuschätzung durch Kalkulation für den Zeitraum 2003 bis 2005 ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Basis der durchschnittlich ermittelten Kilometerertrag von € 1,- sowie rund 40%igen Leerfahrtenanteil als richtig zu beurteilen, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Einwendungen des Bw. betreffend Zuschlag für 5 Personen und Telefonfunk ergaben in diesem Zusammenhang keine relevante Änderung bei der Ermittlung des durchschnittlichen Kilometerertrages.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass es im Wesen jeder Schätzung liegt, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte oder Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Die der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der begründeten Anlass zu Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 11. Mai 2012
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0698-W/08
- Stammnummer
- 59403
- Gültig
- 11.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF