Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2303-W/02
Instandsetzungsaufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2303-W/02vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Das
Finanzamt erließ am 12. September 2000 den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 gemäß der von der Bw. am 30 Juni 2000
eingereichten Einkommensteuererklärung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und
führte begründend aus, dass das Finanzamt die von ihr am 24. August
2000 und am 28. August 2000 beigebrachten Nachträge bei der Veranlagung
nicht berücksichtigt habe. In diesen machte die Bw. u. a. Aufwendungen in
Höhe von ATS 23.889,63 für einen die vermietete Eigentumswohnung
betreffenden Fenstertausch und Aufwendungen in Höhe von ATS 51,-- bzw. ATS
5.496,-- für Dichtungen bzw. eine Spültischarmatur geltend. Betreffend
die beiden letztgenannten Aufwendungen wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass die diesbezüglichen Rechnungen nicht an die Bw. sondern an
den Österreichischen Rundfunk fakturiert wurden. Weiters brachte die Bw.
eine die vermietete Wohnung betreffende Rechnung in Höhe von ATS 9.769,--
für Vorhänge, eine Rechnung in Höhe von ATS 999,-- über den
Ankauf einer Schreibmaschine sowie diverse Rechnungen über
Büromaterial in Höhe von insgesamt ATS 873,80 und eine Rechnung in
Höhe von ATS 990,-- betreffend einen Midischrank für diese Wohnung
bei. Ein weiterer Nachtrag betraf eine Spende an die Österreichische
Vereinigung Morbus Bechterew in Höhe von ATS 400,--.
Das Finanzamt erließ am 8. Februar 2001 eine
Berufungsvorentscheidung in der sie den Einkommensteuerbescheid abänderte
und führte hinsichtlich der von der S-GmbH an den ORF fakturierten Rechnung
in Höhe von ATS 5.496,-- aus, dass diese in Anbetracht der Tatsache,
dass der Rechnungsempfänger der Österreichische Rundfunk sei, nicht
als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei der Bw. in Abzug gebracht
werden könne. Weiters sei festgestellt worden, dass die Eingangsrechnung
von RA Dr. H vom 16. September 1999 über ATS 18.408,80 am 8. Oktober 1999
überwiesen worden sei. Da der Geldabfluss im Jahre 1999 erfolgt sei, seien
die Werbungskosten für das Jahr 1998 um diesen Betrag zu
kürzen.
Der Mitgliedsbeitrag sowie die Spende an die
Österreichische Vereinigung Morbus Bechterew sowie die diversen Spenden an
die Gesellschaft österreichischer Kinderdörfer, das Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder, die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen
Österreichs, Greenpeace Österreich, österreichisches
Mutterhilfswerk, CBM, Christoffel-Blindenmission und den österreichischen
Blindenverband in Höhe von insgesamt ATS 425,-- sei nicht abzugsfähig.
Die beantragte außergewöhnliche Belastung sei in Höhe von ATS
32.637,88 berücksichtigt worden. Diese hätte aber den Selbstbehalt in
Höhe von ATS 77.770,-- nicht überschritten.
Von den für eine Schreibmaschine geltendgemachten
Werbungskosten seien 50 % als Privatanteil ausgeschieden worden, da diese nicht
nur für mit der Vermietung und Verpachtung zusammenhängende
Angelegenheiten, sondern auch im privaten Bereich verwendet werden könne.
Die Aufwendungen für den österreichischen Mieter- und
Wohnungseigentümerverband in Höhe von ATS 580,-- seien bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz gebracht worden.
Auf Grund der o. a. Änderungen bzw. der Neuberechnung
seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1998
in Höhe von ATS 21.107,30 anzusetzen.
Im diesbezüglichen Vorlageantrag führte die Bw.
u. a. begründend aus, dass sie Angestellte des ORF gewesen sei und daher
die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Ausfolgeschein zu niedrigeren
Preisen einzukaufen. Dass die Rechnung vom 11. Mai 1998 an den ORF fakturiert
worden sei, sei richtig.
Die Rechnung von RA Dr. H sei zwar im Jahre 1999 bezahlt
worden, diese habe aber nur im Jahre 1998 erbrachte Leistungen betroffen. Den
Mitgliedsbeitrag zur Österreichischen Vereinigung Morbus Bechterew
betreffend ersuchte die Bw. als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen. Hinsichtlich der geltendgemachten außergewöhnlichen
Belastungen brachte die Bw. vor, dass für Behandlungen bzw. Kosten, die
zusätzlich zu Steuerfreibeträgen bei Behinderungen geltend gemacht
würden, kein Selbstbehalt in Abzug zu bringen sei.
Weiters brachte die Bw. vor, dass die in ihrem o. a.
Nachtrag vom 24. August 2000 geltend gemachten Aufwendungen in der
Berufungsvorentscheidung nur teilweise und dass die im o. a. Nachtrag vom
28. August 2000 geltend gemachten Aufwendungen für den Fenstertausch zur
Gänze nicht berücksichtigt worden seien.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für 1999 ebenfalls am 8. Februar 2001 und führte hinsichtlich der
Abweichungen von der Erklärung der Bw. u. a. aus, dass die geltendgemachten
Aufwendungen für den österreichischen Mieter- und
Wohnungseigentümerverband in Höhe von ATS 345,-- sowie jene für
die Vereinigung Morbus Bechterew in Höhe von ATS 570,-- nicht als
Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht
bereits vom Arbeitgeber abgezogen worden wären, in Abzug gebracht werden
könnten wobei es auf die diesbezügliche o. a. Begründung der
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1998 verwies.
Die Eingangsrechnung von RA Dr. H vom 16. September 1999
über ATS 18.408,80, die lt. Auftragsbestätigung der Bank am 8. Oktober
1999 überwiesen worden sei und bei der Veranlagung für das Jahr 1998
nicht anerkannt worden sei, sei bei den das Jahr 1999 betreffenden
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Der
Geldabfluss für die Aufwendungen betreffend die Vertretung in Höhe von
ATS sei nicht im Jahre 1999 erfolgt und könne erst anlässlich der
Veranlagung für das Jahr 2000 geltend gemacht werden.
Auf Grund der o. a. Änderungen bzw. der Neuberechnung
ergäbe sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für
das Jahr 1999 ein Verlust in Höhe von ATS 59.999,56.
Von den geltend gemachten Aufwendungen für Spenden in
Höhe von ATS 2.125,-- seien nur ATS 130,-- anerkannt worden, da die
restlichen Spendenempfänger nicht im begünstigten Empfängerkreis
für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs 4 Z 5 lit d oder e EStG enthalten
seien.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht
berücksichtigt werden können, da diese den Selbstbehalt in Höhe
von ATS 49.909,-- nicht überstiegen hätten.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wies die Bw. hinsichtlich des Beitrages
zur Vereinigung Morbus Bechterew sowie der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen auf ihre diesbezüglichen
Ausführungen im o. a. Vorlageantrag hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für eine Spendenbegünstigung in Betracht
kommenden Zuwendungsempfänger sind in § 4 Abs 4 Z 5 EStG
1988 erschöpfend aufgezählt. Da die
"Österreichische Vereinigung Morbus
Bechterew" in dieser Gesetzesstelle nicht genannt ist, waren die
diesbezüglich geltendgemachten Aufwendungen der Bw. nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Hinsichtlich der die außergewöhnlichen
Belastungen betreffenden Berufungsausführungen wird angemerkt, dass
gemäß der Bestimmung des § 34 Abs 6 5. Teilstrich EStG 1988
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung dann ohne Berücksichtigung
des Selbstbehaltes abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige
selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs 3 EStG 1988) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder
den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs 1 und 2 EStG 1988)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
"Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen überschreiten. Da diese
Voraussetzungen bei der Bw. nicht gegeben sind, geht das diesbezügliche
Berufungsbegehren ins Leere. Im Übrigen wird auch auf die die
außergewöhnlichen Belastungen betreffenden Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung bzw. in den o. a. Bescheiden hingewiesen.
Die o. a. Aufwendungen für diverses Büromaterial
in Höhe von ATS 873,80 werden als Werbungskosten anerkannt.
Hinsichtlich der für die vermietete Wohnung für
Vorhänge geltendgemachten Aufwendungen in Höhe von ATS 9.769,-- wird
die Bw. darauf verwiesen, dass gemäß
§ 7 Abs 1 EStG bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (Absetzung für
Abnutzung), wobei sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bemisst. In diesem Sinne wird eine
Nutzungsdauer von zehn Jahren zum Ansatz gebracht. Daher beträgt die
jährliche Absetzung für Abnutzung für dieses Wirtschaftsgut
- beginnend mit dem Jahr 1998 - ATS 977,--.
Gemäß der Bestimmung des § 28 Abs 2 EStG
sind Instandsetzungsaufwendungen jene Aufwendungen, die nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit
Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen
oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Gemäß Punkt
5.4.1 Abs 1 der Richtlinien zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und
zur Bauherreneigenschaft (VuVRl) zählt zu den Instandsetzungsaufwendungen
auch der Austausch von Fenstern. In § 28 Abs 2 EStG 28 wird
hinsichtlich dieser Aufwendungen bestimmt, dass diese im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht sofort abzugsfähig
seien, sondern zwingend auf zehn Jahre zu verteilen seien. Daher können die
von der Bw. für den Fenstertausch geltend gemachten ATS 23.889,63
jährlich - beginnend mit dem Jahr 1998 - nur in Höhe von ATS
2.389,-- in Ansatz gebracht werden.
Hinsichtlich der von der S-GmbH an den ORF fakturierten
Rechnung in Höhe von ATS 5.496,-- sowie der für Dichtungen
ebenfalls an den ORF fakturierten Rechnung in Höhe von ATS 51,-- ist
auszuführen, dass diese - in Anbetracht der Tatsache, dass der
Rechnungsempfänger der Österreichische Rundfunk ist - bei der Bw.
nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung ist daher nicht
zielführend.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Berechnung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betr. das Jahr
1998:
|
Einkünfte aus VuV gemäß
Berufungsvorentscheidung
|
ATS
|
21.107,30
|
Rechnung von S-GmbH (wurde den o.a.
Einkünften
|
|
|
Im Zuge der BVE-erlassung irrtümlich
zugerechnet)
|
ATS
|
5.496,--
|
Diverses Büromaterial
|
ATS
|
878,30
|
AfA Vorhang
|
ATS
|
977,--
|
Instandsetzungsaufwand
- Fenstertausch
|
ATS
|
2.389,--
|
Einkünfte
aus VuV gemäß Berufungsentscheidung
|
ATS
|
11.371,50
Berechnung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betr. das Jahr
1999:
|
Einkünfte aus VuV gemäß
Einkommensteuerbescheid
|
- ATS 60.000,--
|
AfA Vorhang
|
- ATS
977,--
|
Instandsetzungsaufwand
- Fenstertausch
|
-
ATS 2.389,--
|
Einkünfte
aus VuV gemäß Berufungsentscheidung
|
-
ATS 63.366,--
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2303-W/02
- Stammnummer
- 5939
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF