Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0003-L/03
Pauschale für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-L/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen.
|
Abgabengutschrift
|
-1.085,88 €
|
-14.941,82 S
Die getroffene
Feststellung ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
AHS-Lehrerin und beantragte im Rahmen der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 den Pauschbetrag für die
Ausbildung ihres Sohnes (Universität Wien) und ihrer Tochter
(Pädagogische Akademie X) außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988).
Im Einkommensteuerbescheid 2001
datiert vom 30. September 2002 erkannte das Finanzamt V diesen Pauschbetrag
jedoch nur für ein Kind an und verwies hinsichtlich der Begründung auf
den Einkommensteuerbescheid 2000 ("Die
Pauschale für die Schulausbildung Ihrer Tochter Theresa konnte nicht
anerkannt werden, da Ihr die tägliche Hin- und Heimfahrt von V nach X
zugemutet werden kann. Die Aufwendungen für Ihr Enkelkind können bei
Ihrer Arbeitnehmerveranlagung auch nicht berücksichtigt
werden.").
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 31. Oktober 2002, datiert vom 30. Oktober 2002, in
welcher die Berufungswerberin erklärt, dass ihr wieder die "Pauschale
für die Schulausbildung" ihrer Tochter anerkannt worden wäre und
ihrer Tochter, obwohl ihr vierjähriger Sohn bei ihr wohne, die
tägliche Hin- und Heimfahrt nach X zugemutet werde. Einer Mutter mit
Kleinkind sei die tägliche Hin- und Heimfahrt zum Studienort, welcher 65 km
entfernt liege, absolut nicht zuzumuten. Sie verweise auf die Begründung
ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000.
Darin hatte die
Berufungswerberin ausgeführt, dass der Sohn ihrer Tochter in X die
Krabbelstube besucht habe und dort in den Kindergarten gehe. Es müsse nicht
näher ausgeführt werden, warum es unmöglich sei, mit einem
(damals) dreijährigen Kind tagtäglich zwischen X und V hin- und
herzufahren. Vor dem Gesetz sei ein Kind ein persönlicher Umstand, welcher
in diesem Belang unberücksichtigt bleibe. Ein Kind sei eine
riesengroße Verantwortung für die Eltern, im Fall ihrer Tochter einer
alleinerziehenden Mutter, welche ein Studium mit sehr gutem Erfolg absolviere
und als Träger der Zukunft des Staates eine staatliche Angelegenheit,
welche sich in der Zahlung der Familienbeihilfe ausdrücke. Die Tochter der
Berufungswerberin hätte kein Karenzgeld erhalten, da sie sich vom
während der Schwangerschaft begonnenen Studium nicht habe beurlauben habe
lassen, sondern exmatrikuliert sei, weil sie sich in diesem Zeitpunkt nicht
sicher gewesen wäre, ob sie das Studium fortsetzen würde. Sie habe bis
zur Wiederaufnahme des Studiums außer während eines halben Jahres,
welches sie beim Vater des Kindes verbracht habe, im Haushalt und vom Unterhalt
ihrer Eltern gelebt. Die Berufungsweberin hole ihrer Tochter und ihren Enkel,
welche in X ein Zimmer einem Heim bewohnen würden, jedes Wochenende ab und
bringe sie auch wieder zurück, da sich die Schmutzwäsche, die
Wäsche, die Schulsachen und andere notwendige Dinge nicht mit dem Zug
transportieren lassen würden. Dies nehme drei bis vier Stunden in Anspruch.
Es wäre für die Berufungswerberin zeitsparender, wenn ihre Tochter
jeden Tag pendeln würde, was jedoch nicht möglich sei. Sie würde
die Leistung ihrer Tochter anerkennen, welche ihren Sohn selbst erziehen wolle,
obwohl dies eine große Mehrbelastung wäre. Deshalb lerne und arbeite
sie vorwiegend in den Nachtstunden, wenn der Enkel der Berufungswerberin
schlafe. Die Tochter der Berufungswerberin müsse sich ihre Zeit sehr
durchdacht einteilein, damit weder das Studium noch ihr Sohn unter der Situation
leiden würden. Die Arbeit erledige sie in der Nacht auf dem schmalen
Küchentisch in der winzigen Kochnische, da sich die Tochter der
Berufungswerberin eine größere Wohnung als das Zimmer im
Studentenheim nicht leisten könne. Der Unterricht an der Pädagogischen
Akademie dauere an manchen Tagen bis in die Abendstunden, weswegen die Tochter
der Berufungswerberin dann die Dienste eines Babysitters in Anspruch nehmen
müsse. Die Tochter der Berufungswerberin wohne nicht aus Bequemlichkeit in
X, sondern führe dort ein sehr anstrengendes Leben, wobei sie versuche die
Betreuung ihres Sohnes und das Studium in Einklang zu bringen. Das tägliche
Hin- und Herfahren sei aber absolut unmöglich. Die Berufungswerberin trage
sowohl finanziell als auch zeitlich einen nicht kleinen Teil dazu bei, dass
dieser Lebensabschnitt ihrer Tochter gelingen könne. Es wäre der
Berufungswerberin im höchsten Maß unverständlich, wenn das
Gesetz über den ehrlichen, sozial reifen, wertvollen Anstrengungen einer
jungen Mutter mit ihrem Kind und über dem Beitrag der Berufungswerberin
stünde. Sie könne sich nur vorstellen, dass der Gesetzgeber den Fall
einer studierenden Mutter übersehen habe.
Mit der
Berufungsvorentscheidung datiert vom 5. November 2002 wies das Finanzamt
das Berufungsbegehren der Berufungswerberin ab und begründete dies damit,
dass die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung
gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestünde. Ausbildungsstätten, die
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort lägen, befänden sich
jedenfalls innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
zeitlich noch zumutbar wäre. Gemäß Verordnung über die
Erreichbarkeit von Studienorten sei die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum Studienort X vom Wohnort V zeitlich noch zumutbar. Besondere
persönliche Verhältnisse könnten nicht berücksichtigt
werden.
Mit dem als "Antrag auf
Weiterleitung meiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001"
bezeichneten Schreiben vom 27. November 2002, datiert vom 25. November
2002 ersuchte die Berufungswerberin um Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin begehrt
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung ihrer
Tochter in X für das Jahr 2001 in der Höhe des gesetzliche
Pauschbetrages anzuerkennen.
In der Literatur und Judikatur
wird als unstrittig beurteilt, dass die Kosten der Berufsausbildung der Kinder
grundsätzlich als Unterhaltsverpflichtung in ihrer Gesamtheit als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1
Z 1-3 EStG 1988 angesehen werden, da diese dem Unterhaltsverpflichteten
aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 140 Abs. 1 ABGB
zwangsläufig erwachsen, durch den Abfluss dieser Geldbeträge
beziehungsweise Naturalleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
entsprechend der zivilrechtlichen Judikatur wesentlich gemindert wird und im
Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen, welche keine
Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese Ausgaben
außergewöhnlich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band
II, 7. Lieferung RZ 62 zu § 34 und die dort zitiert Judikatur).
Allerdings sind diese
Ausgaben gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
"durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm gemeinsam im
Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf
diese Beträge hat" und kommt dafür keine weitere
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur
bestätigten Verfassungskonformität dieser Regelung siehe das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2001, B 1285/00 -
8).
Für die Tochter der
Berufungswerberin wurde von der Berufungswerberin im Jahr 2001 sowohl
Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag bezogen, wodurch allfällige
außergewöhnliche Belastungen der Berufungswerberin im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 und damit auch die Kosten
für Unterbringung und Versorgung ihrer Tochter in X sowie die Kosten des
Studienaufwandes gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
abgegolten worden sind. Ob ein gegenüber seinen Kindern zum Unterhalt
Verpflichteter für die den Fähigkeiten seiner Kinder entsprechende
Ausbildung nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mehr
ausgibt oder höheren persönlichen Einsatz in der Betreuung seiner
Kinder zeigt, als dies beim Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist, hat
auf die Einordnung unter § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 keinen
Einfluss (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur
Verfassungskonformität der "Familienbesteuerung" wie oben und
die dort zitierte Vorjudikatur).
Ausgenommen von der
"Abpauschalierung" des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
sind "Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" im
Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 59/2001. Diese
gelten dann als außergewöhnliche Belastung,
"wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes
keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500,00 S pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt".
Es ist daher die Frage zu
beantworten, ob die Ausbildungsstätte "Pädagogische Akademie
X" noch als im
"Einzugsbereich" des
Wohnortes V der Berufungswerberin gelegen anzusehen ist oder nicht.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt,
dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt
sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. Absatz 2 leg. cit. legt in
der Form einer Fiktion fest, dass Ausbildungsstätten
"jedenfalls" als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen gelten, "wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich
noch zumutbar ist". Entsprechend § 4 der letztgenannten Verordnung
ist die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort X vom Ort V, dem Wohnort
der Berufungswerberin zeitlich zumutbar.
Allerdings gilt ab 19.12.2001
folgende Fassung des § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes (BGBl. II Nr. 449/2001):
"Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.".
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetz legt fest, dass der zuständige Bundesminister
durch Verordnung festzulegen hat, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin-
und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist und führt weiter aus:
"Eine Fahrzeit von mehr als je einer
Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr
zumutbar.".
In der Zusammenschau der bis
jetzt aufgezählten Normen ergibt sich jedenfalls ab 19. Dezember 2001,
dass auch dann, wenn, wie im Fall der Berufungswerberin, in der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. 605/1993) die
Hin- und Rückfahrt zum Studienort (im Fall der Berufungswerberin X) zum
Wohnort (V) als zeitlich noch zumutbar bezeichnet wird, der Studienort als nicht
im Einzugsbereich gelegen im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen
ist, sofern die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benutzung
des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde
beträgt. Allerdings sieht die Übergangsbestimmung des § 4
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend der
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vor, dass der
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erst für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden ist.
Geht man davon aus, dass die
oben genannten Verordnungen, den gesetzlichen Begriff
"Einzugsbereich" definieren und dass Verordnungen im Verhältnis
zu Gesetzen dem Prinzip der deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie,
dass die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl.
II Nr. 449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich
nicht anders definieren als dieselbe Verordnung in ihrer Stammfassung. So
gesehen können die mit dem BGBl. II Nr. 449/2001 vorgenommenen
Änderungen und Ergänzungen nur klarstellenden Charakter haben und muss
das gleiche Ergebnis, nämlich, dass auch bei Orten, welchen in der
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. 605/1993, die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
zugeschrieben wird, der Nachweis möglich ist, dass die Fahrzeit vom Wohnort
zu Ausbildungsstätte beziehungsweise zurück mit dem schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittel, länger als eine Stunde dauert und damit
die Ausbildungsstätte nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen ist,
für Zeiträume vor 2002 im Weg der Interpretation erreicht werden
können.
Hilfestellung bietet hier
§ 22 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 vom
15.8.2001 wonach, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von
Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der
Verordnung als nicht zumutbar gilt.
Betrachtet man den
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz
("Von welchen Gemeinden diese
tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der
zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr
zumutbar.") legt dies den Rahmen für den Verordnungsgeber
fest. Mit anderen Worten, eine Verordnung, welche auf § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz basiert, kann in keinem Fall die Hin- und
Rückfahrt zum beziehungsweise vom Studienort vom oder zum Wohnort als
zumutbar erklären, wenn die Fahrzeit mit dem günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. Daraus
lässt sich erkennen dass der § 22 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl.
II Nr. 295/2001 ebenfalls nur klarstellenden Charakter hat. Aufgrund des
unmittelbaren Verweises des § 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl. 624/1995 auf die Verordnungen
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
wird diese zuletzt dargestellte Interpretation des
Studienförderungsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen auch
Bestandteil des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes in der Fassung BGBl. 624/1995.
Rückendeckung erhält
diese Interpretation sogar durch die dem Verordnungsgeber unterstellte
Dienststelle, dem Bundesministerium für Finanzen, im Lohnsteuer-Protokoll
2002 (BMF 2. 10. 2002, 07 0101/1-IV/7/02, ARD 5348/24/2002) geäußerte
Rechtsansicht, welche ausdrückt, dass gegen die rückwirkende Anwendung
der Möglichkeit auch bei jenen Gemeinden, die nach den Verordnungen zu
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz, genannt sind, den
Nachweis zu erbringen, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr
als je eine Stunde beträgt und die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort daher zeitlich nicht mehr zumutbar ist, keine Bedenken
bestehen.
Betrachtet man nun
die für 2001 geltenden Fahrpläne zwischen V und X stellt sich heraus,
dass für die Fahrt zwischen diesen beiden Orten ohne Weg zu oder von den
Haltestellen jedenfalls eine Stunde, in mehr als zwei Drittel der möglichen
Verbindungen etwa eineinviertel Stunden notwendig waren, um diese Strecke zu
überwinden. Wobei die schnelleren Verbindungen vor allem in den
Nachtstunden anzufinden sind.
Unter Anwendung der oben erläuterten Rechtslage
bedeutet dies aber, dass für die Tochter der Berufungswerberin die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort V und Studienort X nicht
zumutbar gewesen ist, daher der Ausbildungsort als nicht im Einzugsbereich des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelegen anzusehen ist und der Berufung
stattzugeben war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-L/03
- Stammnummer
- 5936
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF