Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1283-W/06
Schätzung eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1283-W/06vom 03.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn der Bw. vorbringt, die Fahrzeuge und die damit verbundene Berechtigung seien in Bestand gegeben worden und die verpachteten Fahrzeuge hätten als Einkunftsquelle für den Pächter gedient, ist diese Ansicht nicht überzeugend. Die einvernommenen Zeugen Nr. 3, 4 und 6 haben angegeben, dass sie beim Bw. als Fahrer angemeldet waren. Lediglich der Zeuge Nr. 8 hat gemeint, dass er ab April 2004 das Auto mit dem Kennzeichen W-6..5TX "gepachtet" habe. Näher befragt, wie die Bezahlung der Kosten des Taxis praktisch stattgefunden hat, gab der Zeuge schließlich an, dass die Zahlscheine auf den Namen des Bw. lauteten. Wenn nun tatsächlich das Taxi W-6..5TX vom Zeugen Nr. 8 gepachtet worden wäre, dann müssten auch die Kosten dieses Taxis im "Unternehmen" des Zeugen Nr. 8 enthalten sein. Dass diese Kosten jedoch in der Buchhaltung des Bw. enthalten sind, hat der UFS bereits festgestellt. Wenn nun - wie erkannt wurde - der Bw. keine Pachtverträge mit den Taxilenkern abgeschlossen hat, erübrigt sich auch jedes weitere Eingehen einer allfälligen Einkunftsquelle der einzelnen Taxilenker.
Soweit der Bw. vermeint, die einzelnen Taxifahrer seien als Unternehmer und Ausübende eines Gewerbebetriebes anzusehen, da sie selbständig und nachhaltig tätig gewesen seien, ihre Arbeitszeit frei einteilten und dies über einen längeren Zeitraum hinweg getan hätten, mit Gewinnabsicht tätig gewesen seien und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hätten, übersieht er, dass § 28 BAO den Gewerbebetrieb näher definiert und für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, die einschlägigen Bestimmungen des Umsatz- und Einkommensteuergesetzes heranzuziehen sind. Insbesonders sind in diesem Zusammenhang die § 2 UStG 1994, §§ 23, 47 EStG 1988 zu nennen. Wesentlicher Bedeutung kommt nämlich bei einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit dem Bestehen eines Unternehmerrisikos zu, welches im vorliegenden Fall die Taxilenker des Bw. nicht haben. Der VwGH hat betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei Taxifahrern ausgesprochen, dass sie ihre Tätigkeit unter besonderen Umständen ausüben und es nicht gegen ein Dienstverhältnis spricht, dass Taxifahrer das Ausmaß und die zeitliche Lagerung ihrer Tätigkeit und damit auch den wirtschaftlichen Erfolg weitestgehend selbst bestimmen können (VwGH vom 1.12.1992, Zl. 88/14/0115). Da nach Ansicht des UFS die einzelnen Taxifahrer Dienstnehmer des Bw. sind, sind die geschätzten Gesamtkilometer und Gesamtkilometererlöse ausschließlich dem Bw. zuzurechnen.
Dem Einwand des Bw., der Abgabenbehörde stehe kein Schätzungsbefugnis zu, ist entgegenzuhalten, dass schon die Betriebsprüfung festgestellt hat, dass weitere Grundaufzeichnungen, wie etwa Lohnzahlungsbestätigungen, Abschreibeblätter, Taxameterdaten, Reparatur-/Eichmeldungen des Taxameters, Schadensmeldungen an die Versicherungsunternehmen nicht vorgelegt wurden (siehe Tz 5 des BP-Berichtes). Auch im Rechtsmittelverfahren hat der Bw. keine weiteren Grundaufzeichnungen (mit Ausnahme der zwölf Prüfberichte gem. § 57a KFG 1967, die jedoch in der Schätzung der Betriebsprüfung Eingang gefunden hatten) vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat der VwGH in einem anderen Fall ausgesprochen, dass im Taxigewerbe jene Abrechnungsbelege als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und des § 132 BAO anzusehen sind, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren sind (VwGH vom 9.2.2005, Zl. 2002/13/0015). Da somit für die Abgabenerhebung wesentliche Unterlagen fehlen, hat die Amtspartei zu Recht diese Grundlagen zu schätzen.
Wenn der steuerliche Vertreter in einem Telefonat mit dem UFS betreffend die Zurechnung der Einkünfte auf die jeweiligen Taxilenker begehrt und zu diesem Zweck auf das VwGH-Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2002/13/0189 hinweist, ist auszuführen, dass betreffend das Zurechnungssubjekt von Einkünften der UFS die Meinung des VwGH teilt, zumal für diese Beurteilung die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich ist. Unbestritten ist, dass sämtliche Fahrzeuge auf den Bw. zugelassen sind, der Bw. der Inhaber eines Taxigewerbes ist und die Prüfberichte gem. § 57a KFG 1967 auf den Namen des Bw. lauten. Aus den Aussagen der Zeugen Nr. 3, 4, 6 und 8 lässt sich außerdem schließen, dass auch die Kfz-Versicherungen und die Funkverträge auf den Namen des Bw. lauten. Damit tritt der Bw. unzweifelhaft nach außen in Erscheinung und sind auch die Einkünfte aus dem Taxigewerbe ausschließlich ihm zuzurechnen.
Soweit der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juni 2011 auf den Vorlageantrag vom 19. Juni 2006 hinweist und sich dahingehend äußert, dass die selbständigen Taxiunternehmer im Vorlageantrag namentlich bekannt gegeben worden seien, verkennt er sein diesbezügliches Vorbringen im Vorlageantrag. Auf Seite drei des Vorlageantrages führte der Bw. aus, dass die im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Zeugenaussagen von sieben namentlich genannten Zeugen handschriftlich verfasst worden seien und diese Zeugen hätten die Niederschrift nicht lesen bzw. den Sinn nicht verstehen können. Daher seien diese Niederschriften nichtig. Mit keinem Wort ist im Vorlageantrag erwähnt worden, dass diese sieben namentlich genannten Zeugen selbständige Taxiunternehmen gewesen seien. Im Übrigen sind auf Grund des Vorbringens in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juni 2011 keine beachtlichen Beweisanträge gestellt worden, da der Bw. weder die Adressen der Zeugen noch ein ausreichend präzisiertes Beweisthema angegeben hat.
Mit dem Hinweis, dass die Fahrzeuge je nach Einteilung gegen eine wöchentliche Pauschale in Höhe von € 300,00 zur Verfügung gestellt worden seien, gelingt es dem Bw. nicht den UFS davon zu überzeugen, dass er im vorliegenden Fall mit den einzelnen Taxilenkern Pachtverträge abgeschlossen habe, zumal eine derartige Vertragsgestaltung seiner eigenen Vorgangsweise (Anmeldung der Fahrer bei der Gebietskrankenkasse, keine Pachteinnahmen in der Buchhaltung verbucht) widerspricht. Selbst im Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 führt der Bw. noch an, dass die Pauschalzahlung der Fahrer mit der Höhe der Stundenanzahl seiner Anmeldung zusammenhinge. Aus diesem Vorbringen ist unzweifelhaft zu erkennen, dass die Taxilenker des Bw. bei ihm als Dienstnehmer beschäftigt sind.
Soweit der Bw. im Schriftsatz vom 16. April 2012 bemängelt, dass eine Übermittlung des Protokolles des Erörterungsgespräches vom 28. Februar 2012 nicht erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches bereits mit dessen Ende vom steuerlichen Vertreter und von der Amtspartei übernommen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1283-W/06
- Stammnummer
- 59199
- Gültig
- 03.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF