Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0282-L/12
1. Vertrauensschutz beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft 2. Änderung einer Rechnung, auf deren Richtigkeit zu vertrauen war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/12vom 02.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Berufungswerberin hat die Produkte in Deutschland abgeholt, bekam aber von X2 Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer. Sie konnte daher zwar erkennen, dass es sich um Reihengeschäfte handelt (siehe oben), sie konnte aber damals nicht wissen, wer X1 ist, was X2 der X1 tatsächlich mitgeteilt hat, unter welcher UID-Nummer X2 tatsächlich gegenüber X1 aufgetreten ist und wie das für X1 zuständige Finanzamt die Lieferung von X1 beurteilen wird. Aus der damaligen Sicht der Berufungswerberin konnte X1 auch nicht erkennen, dass die Berufungswerberin den Transport veranlasst hat, weil die Produkte bloß unter Vorlage des von X1 ausgestellten Abholausweises und der Abholnummer abgeholt wurden. Die Berufungswerberin hatte auch keinen Grund zur Annahme, dass X1 Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der ihr möglicherweise von X2 erteilten Informationen haben musste.
Aus der damaligen Sicht der Berufungswerberin war demnach zumindest eine Sachverhaltskonstellation möglich, bei der die (unbekannte) X1 die Lieferung an X2 zutreffend als innergemeinschaftliche beurteilt haben könnte. Damit könnte aus der Sicht der Berufungswerberin die (zunächst) von X2 vorgenommene Beurteilung der Lieferung an die Berufungswerberin als im Inland ausgeführt zutreffend sein.
Daran ändert auch nichts, dass das EuGH-Urteil Euro Tyre zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erlassen war, weil Urteile keine rechtsbegründende, sondern bloß rechtserläuternde Wirkung haben und eine zutreffende rechtliche Beurteilung nicht nur jederzeit zulässig, sondern sogar geboten ist.
Nach den Berufungsausführungen habe die Beurteilung der ersten Lieferung als innergemeinschaftliche und die Beurteilung der zweiten Lieferung als inländische und Inrechnungstellung der inländischen (österreichischen) Umsatzsteuer dem damaligen über viele Jahre geübten Branchenusus entsprochen. Das Finanzamt ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Für das Zutreffen dieser Berufungsausführungen spricht auch die Sachverhaltsschilderung von X1 vom 7.12.2007, nach der aus der Sicht von X1 nicht ohne weiteres von einem Streckengeschäft gesprochen werden konnte.
Der Berufungswerberin steht daher der Vertrauensschutz zu.
Die Berufungswerberin hat somit zu Recht die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Dies unabhängig davon, welche Rechnungen X1 an X2 tatsächlich gelegt hat, ob die Lieferungen von X1 an X2 als innergemeinschaftliche zu beurteilen sind oder nicht, ob allenfalls X1 den Vertrauensschutz genießt oder nicht, wie das für X1 zuständige Finanzamt die Lieferungen von X1 an X2 (letztlich) beurteilt und ob X2 zu Recht oder zu Unrecht Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer gelegt hat.
Somit bleibt zu beurteilen, welche Wirkung die nachträgliche Streichung des Umsatzsteuerausweises durch X2 hat.
Durfte (wie gegenständlich) der Abnehmer auf die Richtigkeit der von seinem Lieferanten ausgestellten Rechnung vertrauen, entfaltet eine spätere Änderung der Rechnung für den (gegenständlich vorliegenden) Fall, dass sich der Abnehmer die von ihm (zunächst) berechtigt als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer von seinem Lieferanten (wegen dessen Insolvenz) nicht mehr zurückholen kann, selbst dann keine Auswirkung auf den Abnehmer, wenn diese Änderung rechtlich zutreffend wäre (vgl. EuGH vom15.3.2007, Reemtsma, C-35/05, und Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 137 und § 12 Tz 97).
Der Ansicht des Finanzamtes, eine vorgenommene Rechnungsberichtigung entfalte mit Zugang (an den Abnehmer) Rechtswirksamkeit und bei Uneinigkeit zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger seien die Zivilgerichte anzurufen, ist daher nicht beizupflichten.
Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Obzwar für die rechtliche Beurteilung nicht relevant wird angemerkt:
1. Durfte (nach obigen Ausführungen) der Erste in der Reihe seine Lieferung als die innergemeinschaftliche beurteilen, obwohl (dem Zweiten in der Reihe zwangsläufig bekannt) tatsächlich der Dritte in der Reihe abholt (befördert oder versendet), darf der Zweite in der Reihe nicht bloß seine Lieferung als im Ankunftsmitgliedstaat ausgeführt beurteilen. Vielmehr ist letztgenannte Lieferung zwingend als im Ankunftsmitgliedstaat ausgeführt zu beurteilen.
2. Unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes und der obigen rechtlichen Ausführungen ist die Lieferung von X1 an X2 nicht bloß möglicherweise als innergemeinschaftliche und die Lieferung von X2 an die Berufungswerberin ist nicht bloß möglicherweise als im Inland erfolgt zu beurteilen. Die Berufungswerberin hat daher auch "objektiv" zu Recht den Vorsteuerabzug geltend gemacht und die Streichung des Umsatzsteuerausweises durch X2 ist somit auch rechtlich unzutreffend. Eine rechtlich richtige Rechnung kann jedoch nicht rechtlich wirksam berichtigt werden.
Nach Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 41/5, dürfte eine Interpretation des UStG, die darauf hinausliefe, dass der leistende Unternehmer jederzeit eine formal und inhaltlich zutreffende Rechnung ohne Vorliegen von umsatzsteuerrechtlichen Gründen einseitig widerrufen und damit den grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer auf den schwerfälligen und kostspieligen Zivilrechtsweg zu verweisen, den Prinzipien des Unionsrechtes widersprechen.
Wäre die jederzeitige Änderung einer Rechnung rechtlich wirksam, könnte der leistende Unternehmer selbst eine gerichtlich erzwungene Rechnung gleich wieder stornieren, womit der Leistungsempfänger wiederum das Zivilgericht anrufen müsste usw... Dass dem nicht so ist, bedarf wohl keiner Erläuterung.
Linz, am 2. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-L/12
- Stammnummer
- 59178
- Gültig
- 02.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF