Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0871-W/07
Schätzung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-W/07vom 27.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Referent merkte diesbezüglich an, dass sich in der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht eine Kopie der Rechnungsnummer 5353 befinde.
Weiters führte der Prüfer aus, dass zusätzlich noch die Schwankungen zwischen den Monatslosungen und den Warengruppen, die von der Bw. nicht erklärt werden hätten können, festgestellt worden seien.
Außerdem seien auffallend viele Stornos (mehr als bei vergleichbaren Betrieben) auf den Registrierkassenstreifen ersichtlich gewesen.
Der Prüfer wies diesbezüglich auf die Beilage zum Betriebsprüfungsbericht hin. In dieser befinde sich der Bonierstreifen vom 5. Jänner 2002 in Kopie. Auf diesem sei ersichtlich, dass die Stornos dieses Tages in etwa 10% des Tagesumsatzes betragen hätten.
Auch die Rohaufschläge seien Schwankungen, die nicht glaubwürdig erschienen seien und auch die auch nicht aufgeklärt worden seien (Beilage 1, Seite 7 zum Betriebsprüfungsbericht), unterlegen.
Abschließend führte der Prüfer aus, dass von der Bw. keine Aufzeichnungen über Gratisgetränke und Schwund geführt worden seien. Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch seien von dieser ebenfalls nicht geführt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass von der Bw. kein Wareneingangsbuch geführt wurde und dass die Lieferscheine nicht mehr vorhanden waren. Diese Mängel wurden von der Bw. nicht bestritten. Auf deren obige diesbezügliche Ausführungen in deren Gegenäußerung vom 14. August 2006 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung der Bw. wird verwiesen.
Weiters wurde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass eine Vielzahl von Eingangsrechnungen nicht auf die Bezeichnung der Bw. lautete. Auch dieser Umstand wurde von der Bw. nicht bestritten. Auf sämtliche obige diesbezügliche Ausführungen wird wiederum verwiesen.
Zusätzlich fand die Betriebsprüfung zwei Eingangsrechnungen der Faa vor, die in der Buchhaltung des letztgenannten Unternehmens mit einem anderen Lieferumfang und einem anderen Rechnungsbetrag verbucht wurden. Substantielle Einwendungen gegen diese Feststellung brachte die Bw. im gesamten Berufungsverfahren nicht vor. Auf sämtliche obige diesbezügliche Ausführungen wird wiederum verwiesen.
Außerdem stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Aufschläge zwischen den Erlösen unterschiedlich seien. Substantielle Einwendungen gegen diese Feststellung brachte die Bw. im gesamten Berufungsverfahren ebenfalls nicht vor. Auf sämtliche obige diesbezügliche Ausführungen wird wiederum verwiesen.
Im Zuge der Erstellung einer Niederschrift anlässlich der am 6. Dezember 2005 erfolgten Zeugeneinvernahme der Bw. durch die Betriebsprüfung, gab die Bw. u. a. an, dass Retourwaren ohne Aufzeichnungen erfolgten.
Den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung der Bw., wonach über Gratisgetränke und über den Schwund keine Aufzeichnungen geführt worden seien, entgegnete die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur o. e. Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht.
Außerdem stellte die Betriebsprüfung fest, dass eine Vielzahl an Stornobuchungen vorgenommen wurde. Substantielle Einwendungen gegen diese Feststellung brachte die Bw. im gesamten Berufungsverfahren ebenfalls nicht vor. Auf sämtliche obige diesbezügliche Ausführungen wird wiederum verwiesen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der steuerliche Vertreter der Bw. im o. e. Schreiben vom 17. Jänner 2006 ausführte, dass sich die Bw. vorstellen könne, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 2% auf die erklärten Getränkeumsätze zu akzeptieren.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).
Da die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten des Rechenwerkes der Bw. in Ansehung des oben Gesagten - siehe diesbezüglich insbesondere das Nichtvorhandensein von Lieferscheinen, des Wareneingangsbuches und von die Gratisgetränke und den Schwund betreffenden Aufzeichnungen sowie die dargestellten diversen Rechnungsmängel - derart gravierend sind, dass die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht ermittelt werden können, steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.
Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben ist, bestreitet im Übrigen auch die Bw. nicht. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass die Bw. anderenfalls ihre Bereitschaft, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 2% auf die erklärten Getränkeumsätze zu akzeptieren, erkennen hätte lassen.
Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0042). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050).
Im Sinne der Ausführungen der letzten drei Absätze kommt die erkennende Behörde auf Grund der oben dargestellten Umstände zum Schluss, dass das Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der Vornahme einer solchen mittels eines auf die von der Bw. erzielten Umsätze abstellenden Sicherheitszuschlages zu erreichen ist.
Im Hinblick auf den dieser Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt, erscheint die von der Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung des Gewinnes und Umsatzes im Ausmaß von 10 % des bisher erklärten Umsatzes sowie die von dieser gleichzeitig vorgenommene Erhöhung der Betriebsausgaben um 5 % des erklärten Wareneinkaufes im vorliegenden Fall als schlüssig und als keinesfalls zu hoch gegriffen. Die erkennende Behörde folgt daher bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages jener, die durch die Betriebsprüfung vorgenommen wurde. Das Gleiche gilt für die Anerkennung der oben dargestellten zusätzlichen Vorsteuern.
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages betrifft, ist zunächst auszuführen, dass diese auf Grund des Umstandes, dass die sachliche Richtigkeit des Rechenwerkes der Bw. in Anbetracht der oben dargelegten Umstände in keiner Weise nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist, nach Auffassung des UFS als moderat zu bezeichnen ist, da dieser im Ergebnis unter Einbeziehung der zusätzlich anerkannten Vorsteuern in etwa 5 % beträgt. Dass das Schätzungsergebnis als keinesfalls zu hoch gegriffen anzusehen ist, geht auch aus den - unbestrittenen - Ausführungen der Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung, wonach auf Grund der Rechnungen, die nicht konkret und zweifelsfrei der Bw. zuzuordnen seien, der Vorsteuerabzug zu verwehren sei, falls nicht berichtigte Rechnungen vorgelegt werden würden und dass die geschätzte Vorsteuer vom durch die Betriebsprüfung erhöhten Wareneinkauf auf Grund dieser Umstände ebenfalls zu überdenken wäre, hervor.
Weiters ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass selbst die Anwendung eines Sicherheitszuschlages iHv 300 % erforderlich und angemessen sein kann, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (siehe ÖStZ 1992/264). Das im vorliegenden Fall festgesetzte Ausmaß ist daher jedenfalls als angemessen zu betrachten.
In Ansehung der obigen, das Ausmaß des Sicherheitszuschlages betreffenden Ausführungen, vermag der UFS nicht zu erkennen, dass bei dessen Festsetzung willkürlich vorgegangen wurde. Die diesbezüglichen o. e. Ausführungen der Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung gehen daher ins Leere.
Hinsichtlich der Höhe des von der erkennenden Behörde zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140).
Das Vorbringen in der Berufung, wonach die im BP-Bericht getroffenen Feststellungen nicht die in § 184 BAO normierten Voraussetzungen einer Schätzungsbefugnis erfüllt hätten, geht in Ansehung des oben Gesagten ins Leere.
Dem Berufungsbegehren der Bw. war daher der Erfolg zu versagen.
Mit ihrem Vorbringen betreffend der Registrierkassenrollen und der neuen Prüfungstechnik, der Herrn 4. und 5.. sowie der o. e. anonymen Anzeige ist die Bw. im Recht. Dieser Umstand vermag dem Berufungsbegehren jedoch in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Aus dem im vorigen Absatz Gesagten geht hervor, dass dem Antrag der Bw. auf Einvernahme des Zeugen 5.. nicht nachzukommen war. Aus dem gleichen Grund ist auch der Anregung der Betriebsprüfung auf Einvernahme des Herrn 17 als Zeuge nicht zu entsprechen.
Hinsichtlich des Antrages der Bw. auf Einvernahme des Zeugen10 schließt sich die erkennende Behörde den Ausführungen der Betriebsprüfung, wonach dessen Zeugenladung nicht sinnvoll erscheine, da sich dieser nicht selbst belasten würde, an. Eine Aussage der letzterwähnten Person ist nach Ansicht des UFS daher als unerheblich zu beurteilen. Somit sowie im Hinblick auf das oben hinsichtlich der Rechnungsnummer 5353 Ausgeführte war dem diesbezüglichen Antrag nicht zu entsprechen.
Schlussendlich wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass die Bw. trotz dreimaligen Aufrufes und dem Zuwarten von zwanzig Minuten nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschien, obwohl sie zu dieser, w. o. ausgeführt, ordnungsgemäß geladen wurde. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und die Anwesenheit der Bw. zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich war, wurde der Beschluss gefasst, die mündliche Berufungsverhandlung ohne diese durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. April 2012
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-W/07
- Stammnummer
- 59141
- Gültig
- 27.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF