Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0837-W/03
Wohnraumsanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0837-W/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung vom 30. Oktober 2002 des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk
Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Kalenderjahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Durchführung der Veranlagung ergibt eine Gutschrift in Höhe von €
1.447,80 (S 19.922,00)
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurden vom Bw. ua. Aufwendungen in
Höhe von S 82.231,26 (€ 5.975,98) als Sonderausgaben (§ 18
Einkommensteuergesetz/EStG 1988) für Wohnraumschaffung bzw.
Wohnraumsanierung geltend gemacht. Eine Aufstellung und Belege waren dem Antrag
angeschlossen. Bei Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt die
Aufwendungen nur zum Teil anerkannt und in der Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass, da der Bw. ein bereits errichtetes Haus erworben hat, die
Aufwendungen nicht als Wohnraumschaffung berücksichtigt werden konnten.
Auch seien die Voraussetzungen zur Anerkennung der Aufwendungen für
Wohnraumsanierung auf Grund der Unterlagen nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bw. Berufung erhoben, welche vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen wurde. Im vom Bw. eingebrachten Vorlageantrag wurden
neben der Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben auch die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind. Unter Ausgaben zur Wohnraumschaffung sind nach § 18
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen
verausgabt werden, zu verstehen. Gemäss § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG
1988 stellen Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum dar, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
Herstellungsaufwendungen.
Auch Rückzahlungen
für Darlehen die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für
derartige Darlehen sind nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
abzugsfähige Sonderausgaben.
Laut den vorgelegten Unterlagen
hat der Bw. mit seiner Ehegattin im Kalenderjahr 2000 ein Grundstück mit
einem darauf befindlichen Wohnhaus erworben. Das in den Kalenderjahren 1927/1928
errichtete Wohnhaus wurde vom Bw. umgebaut bzw. saniert. Die Arbeiten wurden
teilweise vom Bw. selbst durchgeführt oder von Unternehmen, die der Bw.
beauftragte, ausgeführt. Die Finanzierung des Grunderwerbes und der
diversen Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten erfolgte mit Darlehen und
Eigenmittel.
Der Bw. hat im Kalenderjahr
2001 eine Rechnung von der A. u. G. BaugesmbH vorgelegt. Aus dieser Rechnung
geht hervor, dass Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sind. Da die
Sanierungsarbeiten über Auftrag des Bw. erfolgt sind und von einem befugten
Unternehmer ausgeführt worden sind, liegen die Voraussetzungen zum Abzug
der Aufwendungen als Sonderausgaben vor. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der
Bw. dem unabhängigen Finanzsenat auch bekanntgegeben, dass die Rechnung mit
Eigenmittel bezahlt worden ist.
Dem im Vorlageantrag gestellten
Anbringen auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages kann gefolgt werden,
da die Ehegattin des Bw. die für die Gewährung des Absetzbetrages
maßgebenden Einkunftsgrenzen nicht überschritten hat.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0837-W/03
- Stammnummer
- 5910
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF