Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0002-L/03
Getränkebezugsübereinkommen - Kreditvertrag, Kauf eines Bezugsrechtes oder nicht der Gebührenpflicht unterliegender atypischer Vertrag?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-L/03vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verpflichtet sich jemand seinem Kunden gegenüber, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen und trifft weiters den Kunden in bestimmten, vertraglich vorgesehenen Fällen die Pflicht, den nicht durch Warenbezug amortisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages zuzüglich Zinsen und Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so sind die wesentlichen Essentialia eines Kreditvertrages iSd Gebührengesetzes gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. März 1993 schloss
die Berufungswerberin (im Folgenden "Brauerei" genannt) mit Herrn Helmut M. (im
Folgenden mit "Kunde" bezeichnet) eine als
"Getränkebezugsübereinkommen" bezeichnete, von beiden Vertragsteilen
unterfertigte Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1.) Die Brauerei sagt dem Kunden einen einmaligen,
nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von S 300.000,-- plus 20 %
MWSt. S 60.000,-- gesamt S 360.000,-- für die Abnahme von 1.200 hl Bier ...
zu.
2.)
Als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde, das von ihm ... benötigte
Bier ... ausschließlich und ununterbrochen von der Brauerei ... zu
beziehen, bzw. beziehen zu lassen und jeden Bezug, Ausschank oder Verkauf eines
anderen Bieres zu unterlassen. Der Kunde erklärt, dass die von der Brauerei
gemäß Punkt 1.) erbrachte Leistung eine volle Gegenleistung für
die Getränkebezugsverpflichtung die weder durch die vorzeitige
Rückzahlung, noch durch eine sonstige im Vertrag nicht vorgesehene Tilgung
aufgehoben werden kann, darstellt.
3.)
Die Brauerei erbringt die im Punkt 1.) genannten Vergütungen unter der
Voraussetzung, dass der Kunde pro Vertragsjahr mindestens 120 hl Bier bezieht,
sodass sich auf die gesamte Vertragsdauer ein Bierbezug von 1.200 hl
ergibt.
Bei Abnahme und
Bezahlung der auf die Vertragsdauer berechneten Mindestbezugsmengen vor Beginn
des achten Vertragsjahres, hat der Kunde das Recht, für die restliche
Vertragsdauer eine aliquote Entlohnung der gemäß Punkt 1.)
vereinbarten Vergütung zu
erhalten.
Hat der Kunde nach
Ende der Vertragsdauer die Gesamtmindestbezugsmengen nicht abgenommen,
verlängert sich die Laufzeit des Übereinkommens so lange, bis der
Kunde die Gesamtmindestbezugsmengen an Bier abgenommen und bezahlt hat. Der
Brauerei steht jedoch das Wahlrecht zu, statt der Verlängerung der Laufzeit
dieses Übereinkommens, eine aliquote Rückerstattung der in Punkt 1.)
genannten Vergütung zu verlangen und zwar im Verhältnis der
vereinbarten Gesamtmindestbezugsmengen, bezogen auf die Vergütung
gemäß Punkt 1.), zum tatsächlich erfolgten Bezug.
...
...
9.)
Bei Übertragung des Betriebes ist der Kunde bei Fortdauer der eigenen
Haftung bis zur gänzlichen Vertragserfüllung verpflichtet, die sich
aus dem Getränkebezugsübereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten
schriftlich nachweislich so zu überbinden, dass der neue Betriebsinhaber
den Inhalt dieses Getränkelieferungsübereinkommens als seine eigene
Verpflichtung anerkennt.
Als
Sicherstellung bietet der Kunde der Brauerei unwiderruflich alle seine gegen
einen Betriebsnachfolger zustehenden Ansprüche an.
10.)
Der Kunde verpflichtet sich, Bier ausschließlich durch die Brauerei zu
beziehen und unterlässt jeden Bezug, Verkauf oder Ausschank eines anderen
Bieres. Bei Verletzung dieses Vertragspunktes verpflichtet sich der Kunde,
unbeachtet der Rechtsfolgen gemäß Punkt 12.)f) die doppelte Differenz
zwischen Einstands- und Verkaufspreis, mindestens jedoch S 600,-- pro hl
für vertragswidrig verkauftes Bier an die Brauerei zu bezahlen.
...
11.)
Werden die jährlichen Mindestbezugsmengen vom Kunden nicht abgenommen und
bezahlt, steht der Brauerei das Recht zu, über Aufforderung, den auf diesen
Zeitraum berechneten, nicht amortisierten Teil, der von der Brauerei
gemäß Punkt 1.) geleisteten Vergütung, zuzüglich
Mehrwertsteuer, samt 12 % p. a. zuzüglich USt. ab deren Leistung,
zurückzuverlangen, wobei sich die Amortisation nach dem Verhältnis der
im relevanten Zeitraum bezogenen Menge an Bier, zu der
vereinbarungsgemäß abzunehmenden Menge berechnet.
12.)
Die Brauerei hat das Recht, den Getränkebezugsvertrag mit sofortiger
Wirkung zu lösen, wenn der
Kunde
a) gegen Punkt 9.) der
Verpflichtung auf Überbindung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
auf einen Betriebsnachfolger
verstößt,
b)
während zweier Jahre den jährlichen Mindestbezug an Bier
unterschreitet,
c) vier Monate
lang kein Bier bezieht,
d)
Rechnungen trotz Fälligkeit nicht
bezahlt,
e) den
Geschäftsbetrieb
einstellt,
f) gegen Punkt 10.)
verstößt und nicht bei der Brauerei bezogene Getränke
verkauft,
g) über das
Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bzw. die
Eröffnung mangels kostendeckenden Verfahrens
unterbleibt.
In diesen
Fällen hat der Kunde den nicht amortisierten Teil der ihm gemäß
Punkt 1.) geleisteten Vergütung samt 12 % Zinsen, zuzüglich USt. ab
deren Leistung, bei aufrechtem Weiterbestand des Eigentumvorbehaltsrechtes, wenn
die Vergütung zum Teil oder zur Gänze in Waren besteht,
zurückzubezahlen, oder nach Wahl der Brauerei, für den Fall, dass die
Vergütung zum Teil oder zur Gänze in Waren besteht, diese
herauszugeben, wobei der Rücknahmewert abzüglich Aufwendungen dem
Amortisationsbetrag angerechnet wird. ...
...
14.)
Sämtliche mit diesem Getränkebezugsübereinkommen im Zusammenhang
stehenden Kosten, Gebühren und Steuern trägt der Kunde.
..."
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz - nunmehr Finanzamt Urfahr - schrieb
der Einschreiterin mit Bescheid vom 23. September 1998 für dieses
Rechtsgeschäft gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) unter Heranziehung der Kreditsumme von
360.000,00 S als Bemessungsgrundlage Rechtsgebühr von 2.880,00 S vor. In
der Begründung verwies die entscheidende Behörde auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1995, 94/16/0278, wonach der für die
Gebührenpflicht maßgebliche Urkundeninhalt einen Kreditvertrag
darstelle.
In der Berufung gegen diesen
Rechtsgebührenbescheid wurde unter Hinweis auf ein in einem
gleichgelagerten Fall vorgelegtes privates Rechtsgutachten (ohne Datum) im
Wesentlichen eingewendet:
Das Gebührengesetz
knüpfe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und VfGH in Ansehung des
Abschlusses von Rechtsgeschäften an das Vertragsrecht des bürgerlichen
Rechtes an. Zunächst wäre von der Abgabenbehörde zu prüfen
gewesen, wie der vorliegende Fall zivilrechtlich zu beurteilen sei. Bei der
Beurteilung einer Abrede komme es nicht auf wirtschaftliche Zusammenhänge,
sondern im Sinne des § 17 Abs. 1 GebG allein auf den Inhalt der Urkunde an.
Aus der Anknüpfung an einen Vorgang des Rechtsverkehrs folge eine
entsprechende Beurteilung des Erwerbsvorganges, sodass es auf die
äußere zivil- bzw. formalrechtliche Beurteilung ankomme. Im
vorliegenden Fall habe sich der Gastwirt verpflichtet, während einer
bestimmten Zeit das für sein Lokal benötigte Bier ausschließlich
von der Brauerei zu beziehen. Auf der anderen Seite stehe die Zahlung eines
einmaligen Betrages durch die Brauerei an den Gastwirt als Gegenleistung
für das Alleinbezugsrecht. Bei wesentlicher Vertragsverletzung könne
die Brauerei den nicht amortisierten Teil des von ihr geleisteten Beitrages
zurückverlangen. Eine solche Vereinbarung sei weder ein Darlehens- noch ein
Kreditvertrag. Dazu werde auf das Rechtsgutachten verwiesen, welches als
Bestandteil dieser Berufung anzusehen sei. Die Leistung der Brauerei
stelle vielmehr eine echte vertragliche Gegenleistung für die
Einräumung des Alleinbelieferungsrechtes dar, die bei vertragskonformem
Verhalten nicht rückzuerstatten sei. Dieser Sachverhalt sei zivilrechtlich
(§ 1053 ABGB) als (Rechts-) Kauf zu qualifizieren. Der festgestellte
Mindestbezug diene als Grundlage für die Ermittlung des Wertes des von der
Brauerei erworbenen Alleinbelieferungsrechtes und somit der Kaufpreisbestimmung.
Die Rückzahlungsverpflichtung resultiere aus dem
Rückabwicklungsanspruch und sei nicht Hauptleistungspflicht. Weiters sei
für bestimmte Vertragsverletzungen ein pauschalierter Schadenersatz in Form
eines Pönales vereinbart worden. Der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 31.5.1995, 94/16/0278, könne den Rechtsstandpunkt der Behörde
nicht stützen, da der bescheidgegenständliche Vertragsinhalt erheblich
anders gelagert sei. Der vorliegende Vertragsinhalt wäre der
Abgabenbehörde vollständig bekannt gewesen. Diese hätte
entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis keine Rechtsgebühr
festgesetzt. Die nachträgliche Vorschreibung der Rechtsgebühr stehe im
Gegensatz zur bisherigen Rechtsmeinung der Abgabenbehörden und der bisher
geübten Verwaltungspraxis, und somit dem Gesichtspunkt des
Gutglaubensschutzes entgegen. Die Umsatzsteuer sei ein Nebenanspruch zu
dem von den Parteien als umsatzsteuerpflichtig angesehenen Kaufpreis und
könne nicht - wenn eine zivil- und abgabenrechtliche Falschqualifikation
vorliegen sollte - auf Grund irriger Rechtsansicht zu einem Teil des
Hauptanspruchs (iS § 33 TP 19 GebG), also zur "vereinbarten Kreditsumme"
werden. An der Willensübereinstimmung, dass die Kreditsumme 300.000,00 S
übersteigen solle, fehle es jedenfalls, auch wenn man die rechtliche
Qualifikation der Vertragspartner umdeuten wolle. Der bekämpfte
Bescheid enthalte keine Begründung, weshalb die Gebührenvorschreibung
an die Berufungswerberin erfolgt sei. Da die Ermessensentscheidung nicht
begründet und somit ihre Nachprüfbarkeit nicht sichergestellt sei,
liege überdies ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Seitens des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz - nunmehr Finanzamt Urfahr -
ist keine Berufungsvorentscheidung ergangen.
Auf die von der
Berufungswerberin im Vorlageantrag zu einem gleichgelagerten Fall vorgebrachten
zusätzlichen Argumente sowie auf das weitere vorgelegte private
Rechtsgutachten vom 15. Oktober 2001 wird in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung noch ausführlich eingegangen. Nach diesem Gutachten
sei das vorliegende Getränkebezugsübereinkommen nicht als
Kreditvertrag zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich dabei um einen
atypischen Vertrag, bei dem die Geldleistung der Brauerei auf Seite des Kunden
durch das Eingehen einer Verpflichtung zur Unterlassung von Fremdbezug und einer
Verpflichtung zum Abruf der Mindestbezugsmenge vergolten werde. Die vertragliche
Regelung, wonach die Brauerei im Falle von Vertragsverletzungen des Kunden
(alternativ zur Zuhaltung der genannten Primärverpflichtungen) den nicht
amortisierten Teil des Geldbetrages zurückfordern könne, konkretisiere
bzw. modifiziere lediglich den bei der Nichterfüllung schon nach dem Gesetz
bestehenden Kondiktionsanspruch. Diese Sekundärverpflichtung des Kunden sei
für die Vertragsqualifikation jedenfalls nicht maßgeblich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Festsetzung der
Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend (siehe § 17 Abs. 1 GebG).
Gemäß
§ 33 TP
19 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den
Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag
eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr von 0,8
v.H., wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder
während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des
Kreditvertrages mehrmals verfügen kann.
Nach § 17 Abs. 4 GebG ist
es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit
eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines
der Beteiligten abhängt. Der Anregung, hinsichtlich des § 17 Abs. 4
GebG ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, folgte der VwGH im
Erkenntnis vom 18.12.1995, 95/16/0135, im Hinblick darauf, dass der VfGH mit den
Bedenken des Beschwerdeführers bereits konfrontiert die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt hatte, nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen
somit keine Bedenken gegen die Regelung des § 17 Abs. 4 GebG.
Gemäß
§ 26
leg.cit. gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen
Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende
Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl.Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als
unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln
sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des
§ 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des
vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
In der Hauptsache strebt die
Berufungswerberin Gebührenfreiheit mit der Begründung an, im
gegenständlichen Vertrag sei ohne vorausgegangene Kreditgewährung ein
Bezugsrecht gekauft worden. Bei der im Vertrag vorgesehenen allfälligen
Rückzahlung der Geldmittel handle es sich nicht um die
Rückzahlungspflicht auf Grund eines Kreditvertrages, sondern vielmehr um
die Rückabwicklung zufolge Leistungsstörung.
Die vorliegende Vertragsurkunde
enthält in Punkt 1. die Zurverfügungstellung eines bestimmten
Geldbetrages durch die Brauerei an den Kunden. Erst im Gegenzug, als
Gegenleistung, wird die Bezugsverpflichtung des Kunden geregelt.
Nach dem deutlichen Inhalt der
gegenständlichen Vereinbarung räumte die Berufungswerberin dem Kunden
im Wege der Bereitstellung eines Gesamtbetrages von 360.000,00 S über
die genannte Summe die Dispositionsfähigkeit ein. Damit hat sie sich dem
Kunden gegenüber jedoch verpflichtet, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung
zu stellen, worin ein Essentiale eines Kreditvertrages iS des
Gebührenrechtes gelegen ist. Dazu kommt, dass - unter Berücksichtigung
der gemäß
§ 26 GebG gebotenen Behandlung bedingter Leistungen
als unbedingt - den Kunden der Einschreiterin in bestimmten, vertraglich
vorgesehenen Fällen die Pflicht trifft, den nicht durch Warenbezug
amortisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages zuzüglich
Mehrwertsteuer und Zinsen zurückzuzahlen. Daraus folgt für den
Berufungsfall auch das Vorliegen des weiteren wesentlichen Essentiale eines
Kreditvertrages, nämlich der Begründung einer verzinslichen
Rückzahlungsverpflichtung.
Das streitige
Übereinkommen erfüllt somit nach zivilrechtlichen Auslegungskriterien,
und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die im § 33 TP 19 Abs. 1
GebG umschriebenen Voraussetzungen.
An dieser rechtlichen
Qualifikation vermag jener Umstand, den die Berufungswerberin in den Vordergrund
zu stellen sucht, nämlich der "Kauf eines Bezugsrechtes", nichts mehr zu
ändern, weil es für die Qualifikation einer Vereinbarung als
Kreditvertrag unmaßgeblich ist, von welchen Absichten sich der
Kreditnehmer dabei leiten lässt und weil andererseits auch in Fällen,
in denen die gebührenrechtlich unmaßgebliche Bedingung für eine
verzinste Rückzahlung des empfangenen Betrages gar nicht schlagend wird, in
wirtschaftlicher Hinsicht eine Rückzahlung der kreditierten Summe im Rahmen
der vertragsmäßigen Warenbezüge (sog. Amortisation)
erfolgt.
Zum Argument der
Berufungswerberin, ihr allfälliger Rückforderungsanspruch resultiere
aus dem Rückabwicklungsanspruch und sei nicht Hauptleistungspflicht, ist
darauf hinzuweisen, dass selbst die Qualifikation des Rückforderungsrechtes
betreffend den nicht amortisierten Teil der eingeräumten Geldsumme als
bereicherungsrechtliche Rückforderung nichts daran zu ändern vermag,
dass der Rückforderungsanspruch im Rahmen einer so genannten
Anspruchskonkurrenz auch auf die ursprüngliche Vereinbarung - im
Berufungsfall somit auf den Kreditvertrag - gestützt werden kann, auf
welche Möglichkeit auch der OGH (siehe E SZ 62/201)
ausdrücklich verwiesen hat. Weiters hat der OGH in seiner Entscheidung vom
19.9.2002, 8 Ob 71/02b, grundsätzlich den Darlehens- bzw. Kreditcharakter
eines Bierlieferungsvertrages bestätigt.
Ist der Vertrag als
Kreditvertrag im Rechtssinn zu verstehen, so ist die daran anknüpfende
gebührenrechtliche Konsequenz, dass gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1
GebG die Kreditsumme die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bildet. In
welcher Weise der in der Kreditsumme enthaltene, ausdrücklich als solcher
ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag vom Kreditnehmer in der Folge zu verwenden war
bzw. verwendet wurde, ist gebührenrechtlich unmaßgeblich. Im
Zusammenhang mit dem Gebührentatbestand des § 33 TP 5 GebG wurde
bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch die Umsatzsteuer in die
Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Im gegenständlichen Fall
ist für die Anwendung des § 17 Abs. 2 GebG kein Raum, da die
vorliegende Vereinbarung nicht undeutlich ist.
Die von der Einschreiterin
beantragte Zeugeneinvernahme, welche als Beweisthema die Parteienabsicht im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Gegenstand hat, konnte unterbleiben, weil
der Beweggrund für die schriftliche Beurkundung für die Beurteilung
der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich ist und die Behörde bei
einem solchen eindeutigem und bestimmtem Inhalt der Urkunde wie im Berufungsfall
nicht verpflichtet ist, weitere Erhebungen durchzuführen.
Durch das
Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten
Gesetze zu erheben. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, dass die
Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf
Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, abrückt, nicht
verletzt. Das im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist
nämlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von
Treu und Glauben (siehe VwGH 15.12.1988, 88/16/0142, 0143). Auch die
Bundesabgabenordnung gestattet es nicht, aus allenfalls bisher unrichtig
entschiedenen Abgabenfällen einen anhängigen Abgabenfall entgegen der
geltenden Rechtslage zu entscheiden. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch
im Abgabenrecht zu beachten (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170). Er schützt jedoch
nicht das Vertrauen der Partei auf Beibehaltung einer rechtswidrigen
Verwaltungspraxis (VwGH 16.3.1993, 93/14/0029).
Der Kreditvertrag zählt zu den zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften. Zur Entrichtung der Gebühren für
solche (zweiseitig verbindliche) Rechtsgeschäfte sind die Unterzeichner der
Urkunde verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG). Der Absatz 6 des § 28
leg.cit. lautet: "Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei
oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet."
Schulden jedoch mehrere
Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung, so sind sie gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB). Ein solches abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis besteht
bereits dann, wenn der maßgebliche abgabenrechtliche Tatbestand
verwirklicht ist. Liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es
gem. § 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von
einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder
aber das Ganze von einem einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der
Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne,
im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur
Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde
einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. §
20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Ist jedoch die
Forderung bei dem zunächst zur Steuerleistung herangezogenen
Gebührenschuldner uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum
in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.1991, 90/16/0150 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall ist
aktenkundig, dass ein an den Kunden gerichtet gewesener Bescheid vom 19. August
1998 mit dem Vermerk "verzogen" rückgelangt ist. Auch eine Adressanfrage
bezüglich Kunden war nicht zielführend, da sich dieser lt.
Meldebehörde "nach unbekannt abgemeldet" hat. Weiters hat die
Berufungswerberin selbst mit Schreiben vom 17. Juli 1998 der Abgabenbehörde
mitgeteilt, dass der Kunde "nicht auffindbar" sei.
Eine Zustellung des
Gebührenbescheides an den Kunden ist nicht möglich gewesen. Die
Abgabenbehörde war daher gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines
Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, da die Behörde
verpflichtet ist, für die Erhebung und Einbringung der ausstehenden Abgabe
zu sorgen. Im vorliegenden Fall war somit die nach der privatrechtlichen
Vereinbarung nicht mit der Gebühr zu belastende Berufungswerberin als
Gesamtschuldnerin zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. Der
erstinstanzliche Begründungsmangel wurde somit durch diese nachgereichte
Begründung saniert.
Der Grundsatz von Treu und
Glauben bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und
zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben (zB VwGH 14.7.1994, 91/17/0170). Da das
Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt
entstanden ist, in dem der steuerpflichtige Tatbestand verwirklicht wurde, kann
bei der vorliegenden Vorschreibung der Gebühr an die Brauerei nicht von der
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gesprochen werden.
Der Berufungsfall ist vom
Sachverhalt nicht anders gelagert als die vom VwGH mit den Erkenntnissen vom
31.5.1995, 94/16/0278, und vom 17.5.2001, 2001/16/0249, entschiedenen und
vollkommen gleich gelagert - ja sogar dieselbe Brauerei als Einschreiterin und
dasselbe Vertragsmuster betreffend - wie der vom VwGH mit Erkenntnis vom
1.10.2001, 2001/16/0312, entschiedene. Genauso wie in der zuletzt
zitierten Entscheidung wurden auch im vorliegenden Fall eine Mindestbezugsmenge
(Punkt 3. des Vertrages), ein Pönale (Punkt 10. des Vertrages) sowie eine
bedingte Rückzahlungsvereinbarung (Punkt 11. und 12. des Vertrages)
vereinbart.
Zum älteren privaten
Rechtsgutachten (ohne Datum) hat der VwGH in den Erkenntnissen vom 17.5.2001,
2001/16/0249, und vom 1.10.2001, 2001/16/0312, bereits eingehend Stellung
bezogen und ausgeführt, dass kein Rechtskauf (Kauf eines Bezugsrechtes),
sondern ein Kreditvertrag vorliege.
Auch das private
Rechtsgutachten vom 15. Oktober 2001, wonach es sich beim vorliegenden
Getränkebezugsübereinkommen um einen atypischen Vertrag handle, bei
dem die Geldleistung der Brauerei auf Seite des Kunden durch das Eingehen einer
Verpflichtung zur Unterlassung von Fremdbezug und einer Verpflichtung zum Abruf
einer Mindestbezugsmenge vergolten werde, weiters die vertragliche Regelung,
wonach die Brauerei im Falle von Vertragsverletzungen des Kunden (alternativ zur
Zuhaltung der genannten Primärverpflichtungen) den nicht amortisierten Teil
des Geldbetrages zurückfordern könne, lediglich den bei der
Nichterfüllung schon nach dem Gesetz bestehenden Kondiktionsanspruch
konkretisiere bzw. modifiziere und weiters diese Sekundärverpflichtung des
Kunden für die Vertragsqualifikation jedenfalls nicht maßgeblich sei,
kann im Ergebnis nicht überzeugen und zwar aus folgenden
Gründen: Die Berufungswerberin übersieht (dem Gutachten vom 15.
Oktober 2001 folgend) grundlegend, dass im vorliegenden
Getränkebezugsübereinkommen von vornherein auch eine Regelung des
Schicksals des dem Kunden durch die Einschreiterin zur Verfügung gestellten
Geldbetrages für den Fall getroffen wird, dass der Kunde eine gewisse Zeit
hindurch kein Bier bezieht, insolvent wird oder seinen Geschäftsbetrieb
einstellt. Damit wird - wie schon vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung unübersehbar klargestellt wurde - abhängig von einem
ungewissen Ereignis (also einer Bedingung) eine Rückzahlungsvereinbarung
betreffend das zur Verfügung gestellte Geld getroffen, die wegen des
Vorliegens der Essentialia eines Kreditvertrages als bedingter Kreditvertrag und
nicht bloß als eine vom Element der Zurverfügungstellung des
Geldbetrages willkürlich losgelöste bedingte
Rückzahlungsverpflichtung anzusehen ist. An dieser Lösung vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass es unabhängig von einer solchen
Vereinbarung durchaus auch andere Rechtsgrundlagen für eine
Rückforderung gibt (z.B. bereicherungsrechtliche). Die Erfüllung der
Tatbestände des § 33 GebG wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die
Parteien auf Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu
rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen
der Tatbestände des Rechtsgebührenrechtes erfüllen. Dasselbe gilt
für die im Vertrag ebenfalls enthaltene Wahlmöglichkeit der Brauerei,
eine Pönaleleistung in Anspruch zu nehmen. Verpflichtet sich jemand
seinem Kunden gegenüber, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen
und trifft weiters den Kunden in bestimmten, vertraglich vorgesehenen
Fällen die Pflicht, den nicht durch Warenbezug amortisierten Teil des zur
Verfügung gestellten Betrages zuzüglich banküblicher Zinsen und
Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so sind die wesentlichen Essentialia eines
Kreditvertrages iSd GebG gegeben.
Aus den dargelegten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen und wie im Spruch
zu entscheiden.
Linz,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1053 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-L/03
- Stammnummer
- 5905
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF