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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2706-W/09

Umschulung zur Lebens- und Sozialberaterin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2706-W/09vom 24.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Vorlageantrag bringt die Bw. vor, dass die von ihr besuchten Kurse nicht ausschließlich persönlichkeitsbildende Maßnahmen zum Inhalt gehabt hätten, sondern die NLP-Practitioner Ausbildung der notwendige erste Teil der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater und Trainer in der Erwachsenenbildung gewesen sei. Wie oben bereits dargelegt sind die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater beim Team W. die Vollendung des 25. Lebensjahres, eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein persönliches Einstiegsgespräch oder die Teilnahme an einem Einführungsseminar für die NLP-Ausbildung. Dass der NLP-Practitioner demnach für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater der notwendige erste Teil sei, trifft nur insoweit zu, denn Voraussetzung ist lediglich die Teilnahme an einem NLP-Einführungsseminar und nicht die gesamte NLP-Practitioner Ausbildung. Es wird der Bw. nicht abgesprochen, dass die Inhalte des NLP-Practitioner für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater anerkannt werden. Der UFS bezweifelt vielmehr, dass die Bw. diese Umschulungsmaßnahmen auf sich genommen hat, um auch tatsächlich den Beruf eines Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Die Bw. ist Juristin, hat die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt und arbeitete im streitgegenständlichen Jahr in der Rechtsabteilung der C. GmbH. Ihr Vorbringen, sie wolle gänzlich in die Selbständigkeit wechseln, sieht der UFS als reine Schutzbehauptung, um die Aufwendungen, die die Bw. aus privatem Interesse getätigt hat, in den beruflichen Bereich zu verlagern. Die Bw. hat bereits im Jahr 2007 mit den Umschulungsmaßnahmen begonnen und wird nach eigenen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung erst im Jahr 2013 die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater beenden. Sie begründet die lange Dauer der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater damit, dass sie voll berufstätig ist und nur jene Kurse absolviere, die sie sich auch finanziell leisten könne. Diese Begründung reicht nicht aus, um den Willen der Bw., sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, nachzuweisen; zumal das Ausbildungsinstitut Team W. selbst angibt, dass die einzelnen Lehrgänge so konzipiert sind, dass sie neben dem Beruf absolviert werden können. Wenn die Bw. vermeint, die in der Kommunikations- und Coachingausbildung erworbenen Kenntnisse seien wesentlich für zukünftige Führungsaufgaben, die die Bw. im Personal- und Rechtsbereich anstrebe, ist darauf hinzuweisen, dass eine steuerliche Berücksichtigung diesbezüglicher Maßnahmen davon abhängt, ob ein Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegeben ist oder ob umfassende Umschulungsmaßnahmen vorliegen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Dass die Kenntnisse des neurolinguistischen Programmierens mit ihrer im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, hat die Bw. nicht einsichtig gemacht. Ob diese Kenntnisse für zukünftige Führungsaufgaben von Bedeutung sind, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant, denn die durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Zusammenhang mit der im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit aufweisen. Soweit die Bw. darauf verweist, dass die Kommunikationsform des NLP als Teil der Mediationsausbildung vom Leiter des Mediationslehrganges für gleichwertig anerkannt worden sei, ist zu erwidern, dass im gegenständlichen Fall nicht die Aufwendungen für die Ausbildung zum Mediator einer steuerrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind, sondern die Aufwendungen der Kurse betreffend NLP-Practitioner und NLP-Master. Dass der Besuch der Kurse für NLP Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht. Auch der UFS gelangt zur Ansicht, dass auf Grund der Inhalte der besuchten Kurse ein beruflicher Zusammenhang und damit eine berufliche Bedingtheit der Bildungsmaßnahmen nicht gegeben sind. Wenn die Bw. auf die Rechtsprechung des deutschen BFH hinweist, wonach dieser die Kosten für NLP-Kurse als abzugsfähig ansieht, ist zu erwidern, dass dem deutschen Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen ist. Während die von der deutschen Steuerpflichtigen besuchten Kurse folgende Inhalte hatte - Interviewtechniken, Vorbereitung und Durchführung von Seminaren, Koordination und Leitung von Gruppenprozessen, Organisationsentwicklung, waren die Inhalte der von der Bw. besuchten Kurse auf die Ausbildung zum NLP-Practitioner und NLP-Master und in der Folge bei weiterem Besuch der speziellen Fachmodule der Lebens- und Sozialberatung auf das dementsprechende Diplom abgestellt. Während die Inhalte der von der deutschen Steuerpflichtigen absolvierten Kurse genau auf ihre berufliche Tätigkeit zugeschnitten gewesen waren, waren die Inhalte der von der Bw. besuchten Kurse auf die Umschulung zu einer Lebens- und Sozialberaterin gerichtet. Im gegenständlichen Fall finden diese Aufwendungen keine Anerkennung, da es der Bw. nicht gelungen ist, dem UFS nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die von ihr absolvierten Bildungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung des Berufes eines Lebens- und Sozialberaters gerichtet sind. Hinsichtlich der von der Bw. zitierten deutschen Rechtsprechung, wonach die Kosten für NLP-Kurse abzugsfähig seien, wenn u.a. der Erwerb der Kenntnisse auf eine Verwendung im Beruf angelegt sei bzw. der absolvierte Kurs zu einem beruflichen Aufstieg geführt habe, ist zu entgegnen, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der C. GmbH eben nicht nachgewiesen werden konnte. Die Bw. war in der C. GmbH als Assistentin der Geschäftsführung tätig, erfüllte die im obigen Sachverhalt festgestellten Tätigkeiten und ist ein diesbezüglicher beruflicher Veranlassungszusammenhang nicht erkennbar. Wenn die Bw. vermeint, durch den Besuch der NLP-Kurse habe sie einen beruflichen Aufstieg erreicht, weil ihr Arbeitsbereich in der C. GmbH ab Februar 2008 erweitert worden sei, schließt sich der UFS dieser Meinung nicht an. Laut Angaben des Zeugen A. waren bestimmte Aufgaben der Bw. abgeschlossen und suchte sie in der Folge nach einem anderen Aufgabengebiet. Dass damit ein beruflicher Aufstieg verbunden war, ist für den UFS nicht nachgewiesen. Auch der Zeuge A. verneinte einen von der Bw. behaupteten beruflichen Aufstieg in der C. GmbH. Ganz im Gegenteil, nachdem das Dienstverhältnis der Bw. mit der C. GmbH Ende 2008 beendet wurde, war die Bw. das ganze Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis auf drei Monate arbeitslos gemeldet; daraus, wie die Bw. vermeint, damit einen beruflichen Aufstieg zu begründen, ist dies für den UFS nicht nachvollziehbar. Wenn die Bw. vorbringt, ausschlaggebend für ihre Aufnahme im Personalbereich eines Konzernunternehmens im Jahr 2011 seien ihre Kenntnisse in Mediation und NLP gewesen, dann mag dies möglicherweise zutreffen, aber die Beurteilung, ob die NLP-Kurse beruflich veranlasst sind und ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit vorliegt, ist im streitgegenständliche Jahr zu treffen. Ebenso irrelevant ist die Behauptung der Bw., erst durch die NLP-Module habe sie die Möglichkeit erhalten in den Personalbereich eines Konzerns einzusteigen. Denn nicht jede Ausgabe, die zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt, darf bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988). Soweit die Bw. vorbringt, sie habe die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin langfristig geplant und in der mündlichen Verhandlung ihre Planung bekannt gibt, wonach sie nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ihre Tätigkeit in der ÖBB Postbus GmbH weiter reduzieren und in einem erst anzumietenden Geschäftslokal ein oder zweimal in der Woche ihre Beratungsleistungen anbieten wolle, verbleibt die Bw. damit im Bereich der bloßen Absichtserklärung. Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Bw. auf die tatsächliche Ausübung des Berufes Lebens- und Sozialberater abzielt, sind für den UFS nicht ersichtlich. Die Bw. beteuert zwar, dass sie nur jene Kurse besuche, die sie sich auch finanziell leisten könne; dies ist jedoch ein Umstand, der auch bei privat motivierten Kursbesuchen zum Tragen kommt. Auch die Etablierung eines Geschäftsmodells, welches aus den Bereichen der Lebens- und Sozialberatung und der Wirtschaftsmediation bestehe, befindet sich lt. Bw. im Planungsstadium, eine Darstellung über zukünftige Einkünfte bzw. konkrete Angaben über zukünftige Auftraggeber ist die Bw. schuldig geblieben. Wenn die Bw. ausführt, dass ihr erstes Buch die in den NLP-Kursen gelehrten Kenntnisse über Konstruktivismus darstelle und darin die theoretischen Kenntnisse mit den praktischen Erfahrungen vereint seien, dann zeigt dieses Vorbringen jedenfalls keinen beruflichen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bw. Soweit die Bw. vorbringt, auf Grund des Umfanges und der Komplexität der einzelnen Teilbereiche ihrer Ausbildung sei ihr beruflicher Entwicklungsplan sehr zeitintensiv und daher könne sie die einzelnen Ausbildungen wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Angestellte nicht beschleunigen, ist der UFS der Ansicht, dass der Bw. - wie oben bereits festgestellt - ein tatsächliches Anstreben des Berufes Lebens- und Sozialberaterin abzusprechen ist. Durch das undifferenzierte und ständig wechselnde Vorbringen der Bw. im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens, zu Beginn wurde vorgebracht, die NLP-Ausbildung sei für die Kommunikations- und Coachingausbildung notwendig, dann würden die NLP-Kurse in der C. GmbH benötigt werden, in weiterer Folge seien die NLP-Kurse die Voraussetzung für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin und schließlich seien die in den NLP-Kursen gelehrten Kenntnisse in einem von der Bw. verfassten Buch veröffentlich worden. Eine subjektive Absicht der Bw. sich eine neue Einkunftsquelle als Lebens- und Sozialberaterin zu verschaffen, ist in all diesen Tätigkeiten nicht festzustellen. Vielmehr gelangt der UFS zur Ansicht, dass die Bw. aus privaten Motiven eine NLP-Ausbildung begonnen hat, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen Kosten der Lebensführung darstellen. Betreffend die Ausführungen zum Lehrgang Lebens- und Sozialberater beim Team W., wonach die diesbezügliche Ausbildung aus drei Teilen bestehe und beide NLP-Ausbildungen die Basis für den Lehrgang Lebens- und Sozialberatung seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Ausbildungsweg lediglich beim Team W. so darstellt, denn es gibt auch Ausbildungsinstitute, bei denen man abgesehen von den Voraussetzungen des Alters des Ausbildungswerbers, seiner abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufserfahrung lediglich ein Aufnahmegespräch positiv absolvieren muss. Das heißt, die gesetzlichen Voraussetzungen sind für den Beginn einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sehr unbestimmt und nicht eindeutig geregelt. Das Gesetz überlässt den Ausbildungseinrichtungen, ob ein Auswahlseminar oder ein Aufnahmegespräch positiv zu absolvieren ist. Damit können die jeweiligen Ausbildungsinstitute aus zwei Varianten wählen. Beim Team W. besteht somit wegen des modularen Kursaufbaues auch die Möglichkeit nur den NLP-Practitioner und NLP-Master abzulegen, ohne dass eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater angestrebt wird. Wenn die Bw. einwendet, bis zum Ausbildungsabschluss zum Lebens- und Sozialberater würden die erlangten Kenntnisse dem beruflichen Fortkommen in der nichtselbständigen Tätigkeit dienen und einen beruflichen Aufstieg ermöglichen, mag dies die persönliche Meinung der Bw. darstellen, für das streitgegenständliche Jahr und bei ihrer damaligen Dienstgeberin war eine berufliche Notwendigkeit zum Besuch der NLP-Kurse jedenfalls nicht gegeben. Auch der UFS kann keine berufliche Notwendigkeit zum Besuch der NLP-Kurse im Jahr 2007 erkennen. Ebenso ist das Vorbringen der Bw., sie sei in der beruflichen Karriere aufgestiegen, nicht nachvollziehbar. Weder im streitgegenständlichen Jahr noch im Anschluss an die NLP-Kurse hat die Bw. Leitungsaufgaben übertragen bekommen. Wenn nun die Bw. ihre im Jahr 2011 begonnene Tätigkeit bei der ÖBB Postbus GmbH erwähnt, um damit die Notwendigkeit ihrer Bildungsmaßnahmen aus dem Jahr 2007 zu begründen versucht, dann ist einzuwenden, dass die gesetzliche Bestimmung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Bildungsmaßnahme und beruflicher Tätigkeit verlangt. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ist ein beruflicher Zusammenhang und eine berufliche Notwendigkeit der Ausbildungsmaßnahmen in dem Jahr gefordert in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und nicht erst in Folgejahren. Ob diese Ausbildungen in späteren Jahren von anderen Dienstgebern für notwendig oder für spätere Dienstverhältnisse als förderlich erachtet wurden, ist für den gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich; außerdem räumt die Bw. selbst ein, dass die Tätigkeiten bei der ÖBB Postbus GmbH ohne diese Zusatzkenntnisse möglich seien. Soweit die Bw. ausführt, die NLP-Kenntnisse seien für die Bewerbungen bei großen Unternehmen in Führungspositionen notwendig gewesen, übersieht sie, dass Aufwendungen, die zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988). Wie der UFS schon feststellte, ist die NLP-Ausbildung nicht durch die Tätigkeit der Bw. veranlasst, sodass die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben ist. Die entfernte Möglichkeit, im Falle einer Bewerbung bei anderen Unternehmen auf Grund einer NLP-Ausbildung einen Nutzen für seine berufliche Tätigkeit zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht aus. Das Vorbringen der Bw., die Personalabteilung sei die erste Anlaufstelle für Mitarbeiter, die u.a. Probleme mit Mobbing, Bossing, Staffing etc. hätten, mag zwar zutreffen, aus welchem Grund NLP-Bildungsmaßnahmen im Jahr 2007 beruflich notwendig seien, lässt sich daraus freilich nicht erkennen. Wenn die Bw. vorbringt, sie plane von der klassischen juristischen Beratungstätigkeit in den Bereich der Lebens- und Sozialberatung inkl. Ehe- und Familienberatung zu wechseln, dann verbleibt dieses Vorbringen für den UFS lediglich im Bereich von Absichtserklärungen. Denn auf die Frage, wie sich die zukünftigen Einnahmen der Bw. aus der Lebens- und Sozialberatung darstellen, gibt die Bw. an, dass die Umsetzung ihrer Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater erst nach Erlangung des diesbezüglichen Diploms erfolgen werde. Diese Zukunftsaussichten sind für den UFS zu vage. Somit ist nicht erwiesen, dass die Bw. tatsächlich als Lebens- und Sozialberaterin selbständig tätig sein wird. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der ÖBB-Postbus GmbH ab Jänner 2011, des von der Bw. behaupteten beruflichen Aufstiegs mit der Verleihung der Handlungsvollmacht ist zu bemerken, dass diese Umstände eine berufliche Veranlassung von Bildungsmaßnahmen im Jahr 2007 nicht begründen können. Die Bw. führt selbst aus, dass diese Tätigkeiten ohne die speziellen Zusatzkenntnisse möglich, aber nicht mit der fachlichen Professionalität und der Effizienz zu lösen sind. Betreffend den Einsatz der erlernten Diagnostik- und Interventionsmethoden bei der rechtlichen Beratungstätigkeit, die laut Bw. immer wieder zu Lösungen führen, vermag der UFS eine berufliche Notwendigkeit zum Erlernen dieser Methoden nicht erkennen. Dass diese Methoden die berufliche Tätigkeit der Bw. unterstützen und fördern wird nicht in Streit gestellt, allein die Motivation diese NLP-Kurse zu besuchen ist nach Ansicht des UFS im privaten Interesse der Bw. zu sehen. Soweit die Bw. darauf hinweist, dass das Verfassen ihrer Bücher auf Grund ihrer in der absolvierten Ausbildung erlernten Erkenntnisse möglich gewesen sei, ist zu erwidern, dass die Bücher der Bw. möglicherweise inhaltlich gesehen mit der NLP-Ausbildung zusammenhängen, aber die NLP-Module sind nicht Voraussetzung um ein Buch schreiben zu können. Gerade der Beruf des Schriftstellers und Autors zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Verfasser und geistiger Urheber eines Werkes sein kann, gleichgültig welchen Inhalt es hat. Der Besuch der NLP-Module ist jedenfalls für das Schreiben von Büchern nicht notwendig. Hinsichtlich des Beginns der selbständigen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin und der dafür getätigten ersten Marketingmaßnahme, die Errichtung einer Homepage, um ihr erstes Buch zu bewerben, bringt die Bw. in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie gedenke, mit ihrer Publikationstätigkeit bekannt zu werden, um dadurch Klienten für ihre Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin zu akquirieren, ist auszuführen, dass eine Autorin in ihrem Buch zwar ihre persönlichen Ansichten und Erfahrungen einfließen lässt und ihre Veröffentlichungen ihren Bekanntheitsgrad steigern könne, dass aber für das Schreiben eines Buches eine NLP-Ausbildung notwendig sei, dieser Meinung schließt sich der UFS nicht an. Eben so wenig verrät ein Buch die Fähigkeiten einer Person eine andere Person in einer besonderen Situation zu beraten und/oder helfend beiseite zu stehen. Was somit den Beginn der selbständigen Tätigkeit einer Schriftstellerin betrifft, mag dieser mit der Veröffentlichung des ersten Buches der Bw. stattgefunden haben; dass die Bw. ihre Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin bereits im Jahr 2011 gestartet habe, ist jedoch aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht abzuleiten. Was das Ziel der Bw. angeht, gänzlich aus der juristischen Tätigkeit auszusteigen und in die beratende Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater zu wechseln, ist entgegenzuhalten, dass außer die Reduzierung der nichtselbständigen Tätigkeit von 40 auf 35 Wochenstunden im Jahr 2011, um mehr Zeit für die schriftstellerische Tätigkeit zu haben und dem von der Bw. erklärtem Ziel eine eigene Beratungspraxis aufzubauen keine Hinweise und Indizien für einen tatsächlichen Wechsel in die berufliche Selbständigkeit als Lebens- und Sozialberaterin festzustellen sind. Diese Umstände reichen nach Ansicht des UFS nicht aus, eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen betreffend die NLP-Ausbildung zu begründen. Betreffend eine genauere Prognose für die geplante Beratungstätigkeit der Bw. wurde ausgeführt, dass die für die Beratung zur Verfügung stehende Zeit von den Einkünften aus der schriftstellerischen Tätigkeit der Bw. abhänge. Mit diesen ungenauen und vagen Äußerungen gelingt es der Bw. nicht den UFS davon zu überzeugen, dass die NLP-Kurse für die Bw. der Beginn einer umfassenden Umschulung zum Lebens- und Sozialberater darstellt. Zwar gelangt man über die NLP-Ausbildung und weitere Module für die Lebens- und Sozialberatung zum Abschlussdiplom eines Lebens- und Sozialberaters, dass die Bw. den Beruf einer Lebens- und Sozialberaterin angesichts ihrer juristischen und rechtsanwaltlichen Ausbildung jedoch tatsächlich ausüben wird, hält der UFS für nicht glaubhaft. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Bw. ein privates Interesse am Erlernen des neurolinguistischen Programmierens hatte und nunmehr die diesbezüglichen Aufwendungen dem beruflichen Bereich zuordnet, um deren steuerliche Abzugsfähigkeit zu erlangen. Zusammenfassend gelangt der UFS somit zur Ansicht, dass die Aufwendungen für die NLP-Kurse weder einen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit der Bw. aufweisen, noch die Bw. auf die tatsächliche Ausübung des Berufes Lebens- und Sozialberater abzielt. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ermittlung der Werbungskosten | Betriebsratsumlage | € | 36,00 | Ecolex Abo | € | 218,00 | FachWB Handels/Gesellschaftsrecht | € | 34,20 | Krejci, Unternehmensrecht | € | 77,40 | Werbungskosten lt.Berufungsentscheidung | € | 365,60 Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 24. April 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2706-W/09
Stammnummer
59043
Gültig
24.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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