Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1432-W/02
Fahrtkosten für den Besuch eines Bilanzbuchhalterkurs am WIFI
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1432-W/02vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch
Kelemen & Mollatz gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw beantragte in ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1999 Kilometergeld in Höhe von 24.990,00 S und Diäten in
Höhe von 9.000,00 S.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Werbungskosten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind alle Ausgaben zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Da in Ihrem Fall Kursort gleich
Dienstort ist, und das Pendlerpauschale bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt wurde und auch die günstigsten
Verpflegsmöglichkeiten bekannt sind, konnten die beantragten Werbungskosten
nicht gewährt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw mit Schreiben vom 7. Juni 2000 Berufung und führte darin aus, dass sie
im Kalenderjahr 1999 einen Wifi-Buchhaltungskurs absolvierte. Für die Fahrt
von ihrem Wohnort nach Eisenstadt (Arbeitsweg) benütze sie die ÖBB
(Nachweis sei die Monatskarte). An den Tagen, an denen sie den Kurs am Abend
besuchte, musste sie mit dem PKW fahren. Dadurch hatte sie eine Doppelbelastung,
da sie die Zugkarte (monatlich) bezahlte und zusätzlich die Aufwendungen
für die Fahrt mit dem PKW angefallen sind.
Hinsichtlich der beantragten
Tagesdiäten führte die Bw aus, dass sie bei ihren Eltern wohne und
daher keine finanzielle Belastung für Essen habe. An den Kurstagen
müsse sie jedoch ein Abendessen in Eisenstadt zu sich nehmen.
Die Bw ersuchte die
Werbungskosten zur Gänze anzuerkennen und den Einkommensteuerbescheid neu
zu berechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Juni 2000 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt. Hinsichtlich
der nicht anerkannten Fahrtkosten und des Verpflegungsmehraufwandes wurde in der
Bescheidbegründung ausgeführt:
"Ihre
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden
konnten, betragen 490,00 S. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 1.800 S nicht übersteigt, werden 1.800 S
berücksichtigt.
Besucht
jemand am Arbeitsort einen Fortbildungskurs, so können in der Regel keine
zusätzlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte für die Fortbildung am Arbeitsort geltend gemacht
werden. Es entspricht nämlich nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass jemand nach der Arbeit nach Hause fährt und anschließend
wieder an den Arbeitsort zum Besuch eines Fortbildungskurses zurückkehrt.
Aufwendungen für Fahrten von der Arbeitsstätte (Büro -
WIFI) stellen Werbungskosten dar. Tagesdiäten konnten nicht
berücksichtigt werden, da die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten
am Dienstort bekannt sind."
Der steuerliche Vertreter der
Bw brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein und führte darin wie folgt
aus:
"Unsere
Mandantin hat in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 1999 erhöhte
Werbungskosten für freiwillig besuchte Weiterbildungsveranstaltung (WIFI
Buchhaltungskurs) geltend gemacht. Diese Werbungskosten beinhalten im
wesentlichen km-Geld für die Fahrten vom Wohnort zum Veranstaltungsort und
retour.
Dazu
ist anzuführen, dass unsere Mandantin im mittleren Burgenland in N.
beheimatet ist und der Veranstaltungsort des Buchhaltungskurses Eisenstadt war,
wo auch der Sitz des Arbeitgebers ist.
Unsere
Mandantin benützte, allein schon aus Kostengründen für diese
täglichen Fahrten ins Büro und retour die ÖBB-Verbindung. Jedoch
war es Frau S. nicht möglich auch an den Kurstagen den Zug zu
benützen, da es um diese Zeit keine Verbindung mehr gab. Der Kurs fand
jedoch zweimal die Woche von 18 Uhr bis 21.30 Uhr statt.
Unsere
Mandantin war es auch nicht möglich einen anderen Kurs zu besuchen, da der
Arbeitgeber die Zeit für den Kursbesuch nicht zur Verfügung stellt und
somit unsere Mandantin diese Weiterbildungsveranstaltung in Ihrer Freizeit
besuchte, womit sie gezwungen war mit dem privaten PKW die Anfahrten zum Kursort
und retour zurückzulegen.
Unserer
Mandantin entstanden dadurch wesentliche Mehrbelastungen, da sie ja die
Monatskarte für die ÖBB trotzdem anschaffen musste, da sie
natürlich an den kursfreien Tagen nicht das Auto
benützte.
Die
freiwillige Weiterbildung ist im übrigen für unsere Mandantin ein
Muss, da eine berufliches Weiterkommen beim Dienstgeber auch von der belegten
freiwilligen Weiterbildung abhängt.
Wir
ersuchen Sie nunmehr im Namen und auftrags die abgesetzten Werbungskosten
(km-Gelder) anzuerkennen."
Mit Bericht vom 20. Juli 2000
legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002
erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind nur noch die
beantragten Fahrtaufwendungen für die durchgeführten Fahrten an den
Kurstagen mit dem PKW zwischen Wohnort und Dienstort (= Kursort).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 97/14/0103, ausgeführt dass
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen
Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Beruflich veranlasste
Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in
ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt
(vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme vom Grundsatz,
dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen
sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung - mit einem Umweg -
zurückzukehren. Es steht dem Arbeitnehmer jedoch frei mit welchem
Verkehrsmittel er tatsächlich seinen Weg Wohnung - Arbeitstätte
zurücklegt. Diese Entscheidung des Arbeitnehmers hat jedoch keinen Einfluss
auf die Höhe der zu berücksichtigenden Werbungskosten für die
Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte.
Es ist unstrittig, dass die vom
Bw besuchten Kurse der beruflichen Fortbildung dienten, und somit die damit im
Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.
Im
berufungsgegenständlichen Fall beantragt die Bw Kilometergeld für die
an "Arbeitstagen" durchgeführten Fahrten von ihrem Wohnort zum Dienstort
(=Kursort) und retour. Das Aufsuchen der Fortbildungsstätte wurde mit der
Heimfahrt verbunden. Diese Fahrt umfasst zum weitaus überwiegenden Teil die
gleiche Fahrtstrecke, die die Bw auch auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte
zu ihrem Wohnort zurücklegen muss. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale
abgegolten. So weit daher Streckenidentität vorliegt, darf eine abermalige
Berücksichtigung von Fahrtkosten in Form von Kilometergeldern nicht
erfolgen.
Lediglich für die
darüber hinausgehende Strecke (Umweg der sich durch das Aufsuchen der
Fortbildungsstätte ergibt) können Werbungskosten in Form von
Kilometergeld berücksichtigt werden.
Laut Routenplaner
http://www.map24.de/map24/routingform.php3 beträgt die Fahrtstrecke
Arbeitsstätte - Fortbildungsstätte 1,4 km, wobei ein Teil dieser
Wegstrecke (ca. 0,4 km) ebenfalls mit der Strecke Arbeitsstätte - Wohnung
ident ist. Der unabhängige Finanzsenat geht somit von einer
Gesamtlänge des Umweges von 2 Kilometern aus und gewährt für
diesen das amtliche Kilometergeld.
Laut
den Beilagen zur Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 1999 hat
die Bw an insgesamt 50 Tagen den Kurs besucht. Daraus ergeben sich zu
berücksichtigende Werbungskosten in folgender Höhe:
|
50 Tage
|
x
|
2 km
|
x
|
4,90 S
|
=
|
490,00 S
Der
unabhängige Finanzsenat gibt der Bw im vorliegenden Fall zwar in der
berufungsgegenständlichen Sache selbst teilweise Recht, die Berufung wird
jedoch als unbegründet abgewiesen, da die tatsächlichen Werbungskosten
das einem jedem aktiven Arbeitnehmer zustehende Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 1.800 S nicht
überschreiten.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1432-W/02
- Stammnummer
- 5904
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF