Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0020-F/03
Der Beschuldigte befindet sich im Ausland während ein Mängelbehebungsauftrag betreffend seiner Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens seitens der Finanzstrafbehörde ergeht und die darin gesetzte Frist bei seiner Rückkehr bereits abgelaufen ist.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-F/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Gerald Daniaux des Finanzstrafsenates FS1 über die
Beschwerde des Bf. vom 27. Juli 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
26. Juni 2003 betreffend Zurücknahmeerklärung der Beschwerde
gegen den Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2003 hat das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. das Finanzstrafverfahren
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG eingeleitet.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. binnen Frist das
Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, wobei diese inhaltlich nicht
begründet wurde.
Das Finanzamt hat hierauf am 4. Juni 2003 einen
Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer Erfüllungsfrist bis
13. Juni 2003, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei fruchtlosem
Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt,
erlassen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 26. Juni 2003 die Beschwerde als zurückgenommen
erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird,
dass sich der Bf. in der Zeit vom 2. Juni bis zum 16. Juni 2003
auf einem Genesungsurlaub am Mittelmeer befunden und deswegen den
Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 leg.cit
umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist,
dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund hat
anzunehmen, dass sich der Empfänger regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch
die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 leg..cit. ist der Empfänger von der
Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist im
für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen,
den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der
Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 leg. cit. Ist eine hinterlegte Sendung
mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten
wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als
zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens in keinster Weise den Formerfordernissen entsprochen
hat.
Laut im Akt befindlichen
Rückschein wurde der darauf vom Finanzamt erlassene
Mängelbehebungsauftrag am 6. Juni 2003 nach zwei erfolglosen
Zustellversuchen unter Zurücklassung einer Verständigung bei der
Abgabestelle beim Postamt D hinterlegt, wobei mit selbem Tag die Abholfrist
begonnen hat. Tatsächlich wurde der Mängelbehebungsauftrag am
17. Juni 2003 vom Bf. behoben.
Der Mängelbehebungsauftrag
wurde nicht erfüllt, weswegen das Finanzamt gesetzesgemäß den
angefochtenen Zurücknahmebescheid erlassen hat.
Der Bf. hat nunmehr im
Rechtsmittelverfahren über Vorhalt mit einer Reservierungs- und
Einzahlungsbestätigung für einen Bungalow den Zeitraum 2. Juni
bis 16. Juni 2003 betreffend glaubhaft dargelegt, dass er sich zu
diesem Zeitpunkt im Ausland, I, aufgehalten hat.
Der unabhängige
Finanzsenat stellt auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes fest, dass die
Zustellung erst mit dem 17. Juni 2003, also an dem der Rückkehr
des Bf. an die Abgabestelle folgenden Tag binnen der Abholfrist wirksam geworden
ist.
Der Mängelbehebungsauftrag
gilt somit nicht mit dem ersten Tag der Hinterlegung, also dem
6. Juni 2003 als zugestellt, sondern wurde die Zustellung erst am o.a.
Termin wirksam, einem Zeitpunkt, zu welchem für den Bf. eine Erfüllung
des Mängelbehebungsauftrages auf Grund des bereits eingetretenen
Terminverlustes nicht mehr möglich gewesen ist. Der Auftrag konnte daher
keine Rechtswirkung mehr gegenüber dem Bf. entfalten und war als
gegenstandlos zu betrachten. Freilich wäre es opportun gewesen, wenn der
Bf. unverzüglich mit der Finanzstrafbehörde zwecks neuer
Mängelbehebungsfrist in Kontakt getreten wäre, dies kann ihm jedoch
rein rechtlich nicht zur Last gelegt werden.
Der Beschwerde war daher
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Der Bf. wird abschließend darauf hingewiesen, bei
einer neuerlichen Abwesenheit von seiner regelmäßigen Abgabestelle
aus welchen Gründen auch immer, dies umgehend der Finanzstrafbehörde
mitzuteilen, da ein laufendes Verfahren gegen ihn anhängig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-F/03
- Stammnummer
- 5897
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF