Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2850-W/02
Ständiger Aufenthalt einer bosnischen Staatsbürgerin als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2850-W/02vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder war im vorliegenden Fall neben anderen Beweismitteln der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen und der Familienbeihilfenanspruch gem § 3 Abs 2 FLAG im eingeschränkten Umfang zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Antrag vom 7. September 2000
auf Familienbeihilfe für die Kinder V. und D. entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die strittige
Familienbeihilfe ab September 2000 zu gewähren ist.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Beihilfenansuchen,
eingelangt am 7. September 2000 beantragte die Bw., eine bosnische
Staatsbürgerin, für ihre beiden Kinder V., geboren am 1.6.1993 und D.,
geboren am 22.11.1994, ab August 1999 die Familienbeihilfe, welche vom Finanzamt
bis Oktober 1999 gewährt wurde. Nach Informationen des AMS SP zufolge bezog
die Bw. bis 31.10.1999 Arbeitslosenunterstützung und wäre ab November
1999 nach Yugoslawien unbekannten Aufenthaltes gereist, wobei sie sich selbst
abmeldete (BA 7). Das restliche Arbeitslosengeld wurde erst wieder vom 31.8.2000
bis 13.12.2000 bezogen (BA 22). Obwohl das Kind V. schon im Schuljahr 1999/2000
in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, besuchte es erst im
Schuljahr 2000/2001 die Volksschule in P (BA 53).
Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 13. November 2000 den Familienbeihilfenantrag der Bw. ab 1. November 1999
mit der Begründung ab, dass gem § 3 FLAG nicht österreichische
Staatsbürger nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber mindestens 3 Monate mit Einkünften aus
nicht selbständiger Arbeit beschäftigt sind, es sei denn, sie sind
Flüchtlinge oder halten sich schon mindestens 60 Monate ständig im
Bundesgebiet auf. Da die Bw. keine Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit hätte, kein Flüchtling wäre und ihren 60 monatigen
Aufenthalt unterbrochen hätte, bestünde kein Anspruch auf
Familienbeihilfe (BA 17).
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und brachte vor, dass sie seit 1991 ständig in Österreich ihren
Aufenthalt hätte und dieser nie unterbrochen gewesen wäre. Zum Beweis
dafür legte die Bw. Meldebestätigungen vor, aus denen hervorgeht, dass
sie vom 5.4.1993 bis 26.4.1999 in G. (BA 33) und ab 26.4.1999 mit ihren beiden
Kindern in P. (BA 2) angemeldet ist. Sie räumte ein, im November ca. 4
Wochen eine kurze Reise nach Jugoslawien gemacht zu haben.
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der begründet wird, dass ein Nachweis
über den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet vom 1.11.1999 bis
30.8.2000 nicht erbracht worden wäre, es daher für erwiesen angenommen
werde, dass sie sich in dieser Zeit nicht im Bundesgebiet aufgehalten
hätte. Eine Unterbrechung dieses Ausmasses führe zu einem Verlust der
Familienbeihilfe, womit § 3 Abs 1 FLAG Anwendung fände.
Im Vorlageantrag dagegen wies
die Bw. darauf hin, dass lt. vorgelegten Meldebestätigungen hervorginge,
dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nie unterbrochen gewesen wäre und seit
April 1999 auch ein zweiter Wohnsitz in G. bestünde. Dort und bei den
Eltern in P., die ihren ständigen Aufenthalt bei sich bestätigten,
hätte sie seit April 1999 mit ihren Kindern gewohnt (BA 37). Als weitere
Beweise ihres ständigen Aufenthaltes wurde eine Schuleinschreibung für
V. der Volksschule P. vorgelegt, die im Jänner 2000 bzw. April 2000
(UFS-Akt) stattgefunden haben sollte (BA 47). Ferner wurden ein Krankenbericht
vom Krankenhaus SP., adressiert an die Vertrauensärztin der Bw. vom
9.11.1999 (BA 48) sowie die Zusendung der ÖBB Vorteilscard im Mai 2000 (BA
50) vorgelegt.
Fest steht, dass die Bw. ab
September 2001 wieder Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder bezieht, V.
mit September 2000 die Volksschule in P. (BA 13) und D. mit 4. September 2000
den Kindergarten in P. (BA 12) besucht. Für die Bw. besteht ein
unbefristetes Visum in Österreich. (BA 10). Eine telefonische
Rücksprache mit der Bw. ergab, dass sie im April 2000 D. im Kindergarten
anmeldete. Die Auszahlung des restlichen Arbeitslosengeldes vom 31.8.2000 bis
13.12.2000 hätte die Bw. deshalb so gestaltet, um dieses Geld für den
Schulbeginn ihrer Kinder zu sparen.
Laut Schreiben vom 15.9.2003
verzichtet die Bw. auf die Familienbeihilfe, soferne ihr ab September 2000 die
Familienbeihilfe gewährt werden würde (UFS-Akt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der
Familienbeihilfenanspruch einer bosnischen Staatsbürgerin, deren
ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet zweifelhaft erschien.
Gem § 3 Abs 1 FLAG haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Abs 1 gilt gem § 3 Abs 2
FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten sowie für Staatenlose und
Flüchtlinge...
Die
Arbeitslosenunterstützung ist nach den Durchführungsrichtlinien
(03.01) nicht als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. als
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen. Abweichendes
galt jedoch für jugoslawische Dienstnehmer (Abkommen BGBl 289/1966 und
81/1980), wonach der Arbeitslosenbezug als Geldleistung iSd § 3 Abs 1 FLAG
anzusehen war (hiezu auch VwGH 31.3.1987, 86/14/0167, ÖStZB 1987, 509 und
VwGH 10.9.1987, 86/13/0031, ÖStZB 1988, 186 in Wittmann/Galletta, Kommentar
zum Familienlastenausgleich, Rechtsprechung § 3). Mit 1.10.1996 wurde
jedoch das genannte Abkommen mit Jugoslawien gekündigt (BGBl 1996/347) und
ist somit auch die zitierte Judikatur nicht mehr anwendbar.
§ 3 FLAG korrespondiert
hinsichtlich des Begriffes des ständigen Aufenthaltes mit § 26 Abs 2
BAO, wonach dieser dort anzunehmen ist, wo sich jemand unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er in diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Der strittige Aufenthalt der Bw. ist eine
Frage der freien Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO. Demnach hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Indem die Bw. auf die
Familienbeihilfe für die Monate November 1999 bis Ende August 2000
verzichtet, erübrigt es sich, auf die Frage des ständigen Aufenthaltes
in dieser Zeit einzugehen.
Für den UFS ist es als
erwiesen anzusehen, dass ab September 2000, infolge des Schul- und
Kindergartenbesuches der Kinder der Bw. in P. ein ständiger Aufenthalt
nicht in Abrede gestellt werden kann (wie es auch von der Abgabenbehörde
erster Instanz in der BVE bemerkt wird) und somit eine Anspruchsvoraussetzung
gem § 3 Abs 2 FLAG gegeben ist.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2850-W/02
- Stammnummer
- 5895
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF