Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0118-W/03
Gefährdung der Einbringlichkeit, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0118-W/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, am 17. September 2003 in der
Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens über die Berufung der Beschuldigten vom
24. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk in Wien vom 25. Juni 2003
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnissen des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für Körperschaften
(nunmehr Finanzamt für den 23. Bezirk) vom 27. Jänner 1997
und vom 19. November 1997 wurde die Bw. der Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs. 2 und der Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig
erkannt und über sie Geldstrafen in der Höhe von S 100.000,00
bzw. S 200.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden
gemäß
§ 20 FinStrG Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und
40 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten der Strafverfahren
wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit je S 5.000,00
bestimmt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GA 10, vom
22. November 2001, RV/321-10/01, wurde die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens der Bw. bestätigt, zumal bei den
angebotenen Ratenzahlungen in Höhe von monatlich S 3.000,00 die
Einbringlichkeit des seinerzeitigen Strafrückstandes innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist als gefährdet erachtet wurde.
Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom
25. Jänner 2002 wurde auf Grund eines Ratenansuchens vom
16. Jänner 2002 (eingelangt in der Strafsachenstelle des
Finanzamtes am 30. Jänner 2002), in welchem die sofortige
Entrichtung eines Betrages von € 2.180,00, laufende monatliche
Ratenzahlungen in Höhe von € 363,37 und die unwiderrufliche
Abtretung eines gegen ihren Dienstgeber beim Arbeits- und Sozialgericht Wien
eingeklagten Betrages in der Höhe von € 8.720,75 angeboten
wurden, am 4. Februar 2002 widerrufen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 wurde dem Ansuchen
Folge gegeben und monatliche Zahlungen in Höhe von € 365,00 bis
einschließlich 25. August 2002 gewährt.
Das
Folgeansuchen vom 13. August 2002 um Gewährung von weiteren
Ratenzahlungen in Höhe von € 365,00 monatlich wurde mit Bescheid
vom 7. Oktober 2002 abgewiesen.
Der dagegen
eingebrachten Berufung vom 23. Oktober 2002 wurde mit ho.
Berufungsentscheidung vom 3. April 2003 insoweit Folge gegeben, als
für einen Zeitraum von sechs Monaten (April bis September 2003) Raten in
Höhe von € 365,00 bewilligt wurden, zumal die Bw. glaubhaft
darlegte, dass sie aufgrund ihres zusätzlichen Einkommens ihren
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen werde.
Da die Bw.
bereits die erste vorgeschriebene Rate mit Termin 25. April 2003 nicht
entrichtete, trat Terminverlust ein und wurde die Bw. mit Schreiben vom
2. Juni 2003 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
aufgefordert.
In der Folge
langte am 18. Juni 2003 ein Telefax sowie am 20. Juni ein Schreiben
der Verteidigerin der Bw. im Finanzamt mit dem Inhalt ein, die Bw. habe mit
Entsetzen feststellen müssen, dass ihr mit der Einzahlung der monatlichen
Raten beauftragte Ehemann die Raten nicht einbezahlt habe und die Bw. nunmehr
die Zahlungen selbst vornehmen werde. Es werde daher um Weitergewährung von
monatlichen Raten in der bisherigen Höhe ersucht. Mit Bescheid vom
25. Juni 2003 wurde das neuerliche Ratenansuchen abgewiesen.
Dagegen
richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Berufung vom
24. Juli 2003, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass der Bw. mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 3. April 2003
monatliche Ratenzahlungen bis einschließlich September 2003 bewilligt
wurden. Sie habe aber erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung des Finanzamtes
vom 27. Mai 2003, den vollstreckbaren Rückstand von
€ 18.890,54 zu überweisen, festgestellt, dass ihr Ehemann,
welcher von ihr das Geld für die monatlichen Ratenzahlungen
ausgehändigt erhalten habe, diese seit September 2002 nicht einbezahlt hat.
Da sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren monatlichen Zahlungsverpflichtungen
pünktlich nachgekommen sei, treffe sie an der plötzlichen
Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung allenfalls ein geringes
Verschulden. Unter Anspannung sämtlicher wirtschaftlichen Kräfte habe
sie den Betrag für die monatlichen Raten aufgebracht und sei der Meinung
gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachgekommen zu sein.
Unglücklicherweise sei sie jedoch von ihrem Ehemann über die
tatsächliche Überweisung getäuscht worden. Weiters sei ihr in dem
Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen ihren früheren
Dienstgeber ein Betrag von rund € 8.000,00 zugesprochen worden, wobei
dieses Urteil im Falle der Nichtergreifung eines Rechtsmittels mit
16. August 2003 rechtskräftig werde. Dieser Betrag sei der Abstattung
der gegenständlichen Forderung gewidmet. Im Hinblick auf das
geringfügige Verschulden an der Nichteinhaltung der Zahlungserleichterung
sowie auf den weiterhin bestehenden Zahlungswillen der Einschreiterin und der
vorhandenen Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wird beantragt, der
Berufung Folge zu geben und weiter die Abstattung des Rückstandes in
monatlichen Raten in der Höhe von € 365,00 zu
gewähren.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Abgaben-(Finanzstraf )behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht
in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH v. 25.5.1990, 89/15/123,
VwGH v 17.12.1996, 96/14/0037 und VwGH v 20.9.2001,
2001/15/0056).
Die Abgaben-
(Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine
Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die
Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen
Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit erfüllt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen
ausgeführt, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen
und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113).
Das
Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte hinsichtlich der sofortigen
Entrichtung des gesamten aushaftenden Rückstandes auf dem Strafkonto der
Bw. ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde gegeben.
Die Bw.
führt nunmehr aus, dass ihr in dem Verfahren gegen ihren früheren
Dienstgeber mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein Betrag von rund
€ 8.000,00 zugesprochen wurde und dieser Betrag im Falle der
Rechtskraft zur Abstattung des Rückstandes auf dem Strafkonto gewidmet sei.
Die Rechtsmittelbehörde geht daher davon aus, dass eine Gefährdung der
Einbringlichkeit grundsätzlich nicht gegeben ist.
Gemäß
§ 20
BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
In der
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 3. April 2003 wurde
ausgeführt, dass zwar keinerlei Sicherheitsleitung für die
tatsächliche Einbringung des gesamten Rückstandes vorliege, doch hat
die Behörde im Hinblick auf die erfolgreichen Bemühungen der Bw. eine
neue Arbeitsstelle zu finden und damit eine weitere Einkunftsquelle zu erhalten
sowie den Umstand, dass im Jahr 2002 ein gewisser Zahlungswille dokumentiert
wurde, für einen Zeitraum von sechs Monaten weitere Raten gewährt und
ist damit ausnahmsweise von einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
ausgegangen. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle
eines Terminverlustes wegen nicht pünktlicher Entrichtung der Monatsraten
die sofortige Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe veranlasst
werden müsste.
Dennoch wurde
bereits die erste Rate für April 2003 zum Fälligkeitszeitpunkt nicht
einbezahlt und trat damit Terminverlust ein. Von den bis zur
gegenständlichen Entscheidung fällig gewordenen fünf Monatsraten
wurden lediglich drei entrichtet.
Wie bereits
in der abweisend entschiedenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 2001
darauf hingewiesen wurde, ist der seinerzeit mit einem Betrag von
S 321.973,00 (€ 23.398,69) und nunmehr noch immer mit
S 244.497,69 (€ 17.768,30) aushaftende Rückstand auf dem
Strafkonto auf bereits am 28. April 1997 und am 15. Juni 1998
fällig gewordene Finanzstrafen in Höhe von S 100.000,00 (€
7.267,28) und S 200.000,00 (€ 14.534,57) zurück zu
führen.
Die
Rechtfertigung in der gegenständlichen Berufungsschrift, die Bw. hätte
nunmehr erst nach Aufforderung des Finanzamtes, den vollstreckbaren gesamten
Rückstand zu überweisen, festgestellt, ihr Ehemann hätte das von
ihr für die monatlichen Ratenzahlungen ausgehändigte Geld seit
September 2002 (!) nicht einbezahlt und treffe sie an der plötzlichen
Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung allenfalls ein geringes
Verschulden, ist seitens der Rechtsmittelbehörde kaum nachvollziehbar.
Steht doch die Bw. seit Rechtskraft der aushaftenden Geldstrafen hinsichtlich
der Abstattung des aushaftenden Rückstandes in ständigem Kontakt mit
den Finanzbehörden und wurde sie nunmehr bereits zum zweiten Mal
aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Eine Überprüfung,
ob der Gatte die beauftragten Einzahlungen vorgenommen hat, ist der Bw. nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht nur zuzumuten, sondern wäre bei
der gegebenen Sachlage oberste Verpflichtung gewesen. Außerdem hätte
der Bw. spätestens bei Durchsicht der ho. Berufungsentscheidung vom 3.
April 2003 aufgefallen sein müssen, dass sich der Rückstand auf dem
Strafkonto seit September 2002 nicht verringert hat. Hätte ihr Gatte, wie
sie behauptet, die monatlichen Ratenzahlungen seit diesem Zeitpunkt
tatsächlich durchgeführt, wäre der in der Berufungsentscheidung
ersichtliche Rückstand deutlich geringer gewesen. Aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Bw. ist daher zu befürchten, dass im gegenständlich
Fall bei weiter zu gewährenden Ratenzahlungen auch diese nicht eingehalten
würden.
Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bw. ohnehin durch die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens trotz des Terminverlustes faktisch der zugesicherte
Zahlungsaufschub zugekommen ist. Die in der ho. Berufungsentscheidung
zugestandene Ratenbewilligung wurde im Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Abstattung eines
Rückstandes in einem Zeitraum von mehreren Jahren die Einbringlichkeit als
gefährdet anzusehen ist, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass die
Abstattung des Rückstandes mit den angebotenen Ratenzahlungen nicht
innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist des § 32 FinStrG
möglich sei, nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt und
wäre die Abschlusszahlung im Oktober 2003 fällig
geworden.
Der
unabhängige Finanzsenat hat daher im Rahmen des ihm vom Gesetz
eingeräumten Ermessens den Erwägungen der Zweckmäßigkeit
(öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben) Vorzug
gegenüber den Erwägungen der Billigkeit (im Interesse der
Abgabenpflichtigen) gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0118-W/03
- Stammnummer
- 5888
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF