Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3205-W/02
Zurechnung von Leistungen, Veruntreuung der Entgelte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3205-W/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistungen sind umsatzsteuerlich demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird. Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder Stellvertreter erbringen lässt (VwGH 16.12.1996, 95/15/0149). Haben die Geschäftsführer einer GmbH den Abschluss von Verträgen für die GmbH sowie die Rechnungslegung namens der GmbH durch den Arbeitnehmer jahrelang geduldet und sich selbst in die laufende Geschäftsgebarung nicht eingeschaltet, so haben sie dadurch den Anschein geschaffen, dass der Arbeitnehmer zur Besorgung der Geschäfte der GmbH berechtigt ist (Anscheinsvollmacht). Die auf diese Weise vom Arbeitnehmer im Namen der GmbH weiterhin an deren Geschäftspartner erbrachten Leistungen sind daher auch dann der GmbH zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der Entgelte veruntreut hatte (VwGH 3.11.1986, 84/15/0133).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
1999 und Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Bw.,
einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmen mit dem
Unternehmensgegenstand Personalbereitstellung, Baugewerbe und Mietwagengewerbe,
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde folgende
Feststellung getroffen (Tz. 15, 18 und 19 BP-Bericht):
H. B., ein Arbeitnehmer der
Bw., habe im Zeitraum 1999/2000 in Ausübung der gewährten
Anscheinsvollmacht gegenüber der Fa. Z. Aufträge im Namen der Bw.
ausgeführt und Rechnungen (Bl. 154, 156, 162, 163, 170, 172, 174 und 176
Arbeitsbogen der BP Nr. 101027/00) gelegt, die Rechnungsbeträge aber auf
sein Bankkonto umgeleitet. Diese in den Abgabenerklärungen der Bw. nicht
enthaltenen Umsätze seien der Bw. zuzurechnen, was zu einer Erhöhung
der 20 %-igen Umsätze für das Jahr 1999 um 1.148.465,77 S
und für März 2000 um 427.792,72 S führte.
Begründend führt der
Prüfer aus, die von Unselbständigen für den Arbeitgeber
entfaltete Tätigkeit werde umsatzsteuerrechtlich dem Arbeitgeber
zugerechnet. Dieser und nicht der Arbeitnehmer sei Leistender und
Entgeltsempfänger. Das gelte auch dann, wenn der Angestellte das Entgelt
veruntreue. Der Arbeitnehmer werde dadurch nicht Unternehmer, der Arbeitgeber
habe das veruntreute Entgelt zu versteuern (VwGH 3.11.1986,
84/15/0079).
Dieser Feststellung der BP
vorangehend hatten die Geschäftsführer der Bw. am 22. März 2000
eine Selbstanzeige (Bl. 2 Arbeitsbogen Nr. 101027/00) erstattet. Darin
erklären sie, H. B. habe das Firmenpapier der Bw. neu entworfen, mit seinem
Konto versehen und ohne Wissen und Einverständnis der
Geschäftsführer damit Leistungen fakturiert und Zahlungen auf sein
Konto fließen lassen. Die von der Fa. Z. übernommenen
Aufträge seien von der Einzelfirma des H. B., Deichgräber, mit seinen
eigenen Arbeitern und Leihkräften der Bw. durchgeführt worden. Die
Geschäftsführer hätten von der Fa. Z. Kontoauszüge und
Rechnungen besorgt, wobei man festgestellt habe, H. B. habe die bindende Auflage
- nur nach Rücksprache bzw. Einverständniserklärung durch
die Geschäftsführer Aufträge für die Bw. abzuwickeln -
übergangen und auf eigene Rechnung, aber unter dem Firmenwortlaut der Bw.
Arbeiten durchgeführt und abgerechnet. Die Gelder habe er auf das Konto
seiner Einzelfirma überweisen lassen. Bei der Bw. sei nichts eingegangen.
Um größeren Schaden für die Finanzverwaltung zu verhindern, sei
mit Absprache des FA veranlasst worden, die restlichen Überweisungen auf
das Konto der Bw. zu tätigen. Ein Rechnungsbetrag sei am 21. März 2000
auf das Konto der Bw. überwiesen worden.
In der gegen die den
Feststellungen der BP folgenden Abgabenbescheide erhobenen Berufung wendet die
Bw. ein, die vom Arbeitnehmer H. B. ausgestellten Rechnungen seien nicht in der
gewährten Anscheinsvollmacht im Auftrag der Bw., sondern in schwerer
Betrugsabsicht für seine eigene Firma mit seinem eigenen Bankkonto
ausgeführt und gelegt worden. Diese Beträge könnten daher nicht
der Bw. zugerechnet werden.
In der zur Berufung ergangenen
Stellungnahme weist der Prüfer darauf hin, H. B. habe die Rechnungen nicht
für seine eigene Firma gelegt, sondern im Namen der Bw. H. B. sei im
relevanten Zeitraum Arbeitnehmer der Bw. gewesen. Der Prüfer verweist dazu
auf § 1029 ABGB (Anscheinsvollmacht). Da der Selbstanzeige zu
entnehmen sei, dass die Bw. weitere Überweisungen auf ihr Konto veranlasst
und auch tatsächlich bereits einen Rechnungsbetrag über
123.246,51 S vereinnahmt habe, habe sie über die offenen Forderungen
aus den strittigen Ausgangsrechnungen verfügen können.
Dieser Stellungnahme hält
die Bw. entgegen, die BP habe Kenntnis von der Existenz der Einzelfirma des H.
B. gehabt. H. B. habe die Rechnungen wohl mit dem Briefkopf der Bw. versehen,
aufgrund der Angabe des Bankkontos habe aber die Einzelfirma die Rechnungen
kassiert. Das Erkenntnis des VwGH vom 3.11.1986 sei auf den
gegenständlichen Fall, wo Anscheinsvollmacht und eigener Betrieb des
Anscheinsvollmachtsinhabers vorliegen würden, nicht anwendbar. Weiters sei,
da bei der Bw. nur ein Betrag von 123.246,31 S eingegangen sei, auch nur
dieser Betrag der Bw. zuzurechnen.
Aus dem Inhalt der vorgelegten
Akten wird folgendes festgestellt:
Mit rechtskräftigem Urteil
des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Mai 2003,
20 Hv 1097/01i wurde H. B. nach Abgabe eines vollen und umfassenden
Geständnisses schuldig erkannt, er habe im Jahr 1999 sowie im März
2000 zur Ausführung der von Verfügungsberechtigten der Bw. bewirkten
Abgabenverkürzung von 160.563,00 S bzw. 85.559,00 S an
Umsatzsteuer beigetragen, indem er sich Kunden gegenüber als
Bevollmächtigter des Unternehmens ausgab, im Namen der Bw. Aufträge
ausführte, Rechnungen legte und die Erlöse vereinnahmte, wodurch die
Umsätze in den Steuererklärungen der Bw. nicht aufgenommen
wurden.
In der Urteilsbegründung
wird dazu ausgeführt, H. B. habe als Arbeitnehmer der Bw. nicht nur die ihm
aufgetragenen Arbeiten durchgeführt, sondern auch selbst Verträge im
Namen der Bw. abgeschlossen, wobei er sich als Bevollmächtigter der Bw.
ausgab. So habe er mit der Fa. Z. Vertragsverhandlungen geführt, im Namen
der Bw. selbst abgeschlossen und auf den durch ihn selbst verfassten Rechnungen
allerdings seine eigene Kontonummer angegeben. Die lukrierten Erlöse seien
in der Folge nicht in den Steuererklärungen der Bw. aufgenommen
worden.
Bei seiner Vernehmung als
Beschuldigter vor dem Landesgericht St. Pölten (Bl. 97 Strafakt des
Landesgerichts St. Pölten) am 26. September 2001 sagte H. B. zu seiner
Funktion in der Bw. bzw. hinsichtlich der Anscheinsvollmacht und der dabei im
Namen der Bw. gelegten Rechnungen aus, er habe seit Gründung seines
Unternehmens im Jahr 1986 und der späteren Umwandlung in die
berufungswerbende GmbH immer Rechnungen an die Firmen gelegt. Die beiden
Geschäftsführer hätten nie Rechnungen an die Kunden gelegt. Er
sei nur deshalb Angestellter der Bw. gewesen, weil ihm der
Geschäftsführer W. B. dazu geraten habe. Zur genaueren Erklärung
gab H. B. an, sich bei den Aufträgen der Fa. Z. so verhalten zu haben,
dass er zuerst mit seinem Einzelunternehmen Deichgräberei gearbeitet habe,
für den weiteren Bau habe man allerdings eine Konzession, über die er
als Einzelunternehmer nicht verfügte, gebraucht, weshalb im weiteren
Verlauf die Bw. mit ihren Arbeitskräften eingeschritten sei.
Anlässlich einer Befragung
durch das FA (Bl. 5 Arbeitsbogen der BP Nr. 101085/00) erklärte H. B., seit
Beginn der berufungswerbenden GmbH Arbeitnehmer gewesen und für
sämtliche Arbeiten wie Anbotslegung, Auftragsannahme, Einstellung und
Einteilung der Arbeiter, Rechnungslegung zuständig gewesen zu sein. Er habe
im Auftrag der Bw. mit Firmen wie z.B. der Fa. Z. abgeschlossen.
Einer der beiden
Geschäftsführer der Bw., W. B., sagte bei seiner Befragung durch das
FA am 5. Mai 2000 (Bl. 180 Arbeitsbogen der BP Nr. 101085/00), er habe im
Oktober 1998 aufgrund diverser Vorfälle H. B. mündlich davon in
Kenntnis gesetzt, dass er künftig nur mehr nach Rücksprache mit dem
zweiten Geschäftsführer Akkord Aufträge für die Bw.
abschließen dürfe. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor
dem Landesgericht St. Pölten am 28. Feber 2002 (Bl. 141 Strafakt des
Landesgerichts St. Pölten) erklärte der W. B., für
Lohnverrechnung und Buchhaltung der Bw. zuständig gewesen zu sein. Zur
Frage der Erstellung von Rechnungen für die Bw. gab W. B. an, fast jeden
Sonntag die Stundenberichte übernommen zu haben. Die Frage, wenn einer
bestimmten Firma Rechnungen gelegt worden seien, ob H. B. eingebunden gewesen
sei, beantwortete er mit ja, der zweite Geschäftsführer habe ihm die
Aufträge gegeben.
Im Arbeitsbogen der BP Nr. 101027/00 (Bl. 65 - Bl.
185) befinden sich Unterlagen (wie Aufträge mit der Fa. Z. betreffender
Schriftverkehr, Rechnungen) über in den Jahren 1997 und 1998 zwischen der
Bw. und der Fa. Z. abgewickelte Aufträge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob
die im Zeitraum 1999/2000 an die Fa. Z. erbrachten, von H. B. mit den
streitgegenständlichen Rechnungen im Namen der Bw. fakturierten Leistungen
der Bw. zuzurechnen sind.
Leistungen sind
umsatzsteuerlich demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen
erbringt. Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch
Arbeitnehmer erbringen lässt (VwGH 18.12.1996, 95/15/0149).
H. B. war im fraglichen
Zeitraum Arbeitnehmer der Bw. Er hat in dieser Eigenschaft bereits in den Jahren
davor im Namen der Bw. Vereinbarungen mit der Fa. Z. getroffen und Rechnungen an
die Fa. Z. gelegt.
Dass H. B. die Rechnungen
ausgestellt hat, ist durch seine Unterschrift auf aus den Jahren 1997 und 1998
stammenden Rechnungen dokumentiert. Die Zeichnung der Rechnungen erfolgte teils
in der Form, dass H. B. dem Firmenwortlaut der Bw. seinen Namen hinzufügte,
teils nur durch die Unterschrift des H. B.
Einen Beweis dafür, dass H. B. im Namen der Bw. mit
der Fa. Z. Verhandlungen geführt und Vereinbarungen getroffen hat, gibt der
im Arbeitsbogen Nr. 101027/00 enthaltene Schriftverkehr zwischen der Bw. und der
Fa. Z., wobei diese Schreiben jeweils in der Form gezeichnet sind, dass H. B.
dem Firmenwortlaut der Bw. seinen Namen hinzugefügt hat. Beispielhaft seien
folgende Schreiben genannt:
- Auftragsschreiben
der Fa. Z. an die Bw. vom 11. April 1997 (Bl. 71);
- Rechnung
der Fa. Z. an die Bw. vom 27. November 1997, auf die am 20. Feber 1998 unter
Beisetzung der Unterschrift des H. B. "Einverstanden" geschrieben wurde (Bl.
75);
- Schreiben
der Bw. an die Fa. Z. vom 3. Jänner 1998 (Bl. 76) betreffend
Nichtanerkennung einer von der Fa. Z. gelegten Rechnung sowie vom 7. Jänner
1998 (Bl. 77) betreffend von der Fa. Z. nicht termingerecht erbrachte
Abbrucharbeiten;
- Schreiben
der Bw. an die Fa. Z. vom 17. April 1997 (Bl. 81) betreffend Stellungnahme und
Zusatzbedingungen; dieses Schreiben enthält außerdem handschriftliche
Korrekturen, die jeweils durch die Unterschrift des H. B. bestätigt
sind;
- Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Bw., gerichtet an die Fa. Z. (Bl. 85); darin
enthaltene händische Korrekturen sind ebenfalls durch die Unterschrift des
H. B. bestätigt;
- Eidesstattliche
Erklärung der Bw. betreffend u.a. Arbeitsgenehmigung des von ihr
beigestellten Personals vom 15. April 1997, gerichtet an die Fa. Z. (Bl.
87).
Daraus folgt, dass H. B.
für die Fa. Z. Bezugsperson für den mit der Bw. geführten
Schriftverkehr und für die Verhandlungen über den Abschluss neuer
Aufträge war. H. B. war es, der für die Bw. Aufträge annahm,
Bedingungen festlegte oder änderte, Reklamationen vornahm und Rechnungen
legte.
Der mit der Fa. Z.
geführte Schriftwechsel, die Ausstellung der Rechnungen durch H. B., die
Aussage des Geschäftsführers W. B., sich nur um Lohnverrechnung und
Buchhaltung gekümmert zu haben bzw. der zweite Geschäftsführer A.
G. habe H. B. Aufträge zur Ausstellung von Rechnungen erteilt sowie die
eigene Darstellung des H. B., in der Bw. für sämtliche Arbeiten wie
Anbotslegung, Auftragsannahme, Einstellung und Einteilung der Arbeiter und
Rechnungslegung zuständig gewesen zu sein, fügen sich zu einem Bild
zusammen, welches die Annahme rechtfertigt, dass die tatsächliche Besorgung
der Geschäfte der Bw. in den Händen des H. B. lag. In dieses Bild
passt auch das Vorbringen der Geschäftsführer über die dem H. B.
angeblich auferlegte interne Verpflichtung, vor Abschluss von Aufträgen
für die Bw. Rücksprache zu halten, da eine etwaige interne
Beschränkung der Berechtigung zum Abschluss von Aufträgen das Bestehen
einer solchen Berechtigung nach außen hin impliziert.
Die Geschäftsführer
haben die faktische Betriebsführung durch H. B. geduldet. Sie haben sich in
die laufende Geschäftsgebarung sichtlich nicht eingeschaltet. Die von H. B.
abgewickelten Geschäfte bzw. die Ergebnisse hieraus haben jahrelang Eingang
in die Bücher und Abgabenerklärungen der Bw. gefunden.
Die Geschäftsführer
der Bw. haben - aktenkundig zumindest seit 1997 - ein Verhalten gesetzt,
das der Fa. Z. keinen vernünftigen Grund gegeben hat, daran zu zweifeln, H.
B. habe auch in den Jahren 1999 und 2000 so wie in den davor liegenden Jahren
die Rechtsmacht gehabt, im Namen der Bw. zu handeln und die Bw. aus den den
berufungsgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegenden Aufträgen zu
berechtigen und zu verpflichten.
Wenn die
Geschäftsführer in der Selbstanzeige vom 22. März 2000
erklären, H. B. habe bindende Auflagen - nur nach Rücksprache
bzw. Einverständniserklärung durch die Geschäftsführer
Aufträge für die Bw. abzuwickeln - übergangen und der
Geschäftsführer W. B. bei seiner Befragung am 5. Mai 2000 angibt, im
Oktober 1998 habe er aufgrund diverser Vorfälle H. B. mündlich davon
in Kenntnis gesetzt, dass er künftig nur mehr nach Rücksprache mit dem
zweiten Geschäftsführer Akkord Aufträge für die Bw.
abschließen dürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hier nur
um allfällige Beschränkungen im Innenverhältnis handeln konnte,
auf die sich die Bw. Dritten, konkret der Fa. Z. gegenüber nicht zu berufen
vermochte. Hätten die Geschäftsführer ein ernsthaftes Interesse
an einer Beschränkung der Vertretungsmacht des H. B. gehabt, so wäre
es an Ihnen gelegen, für eine wirksame Durchsetzung dieser
Beschränkung zu sorgen, indem sie diesen Umstand der Fa. Z. bekannt geben.
Die Geschäftsführer wussten ja nicht nur von den geschäftlichen
Kontakten der Bw. zur Fa. Z., sie haben vielmehr die Vertretung der Bw. der Fa.
Z. gegenüber durch H. B. hingenommen und dadurch den Anschein der
Vertretungsmacht des H. B. hervorgerufen.
Aufgrund des weiterbestehenden
äußeren Anscheins war H. B. weiterhin in der Lage, im Namen der Bw.
Verträge abzuschließen und diese dadurch zu berechtigen und zu
verpflichten. Letztlich ist es ein Versäumnis der Geschäftsführer
und liegt daher auch in deren Verantwortung, H. B. bei Abwicklung der
Geschäfte für die Bw. nicht genauer kontrolliert zu haben. An der
Zurechnung der von H. B. namens der Bw. bewirkten Umsätze vermag dieses
Versäumnis jedenfalls nichts zu ändern.
Die Bw. muss sich daher auch
jene Leistungen zurechnen lassen, die H. B. im Jahr 1999 und im März 2000
im Namen der Bw. an die Fa. Z. ausgeführt bzw. fakturiert hat. Der Umstand,
dass H. B. sich einen Großteil der an die Fa. Z. im Jahr 1999 und im
März 2000 in Rechnung gestellten Beträge zugeeignet hat, bedeutet
nicht, dass er deshalb die Leistungen in der eigenen Risikosphäre bzw. in
der Risikosphäre seines Einzelunternehmens erbracht hat. Auch wenn
Angestellte des Unternehmers Entgelte veruntreuen, ist die vom Angestellten
entfaltete Tätigkeit nämlich dem Arbeitgeber zuzurechnen (VwGH
3.11.1986, 84/15/0079).
H. B. hat im fraglichen
Zeitraum zwar auch ein Einzelunternehmen geführt. Daraus kann aber nicht
abgeleitet werden, jede von ihm gesetzte Handlung sei eine solche im Rahmen
seines Unternehmens gewesen.
Aufgrund seiner Eigenschaft als
Einzelunternehmer einerseits und der in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der
Bw. bestehenden Anscheinsvollmacht, die Geschäfte seines Arbeitgebers zu
besorgen, andererseits, hatte es H. B. in der Hand, Geschäfte als
Einzelunternehmer abzuschließen oder die Bw. mit der Durchführung
dieser Geschäfte zu betrauen.
Bestätigt wird dies durch
das Schreiben der Fa. Z. vom 3. Mai 2000 (Bl. 64 Arbeitsbogen der BP Nr.
101027/00), bei den Vertragsverhandlungen für das mit den
berufungsgegenständlichen Rechnungen verrechnete Bauvorhaben habe H. B.
sein Einzelunternehmen und die Bw. vertreten.
Damit in Einklang steht die von
H. B. gegebene Erklärung, zuerst mit seinem Einzelunternehmen
Deichgräberei gearbeitet zu haben, während für weitere
Baumaßnahmen angesichts einer hiefür erforderlichen Konzession,
über die er als Einzelunternehmer nicht verfügt habe, das Einschreiten
der Bw. erforderlich gewesen sei.
Diese Darstellung ist auch
plausibel, lag es letztlich schon aus Haftungsgründen im Interesse der Fa.
Z. als Auftraggeberin, mit der Durchführung von Arbeiten ein Unternehmen zu
betrauen, das auch über eine entsprechende Konzession
verfügte.
Bestätigt wird diese
Darstellung schließlich auch dadurch, dass in den
streitgegenständlichen Rechnungen der Bw. Arbeiten, nämlich Beton- und
Stahlbetonarbeiten, Mauerwerks- und Versetzarbeiten, verrechnet werden, die
über den Umfang der von H. B. als Einzelunternehmer betriebenen
Deichgräberei, die im Wesentlichen in Grabarbeiten im Kanalbau und
Aushubarbeiten auf Baustellen besteht, hinausgehen.
Zu dem in der zur Stellungnahme
der BP ergangenen Gegenäußerung erhobenen Einwand, von den
gegenständlichen Umsätzen sei nur ein Betrag von 123.246,31 S bei
der Bw. eingegangen, weshalb ihr auch nur dieser Betrag zuzurechnen sei, ist zu
bemerken, dass die Veruntreuung des Entgelts durch einen Arbeitnehmer keine
Minderung der Bemessungsgrundlage beim Arbeitgeber zur Folge hat. Dieser hat
vielmehr das volle Entgelt zu versteuern (Ruppe, UStG 1994, Kommentar²,
§ 2 Tz. 71).
Im Übrigen bestätigt,
worauf bereits der Prüfer in seiner zur Berufung abgegebenen Stellungnahme
zutreffend hingewiesen hat, der Umstand, dass die Geschäftsführer die
Überweisung der offenen Forderung aus den gegenständlichen Rechnungen
auf das Konto der Bw. veranlasst haben, die Verfügungsmöglichkeit der
Bw. über diese Forderung. Um gegenüber der Fa. Z. Dispositionen
hinsichtlich der Überweisung der noch offenen Rechnungsbeträge treffen
zu können, muss die Bw. aus den von H. B. ausgeführten Leistungen
berechtigt worden sein, nämlich berechtigt, von der Fa. Z. die Bezahlung
des Entgelts für diese Leistungen zu verlangen. Die Fa. Z. wäre
andernfalls diesem Verlangen nicht nachgekommen. Die
Verfügungsmöglichkeit der Bw. über die noch offenen
Rechnungsbeträge bekräftigt ebenfalls die Zurechnung der von H. B.
ausgeführten, den strittigen Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen an die
Bw.
Dass H. B. die Rechnungen auf
ein neues, von der Bw. bis dahin nicht verwendetes Firmenbriefpapier geschrieben
hat bzw. dort seine eigene Kontonummer angegeben hat, sagt über die
Zurechnung der Leistungen nichts aus. Schließlich hat H. B. ja auch
frühere Rechnungen selbständig erstellt.
Nicht zuletzt sei darauf
hingewiesen, dass auch das Strafgericht St. Pölten aufgrund des
festgestellten Sachverhalts, H. B. habe im Jahr 1999 sowie im März 2000 als
Arbeitnehmer der Bw. mit der Fa. Z. Vertragsverhandlungen geführt, im Namen
der Bw. Verträge mit dieser Firma abgeschlossen und Rechnungen an diese
gelegt, auf den Rechnungen aber nicht die Kontonummer der Bw., sondern seine
eigene angeben und dadurch die Rechnungsbeträge (zum Großteil) sich
zugeeignet hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass durch die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer die Verfügungsberechtigten der Bw. Abgabenverkürzungen,
zu denen H. B. beigetragen hat, bewirkt haben.
Aus den dargelegten
Gründen sind die von H. B. mit den berufungsgegenständlichen
Rechnungen fakturierten, im Namen der Bw. im Zeitraum 1999/2000
ausgeführten Umsätze der Bw. zuzurechnen.
Die Berufung war daher
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3205-W/02
- Stammnummer
- 5887
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF