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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0047-L/10

Alternative Heilbehandlung durch einen Parapsychologen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-L/10vom 10.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zusammenhang mit einer Behinderung erscheint allerdings eine differenzierte Betrachtung geboten. Insbesondere bei Dauerbehinderungen geht es häufig nur darum, den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. eine Verschlechterung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Insofern sind auch Maßnahmen zur Erhaltung des (aktuellen) Gesundheitszustandes, soweit sie durch die Behinderung verursacht sind, als Heilbehandlungen einzustufen. Im Erkenntnis vom 03.08.2004, 99/13/0169 hat der VwGH diese Sichtweise bestätigt, indem er (nicht regelmäßig anfallende) Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes bei Multipler Sklerose den Kosten der Heilbehandlung zugeordnet. Die in § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet. Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann dies für die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der Judikatur des VwGH zur Heilbehandlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur die typischerweise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen. Werden dabei Hilfsmittel oder Behandlungen angewendet, die nicht unter § 4 der BMF-VO subsumierbar sind, - etwa weil sie regelmäßig anfallen oder weil sie, selbst bei einem weiten Begriffsverständnis, nicht als Hilfsmittel oder Heilbehandlungen qualifizierbar sind - kommt § 34 Abs. 6, fünfter Teilstrich EStG und damit die Gegenverrechnung mit einem Pflegegeldbezug zum Tragen. Auch bei derartigen Kosten bedarf es zudem eines entsprechenden Nachweises bezüglich der sonstigen Voraussetzungen des § 34 EStG. Bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG nicht von vorne herein bzw. in jedem Fall abzusprechen. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. Die Beweisführung obliegt dabei dem, der die Berücksichtigung der Kosten begehrt. Die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht gibt Anhaltspunkte für eine sachgerechte Abgrenzung. Der OGH sieht keineswegs nur Kosten von nach dem ArzneimittelG zugelassenen Medikamenten oder von wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden als erforderlich, zweckmäßig bzw. medizinisch notwendig an. Dies könne durchaus auch auf Kosten für so genannte Außenseitermethoden, d.h. für wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Behandlungsmethoden, zutreffen. Allerdings müsse deren Wirksamkeit in der Form erwiesen sein, dass hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen zumindest auf einen gewissen Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden könne und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränke. Dies setze voraus, dass der Erfolg nicht nur in Einzelfällen sondern typischer Weise erzielt wird. Dazu müsse der Nachweis erbracht werden, dass die Wirkung in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen eingetreten ist oder zumindest im konkreten Fall des Antragstellers tatsächlich erfolgreich war bzw. aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte (OHG 24.10.2000, 10 ObS 294/00h; 26.3.1996 10 ObS 52/96; 9.4.1995, 10 ObS 20/95 u.a.). Diese Kriterien können auch für den abgabenrechtlichen Bereich herangezogen werden, wenn die Kosten für Außenseitermedizin zu beurteilen sind. Doch kann damit nur eine medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahmen dem Grunde nach erwiesen werden. Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn bedarf es darüber hinaus auch der sonstigen Voraussetzungen des § 34 EStG. § 34 EStG gibt für die Form des Nachweises keine Beweisregeln vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Einer typisierenden oder wirtschaftlichen Betrachtungsweise erteilt der VwGH eine Absage (VwGH 18.2.1999, 98/15/0036; 3.3.1992, 88/14/0011). Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Doch ist dies keineswegs die einzige Möglichkeit einer Nachweisführung. Es ist letztlich Sache des Antragstellers, der Behörde jene Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen im oben dargestellten Sinn erlauben. Selbstmedikamentation durch einen medizinischen Laien oder Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen genügen dafür nicht. Aber auch mit einer außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen Empfehlung - umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird - wird den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen. Dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten. Aus der zitierten, unter anderem zu § 133 Abs 3 ASVG bzw. § 83 Abs 1 BSVG etc. ergangenen OGH-Judikatur, ergibt sich, dass im Sozialversicherungsbereich eine nachträglich erstellte, ärztliche Expertise nicht generell als ungeeignet angesehen wird, die medizinische Notwendigkeit eines Aufwandes nachzuweisen. Dies gilt für steuerliche Zwecke in gleicher Weise. Voraussetzung ist, dass derartige Stellungnahmen nach der Art medizinischer Gutachten erstellt sind, d.h. einem Qualitätsmaßstab entsprechen, der sie einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zugänglich macht und auch standhalten lässt (vgl. auch UFSG, GZ RV/0427-G/06 vom 11.12.2006). Wie oben ausgeführt, ist zwar eine ärztliche Verordnung nicht die einzige Möglichkeit einer Nachweisführung für die medizinische Notwendigkeit. Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen genügen allerdings nicht. Ebenso entspricht eine bloße (nachträgliche) ärztliche Empfehlung nicht den Anforderungen für die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten. Im gegenständlichen Fall wurden Aufwendungen für die Behandlung durch einen - medizinisch nicht ausgebildeten und nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen - Parapsychologen, der sich insbesondere als "Spezialist für Psychokinese" bezeichnet und sämtliche esoterische, astrologische und kosmobiologische Dienstleistungen anbietet, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Wie oben dargestellt, beschäftigt sich die Parapsychologie mit der Suche nach Belegen für die Telekinese. Ein wissenschaftlich nachvollziehbarer Nachweis oder Wirkungszusammenhang konnte aber bisher nicht erbracht werden. Nach der Darstellung des Hrn. D. sei es mittels eines Induktivs (am besten ein Photo) möglich, mit der zu behandelnden Person eine mediale Verbindung herzustellen, über welche sich die Psychokinese akzenturiere. Der Bw. hat weder das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für die gegenständlichen Behandlungen durch den Parapsychologen, noch die Ausübung einer Aufsicht durch einen Arzt im Rahmen dieser Behandlungen behauptet. Weiters liegen weder Aufzeichnungen über den Therapieverlauf vor, noch wurde diese Behandlung ärztlich verordnet. Ein Kostenersatz durch einen Sozialversicherungsträger wurde nicht geleistet. Auch die Erzielung zumindest eines gewissen Heilungserfolges, in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen, konnte nicht dargelegt werden. Ebenso wenig konnte der Bw. einen Nachweis erbringen, dass die ohne einen persönlichen Kontakt mit dem Patienten vorgenommene Behandlung erfolgreich verlaufen oder ein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Dem entsprechend hat er selbst eingeräumt, dass die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den eingetretenen Heilungserfolg in einer seriösen Form nicht möglich ist und der Arzt lediglich eine Empfehlung für die parapsychologische Behandlung abgegeben hat. Die subjektiv erlebten, vom Bw. bzw. insbesondere von dessen Gattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderten Fortschritte in der Kommunikation des Sohnes (erstmals Aufnahme eines Augenkontaktes mit dem Gesprächspartner, Formulierung von Forderungen) und dessen Lebensführung (Normalisierung der bisher ungewöhnlichen Schlafhaltung und entspannterer Schlaf, sowie Wegfall der Probleme beim Einschlafen) werden nicht in Zweifel gezogen, reichen aber nicht aus, einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Behandlung durch Hrn. D. glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen und somit die oben angeführten Kriterien für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu erfüllen. Insbesondere liegen hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse dieser Behandlung nicht vor und waren im Hinblick auf die geschilderte Art der in Anspruch genommenen Leistungen auch nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist es nach Ansicht des Senates nicht als erwiesen anzusehen, dass die Behandlung durch den Parapsychologen die geschilderten, subjektiv erlebten Fortschritte des Sohnes des Bw. bewirkt hat. Auch die Behauptung des Bw., es sei im Internet eine Vielzahl an Kommentaren vorhanden, die die erfolgreiche Tätigkeit des Parapsychologen belegten, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Einerseits wurden keine konkreten Fälle erfolgreich behandelter Personen bekannt gegeben bzw. Behandlungserfolge dargelegt, andererseits fehlt jeglicher Nachweis dafür, dass durch die gegenständliche Behandlungsform ein Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung erzielt worden wäre. Der Sachverhalt, welcher der vom Bw. zitierten Entscheidung des UFS, RV/0893-L/11 vom 19.09.2011, zu Grunde liegt, ist mit jenem des Berufungsfalles nicht vergleichbar. Hierbei kam nicht nur eine völlig andere Behandlungsmethode zur Anwendung, bei der das kranke Kind persönlich behandelt und betreut wurde, sondern hat auch vor Ort eine laufende ärztliche Kontrolle stattgefunden und wurden Aufzeichnungen über den Therapieverlauf geführt. Diese Voraussetzungen liegen im Berufungsfall eindeutig nicht vor. Nach der Überzeugung des Senates stellt die vom Parapsychologen C D. im konkreten Fall - ohne jemals mit dem Patienten persönlich zusammengetroffen zu sein, ohne jegliche ärztliche Verordnung und ohne ärztliche Begleitung bzw. Dokumentation der Therapie - vorgenommene Behandlung keinen zielgerichteten Eingriff zur Heilbehandlung dar . Es mangelt somit an der medizinischen Notwendigkeit bzw. der Zwangsläufigkeit der gegenständlichen Behandlung. Nach diesen Ausführungen sind Aufwendungen für die Behandlung durch einen Parapsychologen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 10. April 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0047-L/10
Stammnummer
58748
Gültig
10.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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