Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0379-I/02
Liegt bei einem " Nachtrag" ein eigenständiger Erwerbsvorgang vor, für den gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Steuer vom (dreifachen) Wert des Grundstückes zu berechnen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-I/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Paul König, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Herr O. W. ist auf Grund des
Kaufvertrages vom 5. Juni 1985 zu 36/800 Anteilen Miteigentümer der
Liegenschaft in EZl. X und zu 5544/108570 Anteilen Miteigentümer der
Liegenschaft in EZl. Y, beide in der KG S. Bei den beiden
Grundstückenanteilen handelt es sich in der Natur um eine Eigentumswohnung
in der Wohnanlage Haus S. H. 489 mit vorgelagertem Wiesengrundstück. Laut
schriftlichem Kaufvertrag vom 7. April 2000 verkaufte O. W. an die Eheleute F.
T. und B. T. zu gleichen Miteigentumsanteilen seine Miteigentumsanteile 36/800
an der Liegenschaft in EZl X KG S, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 2 des Hauses S. H. 489 untrennbar verbunden ist, um einen Kaufpreis von
689.000 S. Für diesen Grundstückserwerb wurde im Wege der
Selbstberechnung Grunderwerbsteuer entrichtet.
In der am 12. April 2002 beim
Finanzamt Innsbruck eingereichten Aufsandungs- und Nachtragsurkunde vom 12.
März 2002/ 3. April 2002 halten die Vertragsteile O. W. als Verkäufer
und die Eheleute F. und B. T. als Käufer fest, dass es bei Abschluss des
notariellen Kaufvertrages vom 7. April 2002 allseitiger Vertragswille war, dass
neben den Miteigentumsanteilen 36/800 (Eigentumswohnung) auch die 5544/108570
Miteigentumsanteile an dem unbebauten Grundstück EZl Y je zur ideellen
Hälfte auf die Ehegatten F. und B. T. übergegangen sind bzw.
übergehen. Der Verkäufer O. W. willigte daher ein, dass auf Grund des
Kaufvertrages vom 7. April 2000 und dieser Urkunde in EZl. Y der KG S bei seinen
Miteigentumsanteilen zu 5544/108570 die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je
2772/108570 für die Eheleute F. und B. T. vorgenommen wird. Laut Punkt V
der Aufsandungs- und Nachtragsurkunde seien Besitz und Genuss, Wag, Gefahr und
Zufall an der Liegenschaft in EZl Y gemäß dem Kaufvertrag vom 7.
April 2000 bereits mit Ablauf des 10. April 2000 auf die Käufer
übergegangen.
Mit dem
Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. April 2002 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ausgehend vom Dreifachen des
Einheitswertanteiles die Grunderwerbsteuer in Höhe von 127,25 € ( =
1.751 S) fest.
Gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung
letztlich mit dem Vorbringen, bei Abschluss des Kaufvertrages vom 7. April 2000
hätten beide Vertragsteile den beidseitigen Vertragswillen gehabt, dass die
Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZl. X und Y den gemeinsamen
Kaufgegenstand bildeten, damit bei der Kaufpreisbildung beide die
Wertmaßstäbe darstellten und für beide Miteigentumsanteile
zusammen dieser Kaufpreis bezahlt wurde. Ausdrücklich werde festgehalten,
dass demzufolge für den Erwerb der Miteigentumsanteile an der EZl Y kein
zusätzliches Entgelt entrichtet wurde.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung stützte sich, ohne darin auf die
Berufungsargumente einzugehen und die sachliche Richtigkeit der dabei gemachten
Sachverhaltsausführungen in irgendeiner Weise zu widerlegen, auf folgende
Begründung:
"Nach
Punkt II des Vertrages vom 3.4.2002 übergibt O.W. in Ergänzung zum
Kaufvertrag vom 7.4.2000 je 2772/108570 Anteile. Somit liegt ein weiterer
Erwerbsvorgang vor. Weil kein zusätzlicher Kaufpreis zu entrichten ist, ist
gem. § 4 Abs. 2 Z 1 die Steuer vom Wert (=dreifacher Einheitswert) zu
bemessen. "
Der Berufungswerber stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde darin folgendes wörtlich ausgeführt:
"Es
wird nochmals mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß kein weiterer
Erwerbsvorgang vorliegt, sondern daß aufgrund einer bloßen
Unkenntnis der Parteien über die einzelnen Grundbuchseinlagen diese nicht
vollständig im ursprünglichen Kaufvertrag enthalten waren. Die
Käufer haben das Kaufobjekt ursprünglich besichtigt, dafür einen
Preis vereinbart und bezahlt und somit die mit Nachtragsurkunde
grundbücherlich übertragenen Anteile bereits mit dem
ursprünglichen Kauf mitgekauft und auch mitübernommen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Bildet
das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert
festgestellt ist, so ist gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
GrEStG als Wert des Grundstückes das Dreifache des auf das Grundstück
entfallenden Teilbetrages des Einheitswertes anzusetzen.
Im vorliegenden Berufungsfall
besteht letztlich Streit darüber, ob das Finanzamt zu Recht die
"Aufsandungs- und Nachtragsurkunde" vom 12. März 2002 als
Verpflichtungsgeschäft eines eigenständigen
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges angesehen und dafür die
Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen
Einheitswertanteil berechnet hat. Der Berufungswerber bestreitet dies mit den in
der Berufung und im Vorlageantrag vorgebrachten Argumenten und sieht darin
lediglich einen Nachtrag zu dem nach dem Vertragswillen durch den Kaufvertrag
vom 7. April 2000 bereits erfolgten Erwerbsvorgang.
Der Begriff " Kaufvertrag" ist
ein zivilrechtlicher Begriff. Der Kauf ist grundsätzlich an keine
Formvorschriften gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der- entsprechenden
Abschlusswillen vorausgesetzt- im Sinne des § 1053 ABGB durch die
Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande
kommt. Der Kaufvertrag ist also ein Rechtsgeschäft, durch das eine
bestimmte Sache um einen bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen
wird. Für die Frage, ob ein Kaufvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG vorliegt, kommt es also darauf an, ob zwischen den Vertragsparteien
Willensübereinstimmung über Kaufgegenstand und Kaufpreis besteht (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 176 zu
§ 1 GrEStG 1987 und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechnung).
Für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes (und damit
eines Kaufvertrages) ist es ein unabdingbares Erfordernis, dass Anbot und
Annahmeerklärung vollkommen deckungsgleich sind. Nach § 861 Satz 1
zweiter Satzteil ABGB kommt ein Vertrag durch den übereinstimmenden Willen
beider Teile zustande, wenn der andere das Versprechen gültig annimmt. Die
Steuerpflicht entsteht schon mit der
mündlichen Einigung
über
Kaufgegenstand und Kaufpreis, weil damit zivilrechtlich der grundsätzlich
formfreie Kaufvertrag zustande kommt (siehe nochmals Fellner, Rz 132 und 133 und
die dort zitierte hg. Rechtsprechnung).
Der Berufungswerber stützt
seine Argumentation letztlich auf das Vorbringen, bei Abschluss des
Kaufvertrages vom 7. April 2000 sei der übereinstimmende Vertragswille von
Verkäufer und Käufer auf den Erwerb der Miteigentumsanteile an den
jeweiligen Miteigentumsanteilen der beiden Liegenschaften EZl. X und Y um den
vereinbarten Kaufpreis gerichtet gewesen. Bei den Vertragsparteien habe somit
diesbezüglich Willensübereinstimmung über Kaufgegenstand und
Kaufpreis bestanden. Im Ergebnis macht der Berufungswerber damit eine bestehende
Diskrepanz zwischen der mündlich erzielten Willenseinigung über den
Kaufgegenstand und dem im Kaufvertrag schriftlich festgehaltenen Kaufgegenstand
geltend. Da die Steuerpflicht - wie oben dargelegt- schon mit der
mündlichen Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis entsteht, weil
damit zivilrechtlich der grundsätzlich formfreie Kaufvertrag zustande
kommt, entscheidet den vorliegenden Berufungsfall die Abklärung der Frage,
ob es glaubhaft erscheint, dass entgegen der schriftlichen Vertragslage die
Vertragsparteien mündlich Willensübereinstimmung über einen
Kaufgegenstand erzielt haben, der bereits die EZl. Y mitenthalten hat.
Eine Einsicht in die beim
Finanzamt geführten Bewertungsakten der beiden Liegenschaften EZl. X und Y
ergab, dass sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZl. Y
(unbebautes Grundstück) auch gleichzeitig Miteigentümer der
Liegenschaft EZl X (Mietwohngrundstück, Wohnungseigentumsanlage) waren. Aus
dem Mappenblatt geht hervor, dass das unbebaute Grundstück an das
Grundstück, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet, unmittelbar
angrenzt und diesem "vorgelagert" ist. Aus den im Bewertungsakt des
Mietwohngrundstückes befindlichen zahlreichen Abgabenerklärungen geht
hervor, dass in jenen Fällen, bei denen der jeweilige Verkäufer
Miteigentumsanteile an beiden EZl. hatte, bei einem Verkauf der
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZl X (Eigentumswohnung) in jedem Fall
auch die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZl. Y (unbebautes
Grundstück) in einem Erwerbsvorgang zu einem Gesamtkaufpreis mitverkauft
worden sind. Dies zeigt aber wohl unbedenklich, dass sämtliche
Verkäufer die Eigentumswohnung zusammen mit den Miteigentumsanteilen an dem
der Wohnanlage vorgelagerten unbebauten Grundstück gleichsam als eine
Einheit angesehen haben, die bei einer Veräußerung das "einheitliche
Verkaufsobjekt" bildete. Auch der nunmehrige Verkäufer O. W selbst hat bei
seinem seinerzeitigen Erwerb mit einem einzigen Kaufvertrag beide
Miteigentumsanteile zu einem Gesamtkaufpreis erworben. Aus diesen
Abgabenerklärungen lässt sich an Sachverhalt ableiten, dass bei
sämtlichen Verkäufen der Eigentumswohnungen der Vertragswille und
damit die Willenseinigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis auch die
Veräußerung der Miteigentumsanteile an dem unbebauten Grundstück
mitumfasst hatte. Es erscheint daher das Berufungsvorbringen durchaus glaubhaft,
dass der Vertragswille von O. W. und den Käufern F. und B. T. auf den
Erwerb der Eigentumswohnung und der Miteigentumsanteile an dem vorgelagerten
Wiesengrundstück um den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 689.000 S
gerichtet war und über diesen Kaufgegenstand und Kaufpreis mündliche
Einigung erzielt worden war. Durch die Willensübereinstimmung der
Vertragsparteien über den solcherart angenommenen Kaufgegenstand und
Kaufpreis und den darauf gerichteten Abschlusswillen wurde bereits mit der
mündlichen Einigung der steuerpflichtige Erwerbsvorgang verwirklicht. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die schriftliche Fassung des
Kaufvertrages, zurückzuführen auf die in der Berufung angeführten
Gründe, als Kaufgegenstand abweichend von der mündlichen Einigung nur
die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZl. X enthielt, nicht aber die nach
dem einheitlichen Verkaufswillen ebenfalls mitverkauften Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft EZl. Y. Wurde daher im Rahmen der Selbstberechnung ausgehend
von der mündlichen Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis für
den Erwerb beider Miteigentumsanteile vom einheitlichen Kaufpreis von 689.000 S
bereits Grunderwerbsteuer bezahlt, dann folgt daraus, dass für den "in
Ergänzung zum notariellen Kaufvertrag vom 7. April 2000" in Punkt II der
Aufsandungs- und Nachtragsurkunde vom 12. März 2002 augenscheinlich zwecks
dessen grundbücherlicher Durchführung ausgewiesenen Erwerbsvorgang
entsprechend seinem Kaufpreisanteil schon Grunderwerbsteuer vorgeschrieben
worden war. Das Finanzamt hingegen vertrat, ohne auf das Berufungsvorbringen
konkret einzugehen, den Standpunkt, "weil kein zusätzlicher Kaufpreis zu
entrichten ist", lagen im Berufungsfall die Voraussetzungen für eine
Steuervorschreibung gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen
Einheitswertanteil vor. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die Steuer vom
(dreifachen) Einheitswert zu ermitteln, soweit eine Gegenleistung
nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage. Erscheinen aber die
Berufungsausführungen im Hinblick auf die von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgenommenen Sachverhaltserhebungen durchaus glaubhaft und war
somit von deren Richtigkeit auszugehen, dann folgt daraus für die
Entscheidung des Berufungsfalles, dass der Vertragswille auf den Erwerb beider
Miteigentumsanteile zu dem vereinbarten Kaufpreis gerichtet war und dieser
Erwerb bereits im Wege der Selbstberechnung versteuert worden war. Durch den
Umstand, dass für den streitgegenständlichen Erwerb kein
zusätzlicher Kaufpreis zu entrichten war, wurde nicht der Tatbestand nach
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG verwirklicht, vielmehr war
sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass die auf den Erwerb des
Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft EZl. Y entfallende Gegenleistung
vorhanden oder zu ermitteln gewesen wäre, die Gegenleistung aber mit dem
wertmäßig entsprechenden Ansatz in der vereinbarten und bereits
versteuerten Gesamtgegenleistung schon enthalten war. Einer weiteren
Steuervorschreibung nunmehr vom dreifachen Einheitswert steht folglich entgegen,
dass dieser in Frage stehende Erwerbsvorgang schon im Wege der Selbstberechnung
auf Basis der anteiligen Gegenleistung versteuert worden war.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt der Berufung stattzugeben und der bekämpfte
Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben.
Innsbruck,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-I/02
- Stammnummer
- 5871
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF