Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1307-L/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-L/02vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der mittlerweile pensionierte
Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Kalenderjahr 1994 als Angestellter
vor allem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben
flossen ihm als Miteigentümer einer Liegenschaft in Linz Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu, die sich laut Einkommensteuererklärung auf
35.430,-- S beliefen. Andere Einkünfte waren ihm laut
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 nicht
erwachsen.
Mit
Bescheid vom 8. September 1995 wurde er
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 1994
veranlagt.
Am 26. März 1996 erging im
Zuge des Veranlagungsverfahrens seitens des zuständigen Lagefinanzamtes
Linz für das Jahr 1994 - parallel zur Erlassung des entsprechenden
Feststellungsbescheides - eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung
der Einkünfte aus der Miteigentümergemeinschaft "FH u. Mitbes.", die
den erklärten Betrag an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des
Bw. mit 35.430,-- S bestätigte.
In der Folge kam es zu einer
umfangreichen abgabenbehördlichen Prüfung des "Spielsystems" des EKC,
an welchem sich auch der Bw. durch Ankauf von mehreren Lettern beteiligt
hatte.
Aus einer von der
Großbetriebsprüfung Salzburg erstellten Übersicht, welche dem
Finanzamt Urfahr als Kontrollmitteilung übermittelt wurde, geht hervor,
dass der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt 123 Letter à 9.800,--
S erworben hat. In einem solchen "Letter" verpflichtete sich der EKC
jeweils, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes
Monats 1.400,-- S an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen
dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen
dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70 %
führte.
Als Einkünfte aus
Kapitalvermögen wurden in der Übersicht der
Großbetriebsprüfung Salzburg unter Hinweis darauf, dass die
Berechnung dieser Einkünfte davon ausginge, dass die Auszahlungsversprechen
des EKC erfüllt worden wären, für das Jahr 1994 173.600,-- S,
für das Jahr 1995 667.800,-- S und für das Jahr 1996 19.600,--
ausgewiesen.
In der Folge ergaben
Ermittlungen jedoch, dass der EKC ab Oktober 1994 in größte
Zahlungsschwierigkeiten gekommen und schließlich gänzlich
zahlungsunfähig geworden war. Die zugesagten Rückzahlungen wären
an die einzelnen Anleger tatsächlich nur bis einschließlich September
1994 vollständig, im Oktober und November 1994 nur noch in einzelnen
Fällen und dann überhaupt nicht mehr geleistet worden.
Das Finanzamt ermittelte aus
der Übersicht der Großbetriebsprüfung Salzburg daher unter den
Gesichtspunkten, dass die Rückzahlungen pro Letter erst ab dem Zeitpunkt,
in dem sie den hingegebenen Kapitalbetrag überstiegen, das heißt bei
monatlichen Raten von 1.400,-- S ab der 8. Monatsrate, und dass
Rückzahlungen nur bis einschließlich September 1994 eindeutig erfasst
werden könnten, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
109.200,-- S.
Diese Einkünfte wurden im
Detail folgendermaßen ermittelt:
|
Antrag/
gültig
von/bis
|
Gekaufte
Letter
|
Einkünfte
aus
Kapitalvermögen
ab
|
Höhe
der Zinsen in Schilling
|
Antrag vom
17.7.93 (gültig v. 1.9.93 - 1.8.94)
|
1
|
1.4.94
|
7.000,--
|
Antrag vom
9.8.93 (gültig v. 1.10.93 - 1.9.94)
|
2
|
1.5.94
|
14.000,--
|
Antrag vom
16.8.93 (gültig v. 1.10.93 - 1.9.94)
|
2
|
1.5.94
|
14.000,--
|
Antrag vom
25.8.93 (gültig v. 1.10.93 - 1.9.94)
|
10
|
1.5.94
|
70.000,--
|
Antrag vom
25.8.93 (gültig v. 1.10.93 - 1.9.94)
|
10
|
1.5.94
|
70.000,--
|
Antrag vom
30.12.93 (gültig v. 1.2.94 - 1.1.95) *)
|
3
|
1.9.94
|
4.200,--
|
Summe
|
|
|
109.200,--
*) Da die Rückzahlungen
infolge des Zusammenbruchs des European Kings Club - wie oben dargestellt
- nur bis einschließlich September zu erfassen waren, wurde pro Letter nur
noch jeweils die Septemberrate (8. Rate) in Ansatz gebracht (3 x
1.400,--).
Mit
Bescheid vom 13. August 2001 wurde
seitens des Finanzamtes Urfahr das Verfahren betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1994 wiederaufgenommen und mit
gleichem Datum erging im wiederaufgenommen Verfahren ein neuer
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994, in welchem nunmehr
Einkünfte aus Kapitalvermögen laut oben dargestellter Berechnung in
Höhe von 109.200,-- S in Ansatz gebracht wurden.
Dagegen ist das
Berufungsbegehren vom 12. September 2001
gerichtet. Der Bw. führte begründend hiezu im Wesentlichen Folgendes
aus: Es erstaune ihn, dass die aus dem Titel EKC RE-Insurance erhaltenen
Einkünfte, einkommensteuerpflichtig wären. Wie aus Presseaussendungen
des Vereines für Konsumenteninformation hervorginge, handle es sich hier um
das größte Pyramidenspiel der Nachkriegszeit und ginge dieses von
Deutschland aus. Einkünfte aus Pyramidenspielen wären zu diesem
Zeitpunkt in Österreich steuerfrei. Nachdem dieses System zu Fall
gebracht worden wäre, laufe ein Konkursverfahren, das noch nicht
abgeschlossen wäre. Aus den vorliegenden Fakten fühle er sich daher
nicht verpflichtet, diese Beträge in die Einkommensteuererklärung 1994
einzubringen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober
2001 wies das Finanzamt Urfahr die gegenständliche Berufung als
unbegründet ab, indem es auf die Gesetzesbestimmung des § 27 Abs.
1 Z 4 EStG 1988, in der die Einkünfte aus Kapitalvermögen definiert
sind, hinwies. Diese Gesetzesstelle sei auch auf alle jene Fälle
anzuwenden, in denen Kapital zur Nutzung überlassen
werde. Wären daher anlässlich der Zeichnung von EKC-Lettern
Geldbeträge vereinnahmt worden, welche über den Kapitaleinsatz
hinausgegangen wären, so seien diese den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzuordnen, wobei eine Beurteilung, ob steuerpflichtige
Zinsen aus dieser Anlageform erzielt worden wären, nur für jeden
einzelnen "Letterkauf" erfolgen könne. In welcher Form die
erwirtschafteten Erträge in der Folge verwendet worden wären -
z.B. Finanzierung weiterer "Letter" - hätte in der
Entscheidungsfreiheit jedes Anlegers gelegen und falle in den Bereich der
steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung. Dem Käufer eines
"Letters" stünde es frei, weitere "Letter" zu erwerben. Eine einheitliche
Beurteilung der gezeichneten "Letter" wäre daher nicht möglich. Die
aus einem "Letter" tatsächlich vereinnahmten Zinsen seien als
Einkünfte zu erfassen, auch wenn insgesamt mehr Geld hingegeben als
zurückerhalten worden wäre. Der Verlust einer privaten Kapitalanlage
dürfe nämlich steuerlich nicht berücksichtigt
werden.
Mit
Schreiben vom 26. November 2001 ersuchte
der Bw. um nochmalige Überprüfung seines Berufungsbegehrens, da es
sich bei den Geldflüssen aus dem Pyramidenspiel nicht um Einkünfte aus
Kapitalvermögen aus Anlagenobjekten gehandelt hätte, sondern aus
Lettern, die offen als Schuldscheine verkauft worden wären. Die
Finanzlandesdirektion Vorarlberg habe in einer veröffentlichten
Entscheidung vom 1. Oktober 1999, GZ RV 862/1-V6/99 entschieden, dass die
seinerzeit versprochenen Fantasierenditen von bis zu 70 % nicht zu versteuern
wären. Es lägen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Bei
den wertlosen vorgetäuschten Gutschriften, die sofort für wertlose
Anteile verwendet worden wären, handle es sich um Betrugsverschleierungen
bzw. Prolongierung des Anlagenschwindels. Auch unter Bezugnahme auf das
Leistungsfähigkeitsprinzip könne keine Verfügung mit der Folge
eines tatsächlichen Zinsflusses erblickt werden. Seit August 1997
seien in dieser Angelegenheit zwei Fälle beim Verwaltungsgerichtshof
anhängig, worüber bis heute noch keine Entscheidung ergangen wäre
(Zl. 97/14/0094 und Zl. 94/14/0095).
Die Berufung wurde in der Folge
vom Finanzamt der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni
2002, BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I, UFSG). Gemäß
§ 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit 1. Jänner 2003 über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter
fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das
gegenständliche - der "Unabhängige Finanzsenat" zu
entscheiden.
Mit
Erkenntnis vom 25. November 2002 hat der
Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig in
den vom Bw. angesprochenen Beschwerdeverfahren zu Zlen. 97/14/0094 und
97/14/0095 entschieden, indem er die Beschwerden als unbegründet abgewiesen
hat.
Mit
Vorhalt vom 16. Juni 2003 - laut
Rückschein nachweislich zugestellt am 17. Juni 2003 - wurde seitens des
Unabhängigen Finanzsenates als der nunmehr zuständigen
Berufungsbehörde dem Bw. dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur
Kenntnis gebracht sowie die sich für ihn daraus ergebenden steuerlichen
Konsequenzen und die Ermittlung der strittigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Detail dargestellt. Der Bw. wurde um Mitteilung
ersucht, ob er im Hinblick auf dieses Erkenntnis sein Berufungsbegehren aufrecht
erhalte. Falls er trotz dieser Rechtsprechung eine Entscheidung durch den
Unabhängigen Finanzsenat wünschte, sollte er sämtliche Unterlagen
betreffend seine Mitgliedschaft am EKC vorlegen, widrigenfalls davon ausgegangen
würde, dass die in anderen Fällen bekannt gewordenen Umstände
auch auf ihn zuträfen. Er wurde um Beantwortung des Vorhaltes
innerhalb einer Frist von drei Wochen
ersucht. Eine solche erfolgte jedoch bis dato nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig war im
gegenständlichen Berufungsverfahren, ob die dem Bw. bis September 1994
zugeflossenen Rückzahlungen aus sog. "Lettern", die er vom EKC erworben
hatte, teilweise als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern wären.
Nach Ansicht des Bw. handelte
es sich hiebei zur Gänze um steuerlich unbeachtliche Einkünfte aus
einem Pyramidenspiel, während das Finanzamt die über den
Kapitaleinsatz hinausgehenden Rückzahlungen als Früchte des Kaptials
(Zinsen) den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und einer
Besteuerung unterzogen hatte.
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§§
983ff ABGB entsteht ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem verbrauchbare
Sachen (z.B. Geld) unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar
willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen
Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll. In
diesem Zusammenhang können auch Zinsen vereinbart werden.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Davon ausgehend lag in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise im gegenständlichen Fall ein
Darlehensverhältnis im o. a. Sinne vor: Der Bw. hat dem EKC im Zuge
des Lettererwerbs eine verbrauchbare Sache (Geld) unter der Bedingung
übergeben, dass nach einer gewissen Zeit ebenso viel derselben Gattung und
Güte zurückgegeben wird. Die darüber hinaus zugesagten
Geldrückflüsse entsprechen einer Zinsenvereinbarung.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen.
Es handelt sich dabei um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kaptialüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 20 zu
§ 27). Dieser Definition entsprechen aber in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die im gegenständlichen Fall über den Kapitaleinsatz
hinausgehenden Geldrückflüsse.
Grundsätzlich werden
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm
selbst. Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche
Verlust des Kaptialstammes sind daher prinzipiell unerheblich
(Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 1 zu § 27).
An dieser Stelle ist
anzumerken, dass jeder Lettererwerb als selbständiges
Darlehensgeschäft zu beurteilen ist. Die aus dem einzelnen Letter
vereinnahmten Zinsen sind beim Abgabepflichtigen daher auch dann als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn er insgesamt -
das heißt unter Berücksichtigung aller von ihm gezeichneten Letter
- an den EKC mehr Geld hingegeben als von ihm zurückerhalten hat,
denn der Verlust einer privaten Kapitalanlage kann eben - wie oben
dargelegt - einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt
werden.
Zum Einwand des Bw., es
hätte im vorliegenden Fall ein Pyramidenspiel vorgelegen, ist zu bemerken,
dass Pyramidenspiele dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Mitspieler neue
Mitglieder anwirbt und der vom Mitspieler geleistete Einsatz durch die
Leistungen der neuen Mitglieder vermehrt werden soll. Das war jedoch hier
offensichtlich nicht der Fall, denn die einzelnen Letter garantierten einen
fixen Ertrag und enthielten auch keine Verpflichtung zur Anwerbung.
Der Bw. hat in seinem Schreiben
vom 26. November 2001 selbst auf die in dieser Angelegenheit beim
Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren zu Zlen. 97/14/0094
und 97/14/0095 betreffend zwei gleichgelagerte Fälle
hingewiesen.
In diesen Beschwerdeverfahren
hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis
vom
25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, inzwischen obige Ausführungen
bestätigt, indem er zusammenfassend Folgendes feststellte:
Mit dem Erwerb eines vom EKC
begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch
Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das
zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten
Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Die oben dargestellten, ab der
achten Monatsrate pro Letter als "Zinsen" erfassten
Rückzahlungsbeträge bis September 1994 wurden daher vom Finanzamt zu
Recht als Einkünfte aus Kaptialvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 qualifiziert und der Besteuerung unterworfen, zumal der Bw. auch
nicht eingewendet hatte, dass in seinem Fall andere als die in den übrigen
Fällen bereits bekannt gewordenen und auch dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Umstände
vorlägen.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC
in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich
zahlungsunfähig. Ein Zufluss von Zinsen konnte ab diesem Zeitraum nicht
mehr nachgewiesen werden, sodass die Rückzahlungsraten richtigerweise nur
bis einschließlich September 1994 erfasst worden waren.
Der angefochtene Bescheid war
sohin nicht mit Rechtswidrigkeit belastet und die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
18. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-L/02
- Stammnummer
- 5868
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF