Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0767-G/02
Abzinsung von Bauzinszahlungen, die erst in 20 Jahren zu leisten sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-G/02vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zahlung eines jährlichen Bauzinses handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, die nach § 15 Abs. 1 BewG mit dem Kapitalwert zu bewerten ist, wobei der Gesamtwert das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überschreiten darf. Enthält der Baurechtsvertrag die Bestimmung, dass der jährliche, betragsmäßig gleichbleibende Bauzins erst ab dem 21. Jahr bis zum 50. Jahr zu leisten ist, so ist die Abzinsung folgendermaßen vorzunehmen: Es ist die Summe der Barwerte der Jahre 21 bis 50 zusammenzurechnen. Die Barwerte (B) ergeben sich aus einer Multiplikation des jährlichen Bauzinses (K) mit dem Abzinsungsfaktor für das entsprechende Jahr (v n).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz-Urfahr, Bemessungsgruppe, betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird bei einer Bemessungsgrundlage von 18.099,68 €
(= 249.057,00 S) mit 633,49 € festgesetzt.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom
4. November 1999 räumte die Stadtgemeinde R. der Bw. auf dem
Grundstück 101/9 der EZ X ein 50-jähriges Baurecht für
die Zeit von 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2049 ein. Als Entgelt
für die Einräumung des Baurechtes wurde im Punkt V des Vertrages
ein jährlicher Bauzins von 50.000,00 S vereinbart, wobei die
Stadtgemeinde R. für die ersten zwanzig Jahre auf die Bezahlung des
Bauzinses verzichtete, sodass der Bauzins erstmals für das Jahr vom
1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 zu leisten ist. In weiterer
Folge ist der Bauzins jeweils im Vorhinein bis spätestens 10. Juli
eines jeden Jahres zu überweisen.
Für diesen Rechtsvorgang
erließ das FA am 6. Dezember 2000 einen Grunderwerbsteuerbescheid
über 26.833,00 S. Als Bemessungsgrundlage setzte es die Gegenleistung
(Bauzins) mit einem Kapitalwert von 766.650,00 S an. Bei der Ermittlung
dieses Betrages ging das FA nach dem zu
§ 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) in den
Vermögensteuerrichtlinien 1989 veröffentlichten Verfahren vor,
unterstellte der jährlichen Zahlungsverpflichtung von 50.000,00 S eine
Laufzeit von 30 Jahren und setzte den 15,333-fachen Jahreswert als
Kapitalwert an.
Gegen diesen Bescheid wurde
rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Abzinsung nach
§ 15 Abs. 1 BewG auch für die baurechtzinsfreie
Zeit (20 Jahre) erfolgen müsste und bei Berücksichtigung dieser
Zeit sich eine Bemessungsgrundlage von 249.057,00 S ergebe. Beigelegt wurde
eine Berechnungstabelle mit der Darstellung der Barwerte ab dem 21. Jahr,
deren Summe die oben angeführten Bemessungsgrundlage ergebe.
Mittels
Berufungsvorentscheidung gab das FA dem Begehren teilweise statt und
berücksichtigte die bauzinsfreie Zeit von 20 Jahren, indem es die gesamte
Bauzinsleistung von 1,500.000,00 S auf auf die gesamte Dauer des Baurechtes
(50 Jahre) umlegte und so eine durchschnittliche jährlichen Leistung von
30.000,00 S errechnete, für die es dann einen Kapitalwert von
535.890,00 S (17,863 x 30.000,00 S) ermittelte.
Gegen diese Entscheidung des FA
wurde ein Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass durch die Textierung des
§ 15 Abs. 1 BewG "abzüglich der Zwischenzinsen
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen" der Gesetzgeber klar zum
Ausdrück gebracht habe, dass sehr wohl auf den Zeitpunkt der Zahlung
Bedacht zu nehmen sei. Es sei nicht richtig, die Zahlungen zu glätten und
statt der tatsächlichen Zahlung von je 50.000,00 S in den Jahren 21 bis 50
eine fiktive Zahlung von je 30.000,00 S in den Jahren 1 bis 50
anzunehmen.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und
gemäß der am 14. Mai 2003 beschlossenen
Geschäftsverteilung die Außenstelle Graz zur Entscheidung
berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die
Einräumung eines Baurechtes ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang und
die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist.
Unbestritten ist ferner, dass
es sich bei der vereinbarten Gegenleistung, der Erbringung eines jährlichen
Bauzinses, um eine wiederkehrende Leistung handelt, die auf bestimmte Zeit
beschränkt ist und die gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG mit der Summe der einzelnen
Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen zu berechnen ist. Dabei ist auf
Grund des Gesetzes von einem Zinssatz von 5,5% auszugehen und darf der
Gesamtwert das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen (vgl.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. 7. 1982, 82/16/0047;
4. 9. 1986, 85/16/0001; 20. 8. 1996, 96/16/0104 und
Fellner, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, Band
II, zu § 2, Rz 48).
Strittig ist, ob und wie es
sich bei der Kapitalisierung dieser Gegenleistung auswirkt, dass die Zahlungen
nicht beginnend mit der Einräumung des Baurechtes, sondern erst nach 20
Jahren zu erbringen sind.
Das FA verweist in seiner
Berufungserledigung auf die Tabellenwerte der Vermögensteuerrichtlinien.
Diese für eine einfachere Vollziehung des § 15 Abs. 1 BewG
erlassmäßig vorgegebenen Werte (zuletzt in den
Vermögensteuerrichtlinien 1989, AÖFV 257/1989) errechnen sich
nach einer finanzmathematischen Formel und sind auf eine jährliche,
vorschüssige Leistung abgestellt. Dem Berufungsbegehren ist insoferne
stattzugeben, als diese Tabelle auf den vorliegenden Fall nicht ohne eine
Anpassung anzuwenden ist, weil die Leistungen nicht bereits im ersten Jahr
einsetzen, wie es die Tabelle voraussetzt, sondern erst mit dem 21. Jahr
beginnen.
Der Kapitalwert von Nutzungen
und Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, wird in der Weise
ermittelt, dass die Jahreswerte zusammengezählt und von der Summe
Zwischenzinsen einschließlich der Zinseszinsen abgezogen werden. Hiebei
ist von dem ab 1. 1. 1972 geltenden Zinsfuß von 5,5%
auszugehen.
Enthält der
gegenständliche Baurechtsvertrag die Bestimmung, dass der jährliche,
betragsmäßig gleichbleibende Bauzins erst ab dem 21. Jahr bis zum 50.
Jahr zu leisten ist, so ist die Abzinsung folgendermaßen vorzunehmen: Es
ist die Summe der Barwerte der Jahre 21 bis 50 zusammenzurechnen. Die Barwerte
(B) ergeben sich aus einer Multiplikation des jährlichen Bauzinses (K) mit
dem Abzinsungsfaktor für das entsprechende Jahr
(v n).
Die Formeln stellen sich wie
folgt dar:
B = Barwert, K = Kapital, n =
Stundungszeit, v = Abzinsungsfaktor, i = jährliche Zinsrate
Barwert: B = K mal
v n
Abzinsungsfaktor: v =
1/(1+i)
bei einer 5,5% Verzinsung: v =
1/1,055 = 0,947867
(siehe auch Anhang, Tabelle 1,
in Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, S.
841, Manz, Wien, 1997)
Ermittelt man die Barwerte der
Bauzinszahlungen, die erst im 21. Jahr einsetzen, so ist dabei auch mit dem
Abzinsungsfaktor für das 21. Jahr zu beginnen und nicht mit einem Faktor
für das erste Jahr. Die durchgeführten Berechnungen, wie sie auch
schon die Bw. vorgelegt hat, sind aus der Beilage zu entnehmen.
Das FA geht in seiner
Berufungsvorentscheidung offenbar von einer Anwendung des
§ 17 Abs. 3 BewG aus, wonach bei Nutzungen und
Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der
Betrag zugrundezulegen ist, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre
voraussichtlich erzielt werden soll. Von ungewissen oder schwankenden
Beträgen kann im gegenständlichen Fall bei Festlegung eines Bauzinses
in Höhe von 50.000,00 S nicht gesprochen werden. Auch die vereinbarte
Wertsicherung, die im Jahre 2019 einen weitaus höheren Bauzins erwarten
lässt, führt nicht dazu, dass die Jahresleistung von vornherein
ungewiss ist. Es sind lediglich die Zeitpunkte einer allfälligen und
möglichen Änderung ungewiss. Geldwertänderungen gelten dabei
nicht als voraussehbar.
Die Ermittlung der Barwerte in
den Jahren 1- 50 ergibt eine Summe von 249.057,00 S, wie dies auch die Bw.
errechnete. Bei dieser Bemessungsgrundlage von 18.099,68 € beträgt die
Grunderwerbsteuer (3,5%) 633,49 €.
Auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen war über die Berufung wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-G/02
- Stammnummer
- 5866
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF