Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0624-W/02
Fahrtkosten für den Besuch eines Bilanzbuchhalterkurs am WIFI
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-W/02vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1997 unter anderem Fahrtkosten in Höhe von 47.245,80 S und
Ausgaben für Bücher in Höhe von 4.291,00 S für eine
beim WIFI-Wien besuchte Fortbildungsveranstaltung.
Weiters wurde als Sonderausgabe
(Steuerberatungskosten) die Zahlung an einen Notar im Zusammenhang mit der
Verfassung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall beantragt.
Im Zuge der Veranlagung wurde
nur ein Teil der beantragten Fahrtkosten gewährt. Hinsichtlich der nicht
anerkannten Beträge wurde im Bescheid ausgeführt:
"Notariatskosten
stellen keine Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG dar. Die vorgelegten
Belege betreffend Fachliteratur konnten nicht anerkannt werden, weil daraus kein
Buchtitel erkennbar ist. Eine berufliche Veranlassung ist somit nicht
ersichtlich. Mit der Gewährung des Pendlerpauschales und des
Verkehrsabsetzbetrages sind sämtliche Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Kilometergelder
können daher nur für Fahrten zwischen
Arbeitsstätte-Kursort-Arbeitsstätte (ca. 8 km lt. Wr.
Verkehrsbetriebe) berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 19. Mai 1998 Berufung und führte darin wie folgt
aus:
"1.
Ich bitte Sie, mir die Fachliteratur als Werbungskosten anzuerkennen, da ich
diese Bücher für meinen WIFI-Kurs benötigte. In der Beilage 1
schicke ich Ihnen die Rechnungen dieser Bücher noch einmal zu. Wie bereits
telefonisch (am 18. Mai 1998, mit meiner Sachbearbeiterin) besprochen, habe ich
die Rechnungen mit den Buchtiteln versehen.
2.
Weiters bitte ich Sie, mir die Fahrten vom WIFI-Wien nach Hause, als
Werbungskosten anzuerkennen. Da dies typische Werbungskosten sind, kann ich
nicht verstehen warum man mir ausgerechnet im letzten Kursjahr diese
Werbungskosten, die in den Vorjahren immer anerkannt wurden, und mir
diesbezüglich auch nichts bekannt ist, dass sich die Rechtslage
geändert hätte. Zudem kann ich mir nicht vorstellen, dass in den
Finanzämtern mit zwei verschiedenen Maß gemessen wird, denn nach
Rücksprache mit Kurskollegen, die sich in der selben Situation befinden
(Arbeitsort und Kursort = Wien, Wohnort = NÖ, Wien), werden bei denen die
Fahrten vom Wifi nach Hause als Werbungskosten anerkannt.
3.
Zu den Steuerberatungskosten möchte ich auf den in ihrer Begründung
hingewiesenen § 18 EStG Stellung nehmen. (§ 18 EStG Abs. 6
Steuerberatungskosten, die an Berufsrechtlich befugte Personen geleistet
werden.) Meiner Meinung gehören da auch Notare dazu, die mich in privaten
Steuersachen (Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer) beraten. Hierzu zwei Beilagen
1. § 18 EStG, und eine Buchkopie von Dr. Roland Steuertips, der in dieser
Sache genau meiner Meinung ist."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Juli 1998 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben und hat
die beantragten Ausgaben für die Fachliteratur anerkannt. Hinsichtlich der
nicht anerkannten Fahrtkosten und Notariatskosten wurde in der
Bescheidbegründung ausgeführt:
"Besucht
jemand am Arbeitsort einen Fortbildungskurs, so können daraus keine
zusätzlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte für die Fortbildung am Arbeitsort geltend gemacht
werden. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass
jemand nach der Arbeit nach Hause fährt und anschließend wieder an
den Arbeitsort zum Besuch eines Fortbildungskurses zurückkehrt.
Aufwendungen für Fahrten von der Arbeitsstätte zur
Fortbildungsstätte stellen Werbungskosten dar."
Notariatskosten
für den Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit F. und M. T. stellen keine
Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 EStG 1988 dar.
Gegen dieses Berufungsvorentscheidung brachte der Bw am 21.
Juli 1998 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Anerkennung der
Werbungskosten in der Höhe von S 47.245,80 für Fahrten vom Wifi-Wien
nach Hause. In der Begründung wies der Bw darauf hin, dass der letzter Zug
von Wien nach Pum 21 Uhr 20
fährt, der Wifi-Kurs aber bis 20 Uhr 30 gedauert habe und es ihm daher
nicht möglich war diesen Zug zu
erreichen. Allein aus diesem Grund
benützte er an Kurstagen sein Auto.Da er ohnehin nur die Rückfahrt (weil er da nicht von der Arbeit
sondern vom Kurs nach Hause fahre) als Werbungskosten angesetzt habe, und diese
in den Vorjahren immer anerkannt wurden, sei ein Abweichen von der
Verwaltungspraxis ohne diesbezügliche Gesetzgebung für ihn nicht
nachvollziehbar.
Das Finanzamt legte die Berufung im September 1998 der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung
durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die beantragten
Fahrtaufwendungen für die durchgeführten Fahrten nach Kursende von
Wien (= Dienstort) nach P.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 97/14/0103, ausgeführt dass
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen
Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Beruflich veranlasste
Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in
ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt
(vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme vom Grundsatz,
dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen
sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung - mit einem Umweg -
zurückzukehren.
Es ist unstrittig, dass die vom
Bw besuchten Kurse der beruflichen Fortbildung dienten, und somit die damit im
Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.
Im
berufungsgegenständlichen Fall beantragt der Bw Kilometergeld für die
an "Arbeitstagen" durchgeführten Fahrten von seinem Fortbildungsort
(=Dienstort) zum Wohnort. Das Aufsuchen der Fortbildungsstätte ist mit der
Heimfahrt verbunden. Diese Fahrt umfassten zum weitaus überwiegenden Teil
die gleiche Fahrtstrecke, die der Bw auch auf dem Weg von seiner
Arbeitsstätte zu seinem Wohnort zurücklegen muss. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
dem Pendlerpauschale abgegolten. So weit daher Streckenidentität vorliegt,
darf eine abermalige Berücksichtigung von Fahrtkosten in Form von
Kilometergeldern nicht erfolgen.
Lediglich für die
darüber hinausgehende Strecke (Umweg der sich durch das Aufsuchen der
Fortbildungsstätte ergibt) können Werbungskosten in Form von
Kilometergeld berücksichtigt werden.
Laut Routenplaner
http://www.map24.de/map24/routingform.php3 beträgt die Fahrtstrecke
Arbeitsstätte-Fortbildungsstätte 4,7 km. Der unabhängige
Finanzsenat geht von einer Gesamtlänge des Umweges von ca. 10 Kilometern
aus und gewährt für diese das amtliche Kilometergeld.
Laut
den Beilagen zur Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 1997 waren
insgesamt 102 Kurstage im Jahre 1997. Daraus ergeben sich Werbungskosten in
folgender Höhe:
|
Jänner bis
Juni
|
59 Tage
|
x
|
10 km
|
x
|
4,60 S
|
=
|
2.714,00 S
|
September bis
Dezember
|
43 Tage
|
x
|
10 km
|
x
|
4,90 S
|
=
|
2.107,00 S
|
anerkannte
Fahrtkosten
|
|
|
|
|
|
|
4.821,00 S
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 1997 in
S
|
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 1997 in
€
Wien,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-W/02
- Stammnummer
- 5859
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF