Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0339-F/11
Nachweis über überwiegenden Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-F/11vom 27.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw hat sich zwar im Juni 2010 an die Wohnadresse ihrer Schwester polizeilich umgemeldet, verwickelte sich anschließend in Widersprüche, wo sie dann tatsächlich überwiegend genächtigt bzw. gewohnt hat (einmal im Wohnungsverband ihrer Schwester, dann wieder überwiegend bei ihren Eltern, obwohl diese aussagten, dass ihre Tochter mit Mai/Juni aus ihrer Wohnung ausgezogen sei und alle Sachen mitgenommen habe), wählte aufgrund der Nähe zum Wohnsitz ihres zukünftigen Gatten wiederum die Wohnung ihrer Eltern als "Aufenthaltsort". Es ist sicherlich glaubhaft, wenn die Bw angibt, sie habe ihrer Mutter aufgrund ihrer Krankheit geholfen, es liegt aber auch auf der Hand, dass sie durch die Nähe der Wohnung ihrer Eltern zur Wohnung ihres jetzigen Gatten, leichter zu ihrem Gatten fahren konnte, wo ihre engsten persönlichen Bindungen bestanden. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgeführt hat, besteht die engste persönliche Bindung zu der Familie, wo sich der Kindesvater mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt befindet. Es erscheint nämlich durchaus plausibel, dass die Bw mit ihrem jetzigen Gatten und den Kindern in der l1 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet hat, obwohl sich ihre Verwandten in Österreich aufhielten. Auch die angeführten Aussagen ihrer Eltern und ihres Schwagers weisen in diese Richtung. Die Bw konnte auch im gesamten Verlauf des Verfahrens niemals ihre Widersprüche aufklären und ergab sich daher für die Finanzbehörde ein dergestaltetes Bild (siehe vorige Ausführungen und Sachverhaltsfeststellungen etc.). Die Bw räumt mehrmals ein, dass sie sich überwiegend bei den Eltern und nicht bei der Schwester aufgehalten habe, kann jedoch die Aussage ihrer Eltern, sie sei ausgezogen und wohne nicht mehr bei ihnen, welche ihr vom Finanzamt spätestens in der Berufungsvorentscheidung noch einmal vorgehalten wurde, nicht entkräften. Sie verwickelte sich auch bezüglich ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester in Widersprüche, indem sie ursprünglich angab, dass sie dort lediglich polizeilich gemeldet gewesen sei, was auch die niederschriftliche Aussage ihres Schwagers bestätigt, und im Vorlageantrag wiederum ein Mitleben im Wohnungsverband bei ihrer Schwester behauptete. So gesehen, konnte sie im gesamten Verfahren nie glaubhaft darstellen und belegen, dass die Aufenthaltszeiten im strittigen Zeitraum in der Wohnung ihrer Eltern überwiegend gewesen seien bzw. sie in Österreich hierdurch einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen begründet und ein solcher schlussendlich tatsächlich vorgelegen hat. Es entbehrt nämlich auch jeglicher logischen Grundlage, wenn die Bw ursprünglich angibt, nach der Geburt ihres zweiten Kindes aus der elterlichen Wohnung wegen beengter Platzverhältnisse ausgezogen zu sein und dann im Zuge des Berufungsverfahrens wiederum behauptet, sich überwiegend mit den Kindern bei den Eltern in o2 aufgehalten zu haben. Vielmehr spricht die Nähe der elterlichen Wohnung hierfür, dass sich die Bw tatsächlich beim Kindesvater in der l1 aufgehalten hat und sie so auch nachvollziehbar leichter für die Betreuung ihrer krebskranken Mutter sorgen konnte.
Auch die Einwendungen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Lebensumstände (Sparbuch, Dienstverhältnis, Bausparvertrag, Fondspolizze, Pensionsvorsorge, PKW etc.) konnten dieses Bild nicht erschüttern, zumal den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Auch wenn die Bw im strittigen Zeitraum noch nicht mit ihrem jetzigen Ehegatten und Kindesvater verheiratet war, ist obige persönliche Beziehung zum Kindesvater und Ort des Kindesvaters bzw. Ort der Familie durchaus nachvollziehbar und konnte von der Bw das Gegenteil nicht bewiesen werden.
Abschließend ist noch anzumerken, dass das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung nur deshalb an die genannte Adresse in o1 zustellte, weil die Bw selbst dies bei ihrer persönlichen Vorsprache am 14. März 2011 nachweislich (siehe Niederschrift im Finanzamtsakt) begehrte.
Das Finanzamt ging somit zu Recht aufgrund vorstehender Ausführungen davon aus, dass die im Bescheid genannten Beträge rückzufordern waren und es darf ergänzend hiezu auf die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2011 verwiesen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am 27. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-F/11
- Stammnummer
- 58578
- Gültig
- 27.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF