Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3929-W/02
Verpflegungsmehraufwand, Reise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3929-W/02vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 14. Februar 2002
des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und den Gerichtsbezirk Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1996, 1997, 1998, 1999 und
2000 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden vom Bw. Aufwendungen für Reisekosten in
Höhe von S 2.827,00 für das Kalenderjahr 1996, in Höhe von S
5.496,00 für das Kalenderjahr 1997, in Höhe von S 8.443,00 für
das Kalenderjahr 1998, in Höhe von S 7.631,00 für das Kalenderjahr
1999 und in Höhe von S 5.666,00 für das Kalenderjahr 2000 als
Werbungskosten gemäss § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend
gemacht. Aufstellungen der Reisen, aus welcher das Datum, das Reiseziel
(Ortsangabe), die Dauer der Reise in Stunden, die vom Arbeitgeber ausbezahlten
Ersätze und der Differenzbetrag zu den Sätzen des § 26 Z 4 EStG
1988 zu entnehmen sind, waren für jedes Kalenderjahr den Erklärungen
beigelegt. Weiters geht aus den Erklärungen hervor, dass der Bw. seine
berufliche Tätigkeit bei der MA 31 (Wiener Wasserwerke)
ausübt.
Vom Finanzamt wurden die
Aufwendungen für die Reisekosten bei Durchführung der Veranlagung im
Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bw. ein bestimmtes Einsatzgebiet
mehr oder weniger regelmäßig bereise und in diesem Zielgebiet der
Mittelpunkt seiner Tätigkeit liege, nicht berücksichtigt. Gegen diese
Bescheide wurde vom Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde
vorgebracht, dass andere Finanzämter bei Kollegen die Reisekosten anerkannt
hätten Da eine unterschiedliche Vorgangsweise nicht sein könne,
ersuche er um nochmalige Prüfung seiner Anträge. Eine Bestätigung
des Dienstgebers, aus welcher hervorgehe, dass sich sein Dienstort in W. G.Gasse
befinde, war der Berufung angeschlossen. Das Finanzamt hat die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der
Bw. einen Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Gemäss § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten
auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Mit dem Begriff der Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander
gesetzt (zB. Erkenntnisse vom 20. September 1995, 94/13/0253, vom 2. August
1995, 93/13/0099, vom 19. März 2002, 99/14/0317) und ist dabei zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein
Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Die Rechtfertigung
der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten
überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäss § 20
EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen.
Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den
Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Abgabepflichtigen
darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen.
Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme
solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil
der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig
sind. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte
in der Weise, dass jeder Ort-für sich betrachtet-Mittelpunkt der
Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der
Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl
eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch
wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden
Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat.
Im Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 95/14/0013 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Verpflegungsmehraufwendungen in Form
von Taggeldern nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sich
der besuchte Kursort im örtlichen Nahebereich der Arbeitsstätte
befindet. Die Aufwendungen für Taggelder wären selbst dann nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Kursort nicht im
örtlichen Nahebereich der Arbeitsstätte befunden hätte. Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich auch dann keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156).
Wie aus den vorgelegten Aufstellungen des Bw. zu entnehmen
ist, sind die Reiseziele Orte entlang der beiden Hochquellenwasserleitungen (zB.
Wildalpen, Gußwerk, Texing, Scheibbs, Hirschwang, Neuberg/Mürz,
Göstling, Gaming, Semmering, Schottwien) und in der Mitterndorfer Senke.
Auf Grund der Zeitangaben (zB. 24. September 1996 Gußwerk 7 bis 18,5, 8.
Jänner 1997 Wildalpen 6 bis 20, 7. Mai 1998 Mödling 7 bis 16,5, 7.
April 1999 Ternitz 7 bis 19, 30. März 2000 Untertullnerbach 7 bis 18) ist
davon auszugehen, dass keine Nächtigung an den Reisezielen erforderlich
war, sondern eine tägliche Rückkehr an den Wohnort erfolgt ist. Wie
aus den Aufstellungen weiters hervorgeht, hat der Bw. als Reiseziele immer
wieder dieselben Orte angeführt. Durch die wiederholten Aufenthalte an den
vom Bw. angeführten Orten, werden diese zu weiteren
Tätigkeitsmittelpunkten und der Aufenthalt stellt keine Reise dar. Da sich
der Bw. auch nur während des Tages an den (neuen) Arbeitsstätten
aufgehalten hat, sind laut den vorangegangenen Ausführungen die geltend
gemachten Taggelder für Verpflegungsmehraufwendungen (Differenzbetrag zu
den Sätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 und den vom Arbeitgeber steuerfrei
ausbezahlten Ersätzen) nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Wenn auch wie der Bw. anführt, von Finanzämtern
in anderen Fällen die Reiseaufwendungen berücksichtigt worden sind,
kann dieses Vorbringen den Berufungen nicht zum Erfolg verhelfen, da einerseits
eine unter Umständen unrichtige Entscheidung im Einzelfall kein subjektives
Recht begründet und andererseits kein Anrecht auf Beibehaltung einer
unrichtigen Verwaltungsübung besteht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3929-W/02
- Stammnummer
- 5841
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF