Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0211-F/03
Abweisung eines Rückzahlungsantrages hinsichtlich geltend gemachter Zinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-F/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. E.K. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Abweisung eines
Rückzahlungsantrages hinsichtlich geltend gemachter Zinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf dem Abgabenkonto des
Berufungsführers ist infolge der mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 22. Mai 2003, RV/0341-F/02,
verfügten Aufhebung des hinsichtlich Einkommensteuer 1999 ergangenen
Berichtigungsbescheides gemäß
§ 293b BAO vom 22. Juli
2002 ein Guthaben in Höhe von 1.703,82 € entstanden.
Einem vom Berufungsführer
mit Schreiben vom 26. Mai 2003 gestellten Antrag auf Rückzahlung des
genannten Steuerguthabens zuzüglich von ihm mit 146,41 €
ermittelter Zinsen entsprach das Finanzamt hinsichtlich des Steuerguthabens, das
Mehrbegehren betreffend die Zinsen wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2003
abgewiesen.
Dagegen wandte sich der
Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend führt er im
Wesentlichen aus, dass auf dem Abgabenkonto Zinsen angefallen seien, auf die das
Finanzamt keinen Anspruch habe. Nach dem Gleichheitsprinzip könne nicht nur
die Behörde einen Zinsanspruch haben, sondern es stehe diese Forderung auch
dem Staatsbürger zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von
Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein
rückzahlbares Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn sich somit auf
dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen
ergibt. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten
Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten
durchgeführt werden müssen. Weist das Abgabenkonto im Zeitpunkt der
Antragstellung kein Guthaben auf, ist einem Rückzahlungsantrag nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Erfolg zu
versagen (vgl. VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Daraus ergibt sich auch, dass
höchstens der auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Betrag einer
Rückzahlung zugänglich ist.
Auf dem gegenständlichen
Abgabenkonto des Berufungsführers befand sich im Zeitpunkt der
Antragstellung ein Guthaben in Höhe von 1.703,82 €. Die
Rückzahlung eines höheren Betrages konnte somit entgegen der Ansicht
des Berufungführers nicht erfolgen und war der Berufung daher bereits aus
diesem Grund ein Erfolg zu versagen.
Bezüglich der vom
Berufungsführer begehrten Rückzahlung von Zinsen ist darauf
hinzuweisen, dass nach geltender Rechtslage einzig die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. Nr. I 2000/142, in die
Bundesabgabenordnung (BAO) eingefügte Bestimmung des § 205 eine
Verzinsung von Einkommensteuergutschriften vorsieht.
Erstmals anzuwenden ist
§ 205 BAO nach der Inkrafttretensbestimmung des § 323
Abs. 7 BAO auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1999 entstanden ist. Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer
entsteht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2
BAO (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen
Festsetzung einer Abgabe kommt es dabei nach § 4 Abs. 4 BAO nicht
an. Hinsichtlich Einkommensteuer 1999 ist der Abgabenanspruch somit aber nicht
nach dem 31. Dezember 1999 entstanden und konnte § 205 BAO im
gegenständlichen Fall daher keine Anwendung finden.
Folglich stand dem Finanzamt
keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, auf die eine Verzinsung der
Einkommensteuergutschrift hätte gestützt werden können und kam
daher eine das rückzahlbare Guthaben erhöhende Zinsgutschrift nicht in
Betracht.
Soweit der Berufungsführer
in seinen Ausführungen verfassungsrechtlche Bedenken anklingen lässt,
ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im über
die Frage der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 212 BAO
absprechenden Erkenntnis vom 20.12.1978, G 18/78, ausgeführt hat, dass
die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Regelung, wonach im Falle
bestimmter Zahlungserleichterungen zwar Verzugszinsen zu leisten seien, ein
Anspruch auf Verzinsung bei nicht rechtsbeständigen Abgabenvorschreibungen
jedoch nicht bestehe, in anders gelagerten Sachverhalten begründet sei und
daher nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Auch hat der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.3.1989, A 16/88, eine Klage
eines Steuerpflichtigen gegen den Bund auf Bezahlung von gesetzlichen Zinsen
für ein Steuerguthaben wegen fehlender Anspruchsgrundlage - das Absehen des
Gesetzgebers von einer Regelung für Verzugszinsen in der BAO stehe der
analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen -
abgewiesen.
Feldkirch,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-F/03
- Stammnummer
- 5838
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF