Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0391-F/10
Steuerliche Behandlung von aus Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen bzw. Umsätzen eines Landwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-F/10vom 14.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäße § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, ein Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (Ritz, BAO4, § 205 Rz 35).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Rz 33). Der Anspruchszinsenbescheid ist anfechtbar, wegen der vorgenannten Bindung allerdings nicht mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Rz 34).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt aufgrund der mit den Einkommensbescheiden für die Jahre 2004 bis 2007 ausgesprochenen Einkommensteuernachforderungen entsprechende Anspruchszinsen festgesetzt. Die Berufung lässt nicht erkennen, inwieweit diese Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet sein sollen. Die Änderungen bei den Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2004 bis 2006 durch diese Berufungsentscheidung begründen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Ihnen ist mit neuen Zinsenbescheiden Rechnung zu tragen. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 14. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-F/10
- Stammnummer
- 58348
- Gültig
- 14.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF