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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0391-F/10

Steuerliche Behandlung von aus Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen bzw. Umsätzen eines Landwirtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-F/10vom 14.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäße § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, ein Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (Ritz, BAO4, § 205 Rz 35). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Rz 33). Der Anspruchszinsenbescheid ist anfechtbar, wegen der vorgenannten Bindung allerdings nicht mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Rz 34). Im Berufungsfall hat das Finanzamt aufgrund der mit den Einkommensbescheiden für die Jahre 2004 bis 2007 ausgesprochenen Einkommensteuernachforderungen entsprechende Anspruchszinsen festgesetzt. Die Berufung lässt nicht erkennen, inwieweit diese Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet sein sollen. Die Änderungen bei den Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2004 bis 2006 durch diese Berufungsentscheidung begründen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Ihnen ist mit neuen Zinsenbescheiden Rechnung zu tragen. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 14. März 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0391-F/10
Stammnummer
58348
Gültig
14.03.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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