Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0355-F/10
"Kinderbetreuung", wobei hier die Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Es handelt sich daher um keine reinen Kinderbetreuungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-F/10vom 14.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der ehemalige schulische Leiter der s o bestätigte zwar, dass viele pädagogische Anliegen in einer Kleingruppe viel besser umgesetzt werden und viel mehr auf die Kinder und deren Bedürfnisse eingegangen werden könne, betonte aber auch, dass Spielen und Lernen nicht getrennt werden könne. Spielerisches Lernen sei (Anm. bekanntlich in der gesamten Entwicklung von Kindern) sehr wichtig und werde auch in öffentlichen Schulen - wenn auch nicht so stark wie zB in der s - zunehmend und je nach Lehrperson unterschiedlich stark in den Unterricht einbezogen.
Als studierter Pädagoge unterrichte er daher auch gerne in kleinen Schulen. Er vertrete aber auch klar die Ansicht, dass Schülern der vorgeschriebene Lehrstoff primär in der Schule und nicht daheim beigebracht werden solle. So sei es auch in der s gewesen. Die Erfordernis der Lernbegleitung durch die Eltern sei in der s nicht höher als in einer Regelschule. Die s o habe hier den großen Vorteil, dass sich die Eltern viel freiwilliger miteinbringen als in einer öffentlichen Schule. Dass die Schüler teilweise Hausübungen wollten oder gar im Hinblick auf den Wechsel in die Mittelschule benotete Schularbeiten forderten, sei eine verständliche Tatsache.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde stellen die vom Verein für sch verrechneten Aufwendungen keine Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 34 Absatz 9 EStG 1988 dar und sind als schulgeldähnliche Kosten nicht absetzbar. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom 17.2.2011, Gz. R/0293-F/10 zu einem vergleichbaren Fall schlüssig
ausgeführt und bestätigt.
Es wird daher erneut beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 wurde dem Bw zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit geboten, sich zu beigelegter Stellungnahme des Finanzamtes vom 7. Dezember 2011 schriftlich zu äußern.
Die schriftliche Äußerung erfolgte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 wie folgt:
"Grundsätzlich halte ich an den bislang vorgebrachten Angaben und Stellungnahmen fest.
Für mich geht jedoch aus dem an den UFS am 07.12.2011 gerichteten Schreiben des
Finanzamtes st klar hervor, dass nicht die besondere Form der Betreuung
bewertet wird, sondern Formulierungen, Performance etc der Homepage des Vereines
für sch, s o.
Tatsache ist und bleibt, dass unsere Tochter k1 im Jahre 2009 zum
häuslichen Unterricht angemeldet war und sie vom Verein für sch
betreut wurde. Unbestritten ist, dass in jeder Form der Betreuung auch Ziel ist, Kinder
zu begleiten und sie in ihrer allgemeinen Entwicklung zu unterstützen und zu fördern.
Aus meiner Sicht wurde es offensichtlich im § 34 Abs 9 verabsäumt, diese Form der
Betreuung entweder expliziert anzuführen oder auszuschließen. Deshalb ist es für mich
nicht von vornherein legitim diese Betreuungsform als Schule im herkömmlichen Sinn zu
definieren oder gleichzustellen. Fakt ist auch, dass der Verein weder als Privatschule
noch als Schule mit Öffentlichkeitsrecht anerkannt war - wenn gleich das Bestreben
dahin geht, entsprechende Anerkennung zu finden.
Fakt ist auch, dass bislang jene Stellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden, die
für Förderungen und Unterstützung bzw Kooperation und Kontrolle von Schulen
zuständig sind und 2009 waren, den Verein für sch als Schule
anerkannten, sahen oder in die Pflicht nahmen. Alleine das Finanzamt st erkennt,
da es im Zusammenhang der Geltendmachung von Betreuungskosten für unser Kind im
Rahmen des häuslichen Unterrichts, dass unsere Tochter in eine Schule bzw
Privatschule geht. Die Schlussfolgerung für mich ist, dass hier die Problematik liegt.
Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 05.12.2011 angeführt sind die auf der
Homepage gewählten Begriffe nicht abgestimmt auf die gesetzliche Lage sondern auf
leicht verständliche allgemeine Bezeichnungen.
n16 weist in seinem Verweis auf die Homepage darauf hin - siehe Seite
2 letzte Zeilen - "und nicht zuletzt die Anwesenheit von n17.
n18 oder der Vertreterin des Vereines für
Montessori Pädagogik l2 oder der Besuch des für das Schulwesen zuständigen
n19 beim Tag der offenen Tür im Februar 2009". Offensichtlich
will n16 so hinweisen, dass es sich bei dem Verein
für sch
um eine Schule handelt. Dies ist für mich ein Beispiel der falschen Interpretation der
Berichte und Infos in der Homepage, denn diese Dame und Herren wurden zum Tag der
offenen Tür eingeladen, um zum bestehenden Schulsystem alternative
Betreuungsformen aufzuzeigen, Einblick zu gewähren, wie sich Kinder entwickeln
können, wenn sie spielerisch, im Entdeckungs- und Forschungsdrang, mit Unterstützung
von qualifizierten Betreuern - auch im Kindergarten werden Pädagogen eingesetzt und
nicht sonstige Berufsgruppen - entwickeln, sich Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen.
Aber nicht nur Persönlichkeiten des Schulwesens waren eingeladen, auch
Gemeindevertreter und Interessierte. Jeder Verein lädt naturgemäß auch
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ein, um einerseits auf Verständnis für die
Tätigkeit und andererseits auf Unterstützung zu hoffen.
Weiters wird angeführt, dass die Betreuungskosten für unsere Tochter sehr wohl eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Das jährliche Einkommen von meiner Gattin und
mir ist ja dem Finanzamt st bekannt.
Anzuführen ist, dass unsere Tochter vn im Jahr 2009 weder in eine private Kloster-,
Waldorf- oder Montessorischule mit oder ohne Schulgeld gegangen ist. Sie wurde vom
Verein für sch in o betreut.
Mit der Einführung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungsgeld bin ich davon
ausgegangen, dass jedermann, dessen Kind, aus welchen Gründen auch immer, in einer
Einrichtung - nicht Schule - betreut wird, dies auch entsprechend geltend machen kann,
insbesondere auch deshalb, weil häuslicher Unterricht nicht explizit im Gesetz
ausgenommen ist.
Den Hinweis, "es lagen keine zwingenden, sondern nach Ansicht der Behörde lediglich
privat veranlasste Gründe vor, welche die Eltern veranlasst haben, das Kind nicht in
einer öffentlichen Schule anzumelden" halte ich für unangemessen und diskriminierend.
Eltern, die ihr Kind ernst nehmen und es entsprechend fördern möchten, wählen mit
Sicherheit jene Betreuungsform, die am geeignetsten scheint, den Möglichkeiten und
Ansprüchen des Kindes am besten gerecht zu werden. Weiters scheint es bedenklich
festzuhalten, dass wir ja gar nicht "diese Art der Lernbetreuung wählen hätten
müssen". Vielmehr bin ich bislang davon ausgegangen, dass der Staat dort fördert, wo es
Sinn macht, Familien, Ausbildung, Spenden, schwere Erkrankungen und Behinderungen
etc.
Für mich nicht nachvollziehbar ist, weshalb Herr n16 in seiner
Beurteilung immer wieder auf die Homepage des Vereines für sch
abstellt und ausschließlich Argumente bringt, die gegen eine Anerkennung der
Absetzbarkeit des Betreuungsgeldes sprechen.
Es ist klar und liegt auf der Hand, dass Kinder auch in dieser Betreuungsform lernen,
genauso wie im Kindergarten und sonstigen Betreuungsformen.
Wäre n16 in einer sachlichen Beurteilung und Stellungnahme auf meine
bisherigen Anträge und Stellungnahmen eingegangen, so hätte er erkennen müssen, dass
es jedenfalls Betreuungszeiten für die Kinder, die vom Verein für sch
betreut werden, gibt wie zB Mittagstisch, Theatervorstellungen und Führungen
außerhalb der Öffnungszeiten, Freiarbeit etc. n16 hat in keinster Weise
das FÜR sondern ausschließlich das WIDER beleuchtet, was aus meiner Sicht jedenfalls
unzulässig ist.
Ich ersuche deshalb im Zusammenhang mit meinem gegenständlichen
Berufungsverfahren meine Argumente und vor allem die Tatsachen, dass
• Meine Tochter im Rahmen des häuslichen Unterrichts vom Verein für e
r im Jahre 2009 betreut wurde;
• Der Verein für sch im Jahre 2009 keine anerkannte Schule oder
Privatschule mit oder ohne öffentlichem Recht war;
• Für uns das monatliche Betreuungsgeld in der Höhe von € 270,- (12 x) eine
aussergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt;"
Über die Berufung wurde erwogen:
Ab dem Veranlagungsjahr 2009 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind als außergewöhnliche Belastung. Davor waren solche Aufwendungen als Unterhaltsleistungen nur unter den einschränkenden Bestimmungen von § 34 Abs. 7 EStG zu gewähren. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können jedoch nunmehr nur Kosten, die die ausschließliche Kinderbetreuung betreffen, berücksichtigt werden: "Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig."
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, inwieweit es sich bei den für die namentlich genannte Tochter des Bw geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch der e1 ausschließlich um Aufwendungen für die "reine" Betreuung eines Kindes in obigem Sinne handelt.
Aus den bisherigen Ermittlungen, Unterlagen und verschiedenen Schriftsätzen geht hervor, dass ein Antrag auf Genehmigung der Errichtung bzw. Umwandlung der hier in Rede stehenden "Betreuungseinrichtung" - namentlich genannte e1 - zu einer "Privatschule mit öffentlichem Recht" im Jahr 2011 eingebracht wurde und das Verfahren noch anhängig sei. Als einzige Maßnahme, um den Antrag einbringen zu können, gab der Bw bauliche Adaptierungen an (z.B. WC-Anlagen für Buben und Mädchen, Fluchtwege etc.). Dem Bw wurde auch vorgehalten, dass der von ihm beantragte "häusliche Unterricht" in der hier in Rede stehenden s stattfinde (siehe Fragenvorhalt des UFS vom 21. November 2011). Nach den Angaben des Bw gibt es keinen schriftlichen Elternvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung mit dem Verein sch. Am Einzahlungsschein sei der Begriff "Schulgeld" verwendet worden, da dieses Wort kürzer als "Betreuungsgeld" ist. Dem Bw würden auch keine Unterlagen vorliegen, welche Vereinbarungen oder Verträge der Verein mit den Betreuern abgeschlossen hat. Eine Entlohnung würde je nach vorhandener Befähigung/Qualifikation erfolgen.
Der Bw gibt außerdem an, dass die Kinder in der "Betreuungseinrichtung" eine Externistenprüfung ablegen müssten und ihnen deshalb ermöglicht werde, all das zu erlernen, zu erfahren, zu üben etc., was hiefür benötigt wird. Der Bw stellt mehrmals darauf ab, dass den Kindern im vorliegenden Verein Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht "eingetrichtert" werden, sondern deren Bedürfnisse und Individualität an erster Stelle im Lern- bzw. Erfahrungsprozess stehen. Schulische Begriffe würden nur verwendet werden, um einerseits eine "Marke" zu schaffen, andererseits auch Betreuungszeiten mit den Zeitbegriffen Semesterferien, Schulstart etc. einhergehen und im allgemeinen Sprachgebrauch mehr verankert seien als Betreuungsstart, Betreuungsferien etc. Die Wortwahl sei für die Beurteilung des Anspruches auf Anerkennung als Betreuungskosten nicht ausschlaggebend.
Aufgrund der Internetperformance der genannten s stellt das Finanzamt fest, dass bei den Leistungen des Vereines sch die Wissensvermittlung im Vordergrund steht, weshalb die Kosten nicht als Kinderbetreuungskosten gemäß
§ 34 Abs. 9 EStG 1988 absetzbar sind. Vom Behördenvertreter wurden hiezu Ausschnitte aus der Website der genannten Einrichtung angeführt. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes handle es sich um eine Art "Schuleinrichtung für Kinder im Volksschulalter". Es wurde ausdrücklich auf das Konzept der s, auf deren Lernkonzept und Philosophie, die Organisation und deren Statuten verwiesen. Auch die in der genannten Einrichtung verwendeten Schulbücher und Unterrichtsmaterialien würden ebenso für eine mit Regelschulen vergleichbare Einrichtung sprechen. Es sei verständlich, dass eine mit der Lehrbefugnis an öffentlichen Schulen ausgestattete Person vom Verein angestellt wird und die Eltern dann dieser Person ihre Kinder anvertrauen, mit der Hoffnung, dass ihr Kind trotz der unkonventionellen und offenen Art das für den positiven Abschluss der Externistenprüfung notwendige Wissen mit Hilfe pädagogischen Personals erlernt. Die Tatsachen, dass der Verein für sch eine s für Kinder im Volksschulalter führe, einen schulischen Leiter, Pädagoginnen und Lernbegleiter entlohne sowie seine Bewerbung als Alternative zur Regelschule, würden alle dafür sprechen, dass im vorliegenden Berufungsfall die Vermittlung von Wissen im Vordergrund steht. Das Finanzamt führt auch die Stellungnahme eines ehemaligen schulischen Leiters ins Treffen, welcher ausführt, dass das Vermitteln von Fähigkeiten zum selbständigen Wissenserwerb und die Vorbereitung auf die Externistenprüfung auf Basis des zu Grunde gelegten österreichischen Rahmenlehrplanes Grundlage seines Handelns war. Er gab auch an, dass zwar viele pädagogische Anliegen in einer Kleingruppe viel besser umgesetzt werden könnten und viel mehr auf die Kindern eingegangen werden könnte, betonte aber auch, dass Spielen und Lernen nicht getrennt werden könnten. Spielerisches Lernen sei sehr wichtig und werde auch in öffentlichen Schulen - wenn auch nicht so stark wie in der hier in Rede stehenden Einrichtung - zunehmend auch je nach Lehrperson stark in den Unterricht miteinbezogen. Primär sei den Kindern auch der vorgeschriebene Lernstoff in der s beigebracht worden und nicht zu Hause. Das Erfordernis der Lernbegleitung durch die Eltern sei hier nicht höher als in einer Regelschule gewesen. Dass Schüler teilweise Hausübungen wollten oder gar im Hinblick auf den Wechsel in die Mittelschule benotete Schularbeiten forderten, sei eine verständliche Tatsache gewesen. Auch für den Bw war klar, dass Kinder auch in dieser hier vorliegenden Form lernen, genauso wie im Kindergarten und sonstigen Betreuungsformen.
In der vom Vertreter des Finanzamtes ins Treffen geführten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Februar 2011 (RV/0293-F/10) wurde klar und deutlich folgendes herausgearbeitet:
"Nicht bestritten wird, dass die e1 keine Schule im Rechtssinn ist. Nicht bestritten wird weiters, dass die e1 die Voraussetzungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne von § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 erfüllt. Nach den getroffenen Erhebungen steht allerdings auch zweifelsfrei fest, dass sich die dort verfolgten Lehrziele am österreichischen Rahmenlehrplan orientieren, dass dort Unterricht erteilt wird, der jenem an einer öffentlichen Schule gleichwertig ist, dass die Anerkennung als Schule im Rechtssinn Ziel des Trägervereines ist, dass die Einrichtung für sich selbst umgangssprachlich die Bezeichnung "Schule" verwendet und dass die dortigen Öffnungszeiten an die üblichen Schul- und Ferienzeiten angelehnt sind. Strittig hingegen ist, ob die vom Bw zweifelsfrei für seine Kinder aufgewendeten Beträge den Zweck hatten, "Betreuungsleistungen" im Sinne von § 34 Abs. 9 EStG abzugelten. Denn nach dem klaren Gesetzeswortlaut können nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung (im engeren und eigentlichen Sinn des Wortes) berücksichtigt werden. Dies bringen die Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage) wie folgt zum Ausdruck: "Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig."
In Übereinstimmung damit vertreten Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 884d) und Fachliteratur (Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34 Rz 87; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm.77i) folgende Auffassung: Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst. Kosten für Verpflegung, das Bastelgeld oder das Schulgeld (zB für Privatschulen) sind steuerlich nicht absetzbar. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Der Betreuungszweck muss wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sein. Ausgeschlossen sind daher Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen, Nachhilfeunterricht.
Dass es bei den in § 34 Abs. 9 EStG angesprochenen Betreuungsleistungen nicht um schulische bzw unterrichtende Betreuung im weitesten Sinne geht, erhellt zum einen aus den in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG angeführten Voraussetzungen und zum anderen aus den Gesetzesmaterialien. Unter der Überschrift "geschlechtsspezifische Auswirkungen" heißt es dort: "Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird sich ebenfalls positiv auf das Erwerbsleben von Frauen auswirken, weil damit die Kosten für den Wiedereinstieg gesenkt werden, von denen überwiegend Frauen betroffen sind." Da die schulische bzw unterrichtende Betreuung in den Pflichtschulen bereits sichergestellt ist, handelt es sich bei den in § 34 Abs. 9 EStG angesprochenen Betreuungsleistungen erkennbar um nichtschulische bzw nichtunterrichtende Betreuungsleistungen.
Vor diesem Hintergrund wurden die vom Bw getragenen Kosten aus nachstehenden Gründen nicht für Kinderbetreuung im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG, sondern für die Erteilung von häuslichem Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) aufgewendet:
Wie bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, geht aus dem ins Internet gestellten Konzept der Einrichtung (www.s.at) klar hervor, dass die (alternative) Vermittlung von bestimmten Inhalten, in der Diktion des Finanzamtes Wissensinhalte, das zentrale und wesentliche Anliegen ist, wobei bereits der Name der Einrichtung in diese Richtung weist. Dies erhellt aus dem Umstand,
dass es dort um die Umsetzung bestimmter Grundgedanken und Visionen in die pädagogische Praxis geht,
dass neben dem ganzheitlichen Erlernen von Kulturtechniken auch soziales, emotionales und methodisches Lernen ermöglicht wird,
dass sich Phasen individuellen, gemeinsamen und angeleiteten Lernens abwechseln,
dass Räume geschaffen werden sollen, in denen offenes, selbständiges, aktives Spielen und Lernen möglich ist,
dass für eine angstfreie Atmosphäre gesorgt wird, in der Menschen gerne lernen,
dass es ums Lernen-Lernen geht,
dass die Erteilung häuslichen Unterrichts die rechtliche Grundlage bildet,
dass erklärtes Ziel die Erreichung des Privatschulstatus' mit Öffentlichkeitsrecht ist,
dass sich die Lernziele am österreichischen Rahmenlehrplan orientieren,
dass die Rolle der Lehrenden, Lernkultur, Lernumwelt und Lernumgebung zu den beschriebenen pädagogischen Ansatzpunkten zählen.
Dies bestätigen auch Name und Statuten des Trägervereins. Letztere bilden die Grundlage für das zuvor auszugsweise wiedergegebene Konzept der Einrichtung und enthalten u.a. folgende sinngemäß wiedergegebene Aussagen: Der Verein hat die Aufgabe, Räume zu schaffen, in denen offenes, selbständiges, aktives Spielen und Lernen möglich ist. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen die Einrichtung und Betreibung der Initiative s aa (anonymisiert), die Einrichtung und Betreibung innovativer Aus- und Weiterbildungs-Modelle, die Spiel- und Lernbetreuung.
Die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen werden schließlich untermauert durch die nachfolgend angeführten zweitinstanzlichen Ermittlungen:
Nicht im schulrechtlichen, wohl aber im umgangssprachlichen Sinn bezeichnend ist das offensichtlich nicht von rechtlichen Interessen gefärbte Selbstverständnis der e1, nachzulesen im Register "News" im Internet, wo es nach einem Hinweis auf die (schulgleichen) Semesterferien und den örtlichen Faschingsumzug heißt: "Die Schülerinnen und Schüler der s (anonymisiert), die Pädagoginnen und die Eltern nehmen als Gruppe daran teil."
Gleiches belegt der Jahresbericht über das "Schuljahr 2009-2010", in welchem entsprechend bebildert von "Schulstart", "Lesenacht", "Ferien", "Schulabschluss", "Musikprojekt", "fleißig, fleißig, die Erstklässler", "gelernt wird nicht nur drinnen", "Eindrücke vom Schulalltag" die Rede ist.
Am 25.5.2010 war im Internet auch noch ein am 12.2.2009 Online gestellten Bericht über den in der s (anonymisiert) abgehaltenen Tag der offenen Tür zu finden, an dem sich "auch Vertreter anderer Schulen informierten über das reformpädagogische Konzept des Lehrerteams". Da dieser Bericht auf den WEB-Seiten der bbb (anonymisiert) zu finden war, ist davon auszugehen, dass er der Eigensicht der Vereinsleitung entsprochen hat. Dafür sprechen auch die nachfolgend wiedergegebenen weiteren Berichts-Ausführungen: "Die Schule, die auf der rechtlichen Basis des häuslichen Unterrichts arbeitet, bezieht auch die Eltern aktiv in den Lern- und Entwicklungsprozess mit ein. ...... Wir verstehen uns als eine Markthalle für Lehr- und Lernbedürfnisse für Eltern und Kinder zugleich, sagt BF."
Für die zuständige Schulbehörde wird in der in Rede stehenden Einrichtung häuslicher Unterricht erteilt, der dem Unterricht an einer öffentlichen Schule gleichwertig ist. (...) Denn auch wenn in der s (anonymisiert) "selbstbestimmtes Lernen" ermöglicht wird bzw im Vordergrund steht, wenn also Frontalunterricht vermieden wird und neben der kognitiven Entwicklung gleichwertig die soziale und emotionale Entwicklung durch eine Reihe von Aktivitäten unterstützt wird, die keinen unterrichtenden Charakter im klassischen Sinn haben, ändert dies nichts daran, dass Kern der Leistung die Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen ist, deren zureichender Erfolg jährlich durch eine sogenannte Externistenprüfung an einer Schule im Sinne von § 5 Schulpflichtgesetz nachzuweisen ist bzw nachgewiesen wird (§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz; Seite 8 des Konzepts der s (anonymisiert) ). Diese Leistung wiederum ist nach Überzeugung der Berufungsbehörde nicht als "Betreuung von Kindern" im Sinne von § 34 Abs. 9 EStG zu verstehen. Dies deshalb, weil die "Betreuung" in der s (anonymisiert) auch unter Anerkennung gewichtiger Unterschiede in der Art, mit dem Ziel und zu der Zeit stattfindet, welche für eine schulische Betreuung im umgangssprachlichen Sinn charakteristisch ist. Eine solche "Betreuung" sprengt aber den Rahmen der "Kinderbetreuung", welche § 34 Abs. 9 EStG begünstigt. Der Absicht des Gesetzgebers, wiedergegeben in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, entspricht es offensichtlich nicht, alternative schulische Betreuung außerhalb der bereits sichergestellten "Betreuung" an Pflichtschulen durch § 34 Abs. 9 EStG zu fördern. Dabei wird dem Bw und seiner Gattin durchaus idealistische Gesinnung, "bürgerschaftliches Engagement" und gesellschaftspolitische Akzentsetzung eingeräumt."
Der Bw konnte in seinen Eingaben jedenfalls nicht glaubhaft darstellen, dass es sich bei den von der hier in Rede stehenden Einrichtung angebotenen Leistungen im vorliegenden Berufungsfall ausschließlich um Kinderbetreuungsleistungen handelt. Auch der Hinweis des Bw, die Äußerungen des Finanzamtes, es wären keine zwingenden, sondern nach Ansicht der Behörde lediglich privat veranlasste Gründe vorgelegen, welche die Eltern veranlasst haben, das Kind nicht in einer öffentlichen Schule anzumelden, seien unangemessen und diskriminierend, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Noch dazu kann die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates diese Meinungsäußerung des Finanzamtes nicht als diskriminierende und unangemessene Wertung erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine Annahme des Finanzamtes, welcher vom Bw nicht widersprochen wurde. Auch das Argument, es habe einen Mittagstisch, Theatervorstellungen und Führungen außerhalb der Öffnungszeiten, Freiarbeit etc. gegeben, können das im Laufe des Berufungsverfahrens entstandene Bild nicht erschüttern. Wiederum darf auf die umfassenden Ausführungen in der vorhin zitierten UFS-Entscheidung verwiesen werden.
Die strittigen Aufwendungen wurden aufgrund obiger Darstellungen vom Finanzamt zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Betreffend der übrigen Berufungspunkte wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2010 und die diesbezügliche Berechnung der Einkommensteuer für 2009 verwiesen (Sonderausgaben: Wohnraumschaffung, Versicherungen, Kirchenbeitrag; Betreuungskosten für die Kinder k3 und k2).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am 14. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-F/10
- Stammnummer
- 58344
- Gültig
- 14.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF