Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2174-W/10
Aus drei Gründen nichtige Einkünfte-Nichtfeststellungs-Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2174-W/10vom 28.02.2012Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für eine Namhaftmachung des HerrP, der WTHgesellschaft3 oder der Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 oder des Mag. Steuerberater2 als gemeinsamem Bevollmächtigten (oder abweichenden Zustellungsbevollmächtigten iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO durch (alle) diejenigen Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen über FinanzOnline auf Bevollmächtigungen iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO beruhen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Vollmachten über FinanzOnline auf (vermeintlichen) Bevollmächtigungen durch die 3. Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer beruhen.
Da die 3. Geschäftsherrin oder deren Geschäftsführer nicht die gemäß
§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person für die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit war, waren sämtliche Erklärungen der 3. Geschäftsherrin und ihres Geschäftsführers ohne Wirkung für diese Personenmehrheit. Die durch die 3. Geschäftsherrin und ihren Geschäftsführer vorgenommenen Bevollmächtigungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 und des Mag. Steuerberater2 (und auch des Dr. U betreffend Rechtsmittelfristverlängerungsantrag im Dezember 2009) waren ohne jegliche Wirkung für diese Personenmehrheit. Wenn diese Personenmehrheit abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähig (parteifähig) ist oder gewesen ist, was gemäß
§ 19 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 6 BAO auch Nachwirkungen auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter/Mitglieder haben kann, so war bzw ist sie - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig, - nur durch Zustellung an alle Gesellschafter/Mitglieder passiv handlungsfähig. Für derartiges gemeinsames Handeln aller (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder und für derartige Zustellungen an alle (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder - vor dem 18. Februar 2010 (vgl. Klarstellungen am Ende von Punkt A) - gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vollmachtserteilungen kann es daher dahingestellt bleiben, ob diese Personenmehrheit rechtsfähig (parteifähig) war/ist oder nicht. Denn die Unwirksamkeit der vermeintlich rechtsgeschäftlich für die Personenmehrheit erteilten Vollmachten ist immer gleich: Entweder weil die 3. Geschäftsherrin und ihr Geschäftsführer nicht allein für die rechtsfähige Personenmehrheit wirksame Erklärungen abgeben konnten, oder aber weil die Personenmehrheit mangels irgendwann bestandener Rechtsfähigkeit keinen Bevollmächtigten haben konnte. Der Übergang einer unwirksamen Bevollmächtigung auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder iSd § 81 Abs. 6 BAO ist undenkbar.
Die Berufung auf eine nicht wirksam erteilte Bevollmächtigung bewirkt nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung.
Dahingestellt kann auch bleiben, ob in der Niederschrift vom 21. Oktober 2009 der Widerruf der (vermeintlichen) Vollmacht für Mag. Steuerberater2 in Sachen "Kurzbezeichnung3.Geschäftsherrin" auch die gegenständliche Personenmehrheit betreffen soll oder nur die 3. Geschäftsherrin. Denn der Widerruf wurde von Ing. HerrP erklärt, der für die gegenständliche Personenmehrheit ohnehin nicht wirksam Erklärungen abgeben konnte; und die 3. Geschäftsherrin bzw ihr Geschäftsführer hatten Mag. Steuerberater2 nicht mit Wirkung für die gegenständliche Personenmehrheit bevollmächtigen können. Die Nichtbezeichnung des Mag. Steuerberater2, der Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 bzw des RA Dr. U als Zustellempfänger in den Ausfertigungen vom 11. November 2009 bzw die Nichtzustellung an diese war daher für sich betrachtet kein Fehler, was aber an der Erfolglosigkeit des Zustellvorganges in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille am 12. November 2009 nichts ändert.
Selbst wenn es sich bei den am 12. November 2009 dem HerrP übergebenen Schriftstücken um geeignete Bescheidausfertigungen gehandelt hätte - was freilich nicht der Fall war (vgl. Punkte H und J) -, wäre die am 12. November 2009 an ihn als Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin versuchte Zustellung unwirksam gewesen. Diese vermeintlichen Bescheide sind somit aus einem weiteren Grund nichtig und als sogenannte Nichtbescheide anzusehen.
Somit ist der Bw mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zwar im Ergebnis im Recht, jedoch konnte die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Zustellfiktion keine Ermessensentscheidung darstellen, denn
zur Bescheiderlassung völlig ungeeignete Ausfertigungen sind keinesfalls zuzustellen;
zumindest eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellfiktion, die Existenz eines geeigneten Zustellempfängers iSd § 101 Abs. 3 bzw Abs. 4 BAO (vertretungsbefugte Person nach § 81 BAO), lag nicht vor.
M) Zur Entscheidung über die Berufung:
a) Konsequenzen für die Spruchpunkte 1 bis 6:
Die durch die Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen in Sachen 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille an den Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin am 12. November 2009 vermeintlich erlassenen Bescheide sind, wie unter Punkten I, J und K dargestellt, aus drei Gründen nichtig, von denen jeder Grund alleine für die Nichtigkeit hinreicht.
Wie bereits unter Punkt D ausgeführt, sind auch die verwaltungsinternen, mit 14. bzw 18. Dezember 2009 datierten Maßnahmen iZm 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille ohne Bescheidqualität.
Die durch die Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an den Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin am 12. November 2009 vermeintlich erlassenen Bescheide sind, wie unter Punkten H, J und L dargestellt, aus drei Gründen nichtig, von denen jeder Grund alleine für die Nichtigkeit hinreicht.
Wie bereits unter Punkt G ausgeführt, sind auch die verwaltungsinternen, mit 14. bzw 15. Dezember 2009 datierten Maßnahmen iZm 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille ohne Bescheidqualität.
Die Nichtigkeit aller dieser Erledigungen bzw Maßnahmen, die den Eindruck von Feststellungsbescheiden in Sachen 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille sowie in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille erwecken hätten können, führt aus folgenden Gründen zu den Spruchpunkten 1 bis 6 der vorliegenden Berufungsentscheidung:
ad 1 und 4) Die Zurückweisung der gegen die vermeintlichen Feststellungsbescheide eingebrachten Berufung hat nicht wegen Ablauf der Berufungsfrist (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO), sondern wegen Unzulässigkeit (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO) infolge rechtlicher Nichtexistenz der angefochtenen Bescheide zu erfolgen. Die diesbezügliche Abänderung liegt innerhalb der Abänderungsbefugnis des § 289 Abs 2 BAO, weil - wie anschließend ad 2 und 5 ausgeführt werden wird - die Abänderung von Abweisung auf Zurückweisung zulässig ist, und dies umso mehr für eine Abänderung innerhalb der Zurückweisung gelten muss.
ad 2 und 5) Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die vermeintlichen Berufungsfristen, in deren vorigen Stand die Wiedereinsetzung beantragt wurde, nicht existieren, denn die innerhalb der vermeintlichen Berufungsfristen anzufechtenden Bescheide existieren rechtlich nicht. Die Abänderung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO von Abweisung auf Zurückweisung ist zulässig (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195).
ad 3 und 6) Die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, deren Aufhebung beantragt wurde, rechtlich nicht existieren und somit keinesfalls das Objekt einer Bescheidaufhebung sein können.
b) Zum Vorbringen gegen die Nichtanerkennung von Verlusten:
Infolge der Nichtigkeit der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 kann an diesen keine inhaltliche Änderung, etwa hinsichtlich der Feststellung negativer Einkünfte bzw Einkünfteanteile, vorgenommen werden. Auch die Aufhebung eines nichtigen Bescheides, also eines rechtlichen Nichts, ist unmöglich. Daher sind die diesbezüglich beantragten Beweise in der Berufung vom 18. Februar 2010 für die Entscheidung über die Berufung vom 18. Februar 2010 und damit auch für die Entscheidung über die Berufung vom 25. Mai 2010 unerheblich. Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO sind diese beantragten Beweise daher nicht aufzunehmen.
c) Zum Antrag auf Zustellung von Feststellungsbescheiden im Telefax vom 18. Februar 2010, welchem vom Finanzamt A nicht entsprochen wurde:
Eine Zustellung im rechtlichen Sinn von nichtigen "Bescheiden", d.h. sogenannten Nichtbescheiden bzw. für die Bescheiderlassung ungeeigneten Ausfertigungen, ist unmöglich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zustellung eines - anders als hier - rechtlich existierenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Behörde zweiter Instanz überhaupt zulässig wäre.
d) Zu dem vom Bw im Telefax vom 18. Februar 2010 ausgesprochenen Beitritt zu Berufungen anderer Mitbeteiligter:
Ein solcher ist unmöglich, weil § 257 Abs 1 BAO für den Beitretenden fordert, dass er "nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt." Einkünftefeststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide setzen jedoch keine Abgabe fest. Im weitesten Sinne könnte man zwar die Einkommensteuer jedes Beteiligten als (abzuleitenden) Gegenstand eines Einkünftefeststellungsbescheides bzw Nichtfeststellungsbescheides ansehen; aber es ist nicht ersichtlich, nach welcher Abgabenvorschrift ein Beteiligter für die Einkommensteuer anderer Beteiligter als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht kommen sollte.
N) Zu den Beweisanträgen in der Berufung vom 25. Mai 2010:
Einvernahme des RA Dr. U zu dessen Nichtvertretung der Mitunternehmergemeinschaft und der Unzulässigkeit einer solchen (Vertretung) nach RAO:
Die (vermeintliche) Bevollmächtigung des RA Dr. U durch neuerNameHerrP, vormals P, die aus dem Fristverlängerungsantrag vom 10. Dezember 2009 hervorgeht und eine Zustellungsbevollmächtigung einschlösse, kann nicht rückwirkend für die gegenständliche Übergabe von Ausfertigungen an HerrP am 12. November 2009 relevant gewesen sein. Es handelt sich bei dem (vermeintlichen) Fristverlängerungsantrag um die einzige aktenkundige Eingabe des RA Dr. U in den gegenständlichen Abgabenverfahren.Für die als richtig anerkannte Nichtvertretung der Mitunternehmerschaften durch RA Dr. U ist gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen.
Inwieweit die Vertretung einer Mitunternehmerschaft nach der RAO unzulässig gewesen wäre, ist hier unerheblich, sodass schon deshalb gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen ist. Im Übrigen sind rechtliche Beurteilungen immer von der Behörde selbst vorzunehmen, und können keinesfalls das Thema einer Einvernahme sein.
Einvernahme von HerrnS, Teamleiter beim FA C (unter Verweis auf einen Strafakt des LG a) betreffend "die Vertretung der Beschuldigten": Es ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich, wer (welche?) Beschuldigten vor dem LG a vertritt. Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis nicht aufzunehmen.
"Einvernahme Dris W, der erst 2 Monate nach Antrag auf Akteneinsicht die Abschrift des Strafaktes erhielt und Ansuchen Dris W im Strafakt betreffend Aktenabschrift, das erst Ende Dezember 2009 zu einer Zusendung der Kopien führte (gegen eine Zahlung von € 5000 an Kopierkosten!)":Genaugenommen ist damit nicht ausgedrückt, was damit unter Beweis gestellt werden soll, und schon deshalb dem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Wenn damit die Schwierigkeit des Bw, rechtzeitig Berufung zu erheben, dargelegt werden soll, so sind die Themen Verspätung der Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels rechtlich existent gewesener Berufungsfristen unerheblich. Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis nicht aufzunehmen.
Einvernahme von HerrP, "ob es mit der Behörde eine Absprache gab, diesem direkt die Bescheide unter Umgehung der bisherigen steuerlichen Vertreter der Miunternehmerschaft zuzustellen, und über die sonstigen Umstände rund um die Bescheidzustellung." Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis wegen Unerheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht aufzunehmen, denn:
Es gab keine geeigneten Bescheidausfertigungen, deren Zustellung zu einer Bescheiderlassung geführt hätte und keine gemäß
§ 81 BAO vertretungsbefugte Person. Eine rechtswirksame Zustellung war daher rechtlich unmöglich.Das Thema der Umgehung der (überdies nicht rechtswirksam für die Personenmehrheiten bestellten) steuerlichen Vertretern bei der Zustellung ist daher unerheblich. Das Thema von Absprachen ist darüber hinaus unerheblich, weil die vorliegende Berufungsentscheidung keine Ermessensentscheidungen bzw Überprüfungen von Ermessensentscheidungen enthält.
Mit "Sonstige Umstände rund um die Bescheidzustellung" wird das Beweisthema zu undeutlich für einen Beweisantrag genannt.
Ergeht auch an Finanzamt A
Wien, am 28. Februar 2012
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2174-W/10
- Stammnummer
- 58063
- Gültig
- 28.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF