Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3798-W/02
Arbeitnehmer- bzw. Verkehrsabsetzbetrag bei Bezug ausländischer Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3798-W/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber,
der E GmbH, und wurde für die Zeit vom 16. Oktober 2000 bis
31. Dezember 2001 zur Dienstverrichtung bei E E. nach Frankreich
entsendet. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum Beginn seiner
Tätigkeit im Ausland befand sich der Bw. in Karenz.
Wie der beim Finanzamt
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 sowie
der Beilage zu entnehmen, erklärte der Bw. nachstehende Einkünfte in
folgender Höhe:
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S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Beteiligter an der St. KG
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68.534,00
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Einkünfte aus V u. V
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-2.603,10
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Einkünfte für die das Besteuerungsrecht
lt. DBA einem anderen Staat zusteht
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93.424,00
An
Werbungskosten machte der Bw. folgende Beträge geltend:
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|
S
|
Beiträge zu Berufsverbänden
u. Interessensvertretungen
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2.000,00
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte
|
9.123,82
|
Summe
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11.123,82
Im Zuge der
Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000
setzte das Finanzamt sowohl die ausländischen Einkünfte als auch die
Bruttobezüge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von S 93.424,00 fest und berücksichtigte bei den
nichtselbständigen Einkünften die beantragten Werbungskosten (in
Höhe von S 11.124,00).
In der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid führte der Bw. in seiner Begründung aus,
dass die ihm seitens der E GmbH zugeflossenen Beträge zur Gänze
Vergütungen für die während seiner Auslandsentsendung erbrachten
Leistungen darstellten und gemäß Art 15 des DBA
Österreich-Frankreich diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat zu
versteuern gewesen seien. Eine entsprechende ordnungsgemäße
Versteuerung habe der Bw. in Frankreich vorgenommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2001
änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bruttobezüge
weiterhin in Höhe von 93.424,00 angesetzt wurden, jedoch die
ausländischen Einkünfte zur Gänze unberücksichtigt
blieben.
Im Vorlageantrag (Schreiben vom
15. Dezember 2001) wiederholte der Bw. sein Vorbringen, dass bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unrichtigerweise die in
Frankreich zu versteuernden Bezüge in Höhe von S 93.424,00
angesetzt worden seien. Bei den unselbständigen Einkünften seien
lediglich die in der Erklärung geltend gemachten Werbungskosten in
Höhe von S 11.124,00 zu berücksichtigen. Gleichzeitig
erteilte der Bw. seine Zustimmung zur Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung.
In weiterer Folge
legte der Bw. über Aufforderung des Finanzamtes sowohl eine Kopie des in
Frankreich erlassenen Einkommensteuerbescheides (avis d´impot, impot sur
le revenu 2000) als auch eine Kopie des Entsendungsvertrages vor und
führte ergänzend aus, dass die negativen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 11.124,00 aus den geltend
gemachten Werbungskosten entstanden seien und es sich dabei um sogenannte
vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit der vom Bw. seit der
geplanten Rückkehr in Österreich ausgeübten Tätigkeit
handelte.
Mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2002 korrigierte das Finanzamt sowohl
die Höhe der nichtselbständigen als auch der ausländischen
Einkünfte und setzte die in Frankreich bezogenen Einkünfte vermindert
um die ursprünglich bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend gemachten Werbungskosten (in Höhe von S 11.124,00) mit
S 81.300,00 (S 93.424,00 minus S 11.124,00; rechnerisch richtig:
S 82.300,00) fest. Gleichzeitig unterblieb bei der Berechnung der Steuer
für den Durchschnittsteuersatz die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-
als auch Verkehrsabsetzbetrages.
Im Vorlageantrag vom 17. Juni 2002 führte der Bw.
aus, dass es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten um Aufwendungen
handelte, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner ehemaligen und auch
nunmehr ausgeübten Tätigkeit in Österreich stünden. Eine
Verrechnung mit den anlässlich seiner Entsendung nach Frankreich bezogenen
Einkünften habe er nicht vorgenommen, da die Werbungskosten im Zeitpunkt
der Verausgabung, zu welchem er seitens der E GmbH karenziert gewesen sei,
als vorweggenommene Werbungskosten für den planmäßigen
Wiedereinstieg bei E GmbH in Österreich anzusehen seien. Darüber
hinaus seien bei der Berechnung der Steuer für den Durchschnittssteuersatz
unrichtigerweise der Verkehrsabsetzbetrag sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag
nicht berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung dieser
Absetzbeträge, welche auf ein aktives Dienstverhältnis abstellten, sei
jedoch im gegenständlichen Fall geboten. Der Umstand, dass aufgrund des DBA
Frankreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zustehe, ändere nichts an der Tatsache, dass
diese Einkünfte zum Welteinkommen zählten und aus einem aufrechten
Dienstverhältnis mit der E GmbH resultierten. Es werde daher
beantragt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von S 11.125,00 erklärungsgemäß anzusetzen und im Rahmen
der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes sowohl den Arbeitnehmer- als auch
den Verkehrsabsetzbetrag zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 EStG 1988 (idF BGBl. 1999/106 - StReformG 2000)
steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von S 1.500,00 jährlich zu, wenn
die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen des § 33 Abs. 5 EStG 1988 setzt der Abzug des
Arbeitnehmerabsetzbetrages sowohl Einkünfte aus einem bestehenden
Dienstverhältnis als auch - als zusätzliche Bedingung - den
Lohnsteuerabzug von diesen Einkünften voraus. Dies bedeutet, dass für
die Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages auf die Erhebung der
Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn abgestellt wird,
jedoch kein entsprechender Absetzbetrag zu gewähren ist, wenn die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege der Veranlagung
erfasst werden.
Wenn der Bw. im
gegenständlichen Fall vorbringt die Berücksichtigung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages stelle auf ein aktives Dienstverhältnis ab,
wobei es unerheblich sei, ob auf Grund des DBA Frankreich das Besteuerungsrecht
für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zustehe, so
übersieht er dabei, dass entsprechend obiger Ausführungen der
Arbeitnehmerabsetzbetrag nur dann zu gewähren ist, wenn neben einem
bestehenden Dienstverhältnis dem Lohnsteuerabzug unterliegende
Einkünfte vorliegen. Letztgenannte Voraussetzung liegt jedoch im
gegenständlichen Fall nicht vor. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt
ergibt, war der Bw. im Zeitraum vom 1. Jänner bis
7. September 2000 karenziert und übte im Anschluss daran,
beginnend ab 16. Oktober 2000 eine nichtselbständige
Tätigkeit bei E E. in Frankreich aus. Laut eigenen Angaben des Bw.
befindet sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und
wird auch seitens der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen des Art 15 DBA mit Frankreich steht in diesem
Fall Frankreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich der im Tätigkeitsstaat
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu, wobei in
Österreich die Besteuerung der im Ausland erzielten Einkünfte auf
Grund der nationalen Gesetzgebung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat.
Folglich ist auch von den vom Bw. in Frankreich erzielten
nichtselbständigen Einkünften ein Lohnsteuerabzug im Inland nicht
erfolgt, weshalb entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 33
Abs. 5 EStG 1988 die Voraussetzungen für die Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages nicht vorlagen.
Des weiteren kann auch dem
Umstand, dass dem Bw. im Zusammenhang mit seinem planmäßigen
Wiedereinstieg bei der E GmbH nach Beendigung seiner Auslandstätigkeit
in Frankreich vorweggenommene Werbungskosten zu gewähren waren, keine
entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden. Im gegenständlichen
Fall resultieren die "negativen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit" lediglich aus der Geltendmachung der vorweggenommenen
Werbungskosten (in Höhe von S 11.124,00), tatsächlich sind jedoch
dem Bw. keine der Lohnsteuerpflicht unterliegenden Einnahmen zugeflossen, die
die Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages
gebildet hätten.
Da somit im vorliegenden Fall
hinsichtlich der erzielten Einkünfte ein Lohnsteuerabzug im Inland
unterblieb, war daher zu Recht die Berücksichtigung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages zu versagen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG 1988
(idF BGBl. 1999/106 - StReformG 2000) steht bei Einkünften
aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag in
Höhe von S 4.000,00 jährlich zu.
Entsprechend dieser
gesetzlichen Bestimmung ist für die Gewährung des
Verkehrsabsetzbetrages lediglich ein bestehendes Dienstverhältnis
Voraussetzung. Im Unterschied zu der Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages ist die Vornahme eines Lohnsteuerabzuges für die
Belange des Verkehrsabsetzbetrages unerheblich. Gegenständlicher
Absetzbetrag steht daher auch Steuerpflichtigen zu, die zwar Einkünfte aus
einem bestehenden Dienstverhältnis erhalten, hievon aber nicht Lohnsteuer
einbehalten wird, sondern die Besteuerung (ausschließlich) im Wege der
Veranlagung erfolgt. Der Absetzbetrag steht daher auch bei Veranlagung
ausländischer nichtselbständiger Einkünfte zu. Da der Bw.
im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Frankreich unselbständig
beschäftigt war und im Inland die Besteuerung dieser Bezüge
ausschließlich im Wege der Veranlagung erfolgte, war im
gegenständlichen Fall der Verkehrsabsetzbetrag zu gewähren und bei der
Berechnung der Steuer für den Durchschnittsteuersatz zu
berücksichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in S und €)
Wien,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3798-W/02
- Stammnummer
- 5786
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF