RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1385-L/10

1. PKW-Auslandsleasing: Verwendungseigenverbrauch für die tatsächliche private Nutzung. 2. Verdeckte Ausschüttung: auch auf die Angemessenheit der Gesamtentlohnung ist zu achten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1385-L/10vom 14.02.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Schätzungswege wird gegenständlich eine Privatnutzung von 20% als den tatsächlichen Gegebenheiten eher entsprechenden Anteil berücksichtigt. Die Berufungswerberin stimmte diesem Ansatz auch im Schreiben vom 8. Februar 2012 zu. Es sind also 20% der angefallenen Leasingaufwendungen wiederum zu versteuern. Berechnung: < Leasingaufwand 2006: 15.816,03 davon 20% als Eigenverbrauch: 3.163,21 € < Leasingaufwand 2007: 6.924,00 € davon 20% als Eigenverbrauch: 1.384,80 € < Leasingaufwand 2008: 6.924,00 davon 20% als Eigenverbrauch: 1.384,80 € < Leasingaufwand 2009: 6.924,00 € davon 20% als Eigenverbrauch: 1.384,80 € 3.) Verdeckte Gewinnausschüttung: Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegt im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer Wohnung an den geschäftsführenden Gesellschafter eine sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttung" vor. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Gegenständlich wurde seitens der Gesellschaft eine Wohnung angemietet. Noch bevor diese Wohnung dem geschäftsführenden Alleingesellschafter zur Verfügung gestellt wurde, wurden sowohl bauliche Investitionen getätigt, als auch in Einrichtungsgegenstände investiert. In den streitgegenständlichen Bescheiden wurden sowohl die Miete, die Investitionen als auch die Ausstattungsaufwendungen nicht als betrieblich bedingt beurteilt. Die getätigten Aufwendungen wurden als sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttungen" beurteilt und der Kapitalertragsteuer unterworfen. Im Hinblick auf die Unternehmensgröße sei eine Überlassung einer Dienstwohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht üblich. Die Zurverfügungstellung sei ausschließlich auf Grund des beherrschenden Einflusses des Geschäftsführers erfolgt. Die Berufungswerberin wendet hierzu im Wesentlichen ein, dass gegenständliche Wohnung auch als Büro der Berufungswerberin dient. Die angemietete Wohnung würde jedenfalls zum steuerlich relevanten Bereich der Berufungswerberin gehören. Die Berufungswerberin sieht in der gewählten Vorgangsweise eine Sachentlohnung an den Geschäftsführer. Es solle hier keine andere Beurteilung vorgenommen werden, als wenn ein mit gleich hohem Aufwand verbundener Barbezug gewährt worden wäre. In der folgenden Berufungsentscheidung ist von folgenden entscheidungswesentlichen Gegebenheiten auszugehen: < Die streitgegenständliche Wohnung wurde von der Berufungswerberin von einem fremden Dritten für einen Zeitraum von 240 Monaten angemietet. Der Hauptmietzins wurde mit einem Betrag von 1.684,37 € vertraglich vereinbart. < Noch vor Bezug dieser Wohnung wurden sowohl bauliche Investitionen vorgenommen, als auch Ausstattungsgegenstände gekauft. < Lt. Vereinbarung mit dem Geschäftsführer bekommt dieser ein Barhonorar in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Firmenwagen und Firmenwohnung. < Seitens der Betriebsprüfung/des Finanzamtes wird im Wesentlichen die Fremdunüblichkeit der Zurverfügungstellung einer Wohnung aufgrund der Größe des Unternehmens betont. < Die Berufungswerberin betont die Gesamtausstattung der Entlohnung des Geschäftsführers. Zu betonen ist gegenständlich, dass diese Wohnung nicht vom Geschäftsführer angemietet wurde, sondern von einer fremden Immobiliengesellschaft. Die Rechtsprechung beurteilt einerseits das Ausmaß der Gesamtentlohnung als Anhaltspunkt für eine Vorteilszuwendung (vgl. VwGH 17.2.1993, 89/14/0248) andererseits stellt sie aber auch dar, dass es bei kleineren bzw. mittleren Unternehmen nicht üblich sei, dass Arbeitnehmers/Geschäftsführern eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird (vgl. UFS RV/0408-G/04). Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus. Es ist also Wesentlich, ob in dem hier zu beurteilenden Fall davon auszugehen ist, dass dem Geschäftsführer ein Vorteil gewährt wurde, der einem Fremden (jemanden der keine Gesellschafterstellung innehat) nicht gewährt worden wäre. Die Bestimmung liegt nach Ansicht des erkennenden Senates also in der Vorteilsgewährung. Es ist die Frage zu beantworten, ob dem Geschäftsführer durch das Zurverfügenstellen der Wohnung ein fremdunüblicher Vorteil gewährt worden ist. Welche Größe diese Gesellschaft hat, ist hier nicht von zentraler Bedeutung. Es ist zu beurteilen ob ein Vorteil vorliegt, und wenn ja, in welcher Höhe. Nach Ansicht des erkennenden Senates erfolgte die Anmietung jedenfalls (auch) aus betrieblichen Gründen. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsführer in dieser Wohnung auch ein Büro einzurichten/unterzubringen hat. Eine uneingeschränkte private Verwendung war dem Geschäftsführer also versagt. Auch diese Einschränkung ist bei der Entscheidungsfindung zu beachten. Seitens der Betriebsprüfung wurde der betriebliche Anteil einvernehmlich mit der Berufungswerberin mit rund 37% festgesetzt. Hinsichtlich des vom Geschäftsführer privat genutzten Teiles der Wohnung ist die Tatsache einer tatsächlichen Vorteilsgewährung zu beachten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur dann angenommen werden, wenn die Höhe der Bezüge unter Hinzurechnung des Vorteils aus der Überlassung der Nutzung der Wohnung nicht mehr angemessen wäre. Dem Geschäftsführer wurden in den Jahren 2008 und 2009 folgende Bezüge zugerechnet: | | 2007 (5-12) | 2008 (1-12) | Honorar | 11.450,00 | 18.000,00 | Sachbezug Firmenauto | 4.500,00 | 7.200,00 | Sachbezug Wohnung | 6.248,95 | 9.998,28 | Summe Einnahmen | 22.198,95 | 35.198,28 Aus den Daten der Statistik Austria (www.statistik.at) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2010 das mittlere Bruttojahreseinkommen der Männer 38.056,00 € betragen hat. Angesichts der alleinigen Geschäftsführung des Herrn R ist die Entlohnung auch unter Einbeziehung der Wohnungsüberlassung sicherlich nicht als unangemessen hoch zu beurteilen. Ob sich der verrechnete Sachbezug an der sog. Sachbezugsverordnung zu orientieren hat, ist hier nicht Entscheidungsgegenstand. Auch allfällige Erhöhungen dieser Werte würden noch nicht zwingend zu einer übergebührlichen Entlohnung (Vorteilszuwendung) des Geschäftsführers führen. Die Vorteilszuwendung ist nach Ansicht des erkennenden Senates also die zentrale Voraussetzung für verdeckte Gewinnausschüttungen. Selbst die Körperschaftsteuerrichtlinien (§ 8, Tz. 823) bestimmen, dass bei der Prüfung der Angemessenheit von Tätigkeitsvergütungen auf sämtliche Geldvorteile und geldwerte Vorteile, somit auf die Gesamtausstattung, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit erhält, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 21.10.1999, 97/18/0198). Diese Summe ist auf ihre Angemessenheit zu prüfen, unabhängig davon, ob und wie die einzelnen Bestandteile der Vergütung verbucht worden sind. Wenn diese Summe angemessen ist, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. < Art und Ausstattung der Wohnung: Lt. Mietvertrag handelt es sich hierbei um eine ca. 117m² große Wohnung mit Garage. Dass es sich hierbei um eine Wohnung handeln würde, welche überwiegend auf die Bedürfnisse des Geschäftsführers zugeschnitten wäre, lässt sich hierbei nicht erkennen. Im Anschluss an die Anmietung dieser Wohnung wurden allerdings noch Zusatzinvestitionen vorgenommen. Auch hinsichtlich dieser Investitionen ist zu beurteilen, ob es sich hierbei um allfällige fremdunübliche Vorgehensweisen handeln könnte und somit von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist. Hierbei wurde eine Unterteilung in - bauliche Investitionen und - Ausstattung vorgenommen. - Bauliche Investitionen: Diese Baumaßnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf den Sanitärbereich (10.950,92 €), Kamin (6.177,55 € + 3.857,63 €), Klimaanlage (5.612,53 €), Böden (4.216,05 €) sowie Elektroinstallationen (4.526,46 €). Insgesamt wurde in diesem Bereich ein Betrag von 41.322,99 € investiert. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich hierbei sicherlich um Investitionen die nicht in jedem Haushalt vorzufinden sind (Kamin, Klimaanlage) aber doch nicht um solche Investitionen, welche einen außerordentlichen Luxus darstellen würden (wie zum Beispiel Schwimmbecken oder Ähnliches). Bei der Laufzeit des Mietvertrages (240 Monate) erübrigt sich auch eine Vereinbarung darüber, wie diese Investitionen allenfalls wieder abgelöst werden sollten. Hinsichtlich dieser Investitionen ist ein sog. tauschähnlicher Umsatz an den Geschäftsführer anzunehmen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. - Ausstattung: Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Kücheneinrichtung (11.548,88 €), Wohnlandschaft (2.833,37 €), Infrarotkabine (4.315,25 €) sowie Ausziehbett (3.045,75 €). Insgesamt wurde ein Betrag von 32.521,45 € in diesem Bereich investiert. Aufgrund der Art dieser Investitionen und auch in der Lebensdauer dieser Investitionen ist doch davon auszugehen, dass sie der Geschäftsführer für seine persönlichen Vorlieben und Wünsche ausgesucht hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist davon auszugehen, dass gerade diese Besonderheiten (Infrarotkabine, etc.) nicht auch fremden Nutzern zur Verfügung gestellt worden wären. Diesbezüglich ist also von einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen: - Ausstattung 2007: 24.649,66 € (davon 25% KESt). - Ausstattung 2008: 10.033,20 € (davon 25% KESt). < Höhe der Gesamtentlohnung des Geschäftsführers: Die Entlohnung des Geschäftsführers setzt sich einerseits aus einem Barbezug (1.500,00 € pro Monat) sowie aus Sachbezügen für PKW und Wohnung zusammen. Auch unter Berücksichtigung des Sachbezuges für die Wohnung erscheint noch keinesfalls eine fremdunübliche Entlohnung gegeben zu sein. Zuwendungen von rund 3.000,00 € sind für einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Umsätzen mit rd. 190.000,00 € (2006), 217.176,87 € (2004), 67.320,00 € (2008) und 337.400,00 € (2009) sicher nicht wesentlich überhöht. Dies vor allem dann, wenn man bedenkt, dass dieser Geschäftsführer der einzige Dienstnehmer der Berufungswerberin war (vgl. hierzu auch die oben angeführten Daten der Statistik Austria: Durchschnittseinkommen). Da also die zusätzlichen Begünstigungen des Geschäftsführers zu keiner wesentlichen "Überentlohnung" geführt haben, kann schon begrifflich (Vorteilszuwendung) keine verdeckte Gewinnausschüttung des gesamten Investitionsbereiches vorliegen. Unter Berücksichtigung der Gesamtentlohnung erscheint die Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung lediglich in Höhe der Kosten der Zusatz-Ausstattung als durchaus angemessen und gerechtfertigt. < Umsatzsteuer/Vorsteuer: Da bei dem hier festgestellten Sachverhalt sowohl die Mietzahlungen als auch die baulichen Investitionen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, erweisen sich sowohl die auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 2 KStG 1988 gestützte Versagung des Vorsteuerabzuges als auch die auf § 93 Abs. 2 Z 1 iVm § 95 Abs.2 EStG 1988 gestützte Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer als inhaltlich rechtswidrig. Allgemeines: Gegenständlich kann auch nicht von einem Missbrauch im Sinne des § 22 BAO ausgegangen werden. Es handelt sich hier nicht um eine Wohnung des Geschäftsführers welche durch die Berufungswerberin angemietet und anschließend wieder dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde. Die getätigten Investitionen würden bei Beendigung der Miete nicht dem Geschäftsführer zu Gute kommen, sondern allenfalls dem (fremden) Vermieter. Es hat also kein Eigentumsübergang an den Geschäftsführer stattgefunden. Auch die Anmerkung des Betriebsprüfers im Besprechungsprogramm, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gäbe, ist nicht zielführend. Einerseits wurde eine derartige Vereinbarung nachgereicht und auch vom Prüfer akzeptiert (NS über die Schlussbesprechung: "Es entfällt somit die im Besprechungsprogramm dargestellte Feststellung, dass hinsichtlich der Dienstwohnung keine schriftlichen Vereinbarungen für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vorgelegt werden konnten; keine formalen Unzulänglichkeiten."). Andererseits gibt es kein Mietverhältnis mit dem Geschäftsführer. Die Wohnung wurde von der Berufungswerberin angemietet und dem Geschäftsführer (als Teil der Geschäftsführerentlohnung) zur Verfügung gestellt. Nach Ausscheiden des Geschäftsführers kann die Berufungswerberin diesem die Wohnung untervermieten oder auch anderweitig verwenden. Dass dem Geschäftsführer irgendwelche Rechte durch die Nutzung entstehen würden, kann nicht erkannt werden. Die Frage von allfälligen Ablösezahlungen o.ä. stellt sich also nicht. Die genauen Berechnungen und Bemessungsgrundlagen sind den Beilagen dieser Entscheidung zu entnehmen. Beilage: 10 Berechnungsblätter Linz, am 14. Februar 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1385-L/10
Stammnummer
57839
Gültig
14.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF